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Verwaltungsgericht Köln·22 K 8269/24.A·15.09.2025

Türkei: Keine Flüchtlingseigenschaft bei Bedrohung durch „Blutrache“/Ehrenmord

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und berief sich auf eine Tötungsdrohung durch die Familie seiner früheren Freundin („Ehrenmord“/Blutrache). Das VG Köln wies die Klage ab. Für Asyl/Flüchtlingsschutz fehle ein Anknüpfen der behaupteten Verfolgung an ein asylrelevantes Merkmal; eine „bestimmte soziale Gruppe“ liege insoweit nicht vor. Subsidiärer Schutz scheitere zudem, weil der türkische Staat grundsätzlich schutzwillig und -fähig sei; Abschiebungsverbote wurden mangels Anhaltspunkten verneint.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung von Asyl/Flüchtlingsschutz/subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen an ein asylrechtlich relevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG anknüpfen; reine private Konfliktlagen ohne solchen Bezug genügen nicht.

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Personen, denen wegen einer Blutfehde/Blutrache durch eine verfeindete Familie Gefahr droht, bilden nicht allein deshalb eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn sie von der umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig wahrgenommen werden, sondern nur von der verfeindeten Familie.

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Subsidiärer Schutz wegen drohenden ernsthaften Schadens durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, im Sinne von § 3d AsylG Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG).

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Eine fehlende Abschreckungswirkung strafrechtlicher Sanktionen in Teilen der Gesellschaft begründet für sich genommen nicht die Annahme fehlender staatlicher Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit, solange Strafnormen bestehen und Strafverfolgung grundsätzlich gewährleistet ist.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind zu verneinen, wenn hierzu weder substantiiert vorgetragen wird noch sonstige Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs.1 Satz1 AsylG§ 113 Abs.1 Satz1 VwGO§ 60 Abs.5 und Abs.7 Satz1 AsylG§ 113 Abs.5 Satz1 VwGO§ 3 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. April 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Mai 2023 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt hörte den Kläger am 15. Mai 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er stamme aus der Türkei und habe in T. gelebt. Sein Herkunftsland habe er verlassen, weil er fürchte, Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden. Er habe eine Freundin gehabt. Deren Familie sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, weshalb die beiden zusammen geflohen seien. Die Familie habe sie aber gefunden und er habe Stiche in die Seite und ins Bein bekommen. Es sei auch auf ihn geschossen worden. Er sei dann allein in den Irak gegangen, während die Freundin allein in der Türkei getrennt von ihrer Familie lebe. Später sei er in die Türkei zurückgekehrt. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie aus Mangel an Beweisen nichts tun könne. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden habe er nicht gehabt. Er habe mal auf einer Demonstration Pfefferspray abbekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von der Familie der damaligen Freundin getötet zu werden, da er in deren Augen schuldig sei, dass die Tochter weggelaufen sei.

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Mit Bescheid vom 27. November 2024 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 5. Dezember 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Bei der vorgetragenen Bedrohung durch die Familie der damaligen Freundin fehle es an einem rechtlich relevanten Verfolgungsgrund. Im Übrigen sei der türkische Staat willens und in der Lage, Schutz zu bieten.

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Der Kläger hat am 18. Dezember 2024 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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In Bezug auf die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht.

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Für die Anerkennung der Asylberechtigung und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es bereits daran, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die Familie der damaligen Freundin des Klägers nicht an ein asylrechtlich relevantes Merkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden, dass eine Person, die in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU betrachtet werden kann.

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EuGH, Urteil vom 27. März 2025 – Rechtssache C-217/23 – juris.

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Zwar geht es hier nicht um einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“. Die Rechtsprechung des EuGH kann auf den vorliegenden Fall aber übertragen werden. Denn der EuGH hat sich nur deshalb auf einen Streit „vermögensrechtlicher Natur“ bezogen, weil dieser Sachverhalt dem Ausgangsverfahren zugrunde lag. Die Ausführungen des EuGH, insbesondere in den juris-Randnummern 29 ff., beziehen sich sodann aber allgemein auf (in der Regel männliche) Personen, die Mitglied einer Familie sind und die von einer „Blutfehde“ betroffen sind. Das entscheidende und auf den vorliegenden Fall übertragbare Argument des EuGH lautet, dass diese Personen zwar ein gemeinsames bzw. ein angeborenes Merkmal aufweisen, das nicht verändert werden kann, weil sie Mitglied der von einer „Blutfehde“ betroffenen Familie sind. Es sei aber nicht erkennbar, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden; vielmehr treffe dies nur auf die verfeindete Familie zu, denn nur von den Mitgliedern der verfeindeten Familie würden sie als andersartig angesehen (vgl. juris-Rn. 37 f.).

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Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheitert jedenfalls daran, dass es an einem Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG fehlt, von dem ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG ausgehen könnte. Mit Blick auf die als Akteur angeführte Familie der damaligen Freundin des Klägers käme insofern nur § 3c Nr. 3 AsylG in Betracht. Von einem nichtstaatlichen Akteur kann danach aber nur ein zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führender ernsthafter Schaden ausgehen, sofern die in der Nr. 1 (Staat) und Nr. 2 (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets Beherrschen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. An dieser Voraussetzung fehlt es.

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Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei lässt sich nicht feststellen, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen von Blutrache mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und die Betroffenen wirksam vor Bedrohungen durch eine verfeindete Familie zu schützen. Gemäß Art. 82 Abs. 1 Buchstabe j) des geltenden türkischen Strafgesetzbuches stellt das Motiv der „Blutrache“ im Falle der vorsätzlichen Tötung einen „qualifizierenden Umstand“ („Nitelikli haller“) dar, der eine „schwere lebenslange Freiheitsstrafe“ zur Folge hat. Dass der türkische Staat diese Norm missachten und Totschlagsdelikte, denen das Motiv der „Blutrache“ zugrunde liegen, regelmäßig nicht verfolgen würde, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Dass die bei „Blutrache“-Taten geltende hohe Strafandrohung offenbar häufig bzw. in bestimmten Teilen der türkischen Gesellschaft keine abschreckende Wirkung entfaltet, weil die Familienehre oder sonstige Interessen, denen die „Blutrache“-Taten dienen sollen, als höherwertig angesehen werden als ein Menschenleben, führt nicht dazu, dass man dem türkischen Staat seine grundsätzliche Schutzwillig- und -fähigkeit absprechen müsste. Mehr als die Schaffung einer Strafnorm sowie die Gewährleistung einer funktionierenden Strafverfolgung kann jedenfalls ein rechtsstaatlich strukturierter Staat nicht tun.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.