VG Köln: Subsidiärer Schutz wegen Misshandlung durch Polizei und Ehrbedrohungen in Aserbaidschan
KI-Zusammenfassung
Die Kläger aus Aserbaidschan wandten sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das VG Köln verneinte Asyl- und Flüchtlingsschutz mangels Verfolgungsgrundes i.S.d. § 3b AsylG. Es verpflichtete das BAMF jedoch zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil beiden Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche/erniedrigende Behandlung drohe und staatlicher Schutz wegen Korruption und Schutzunwilligkeit der Behörden nicht effektiv erreichbar sei. Ziffern 4 bis 6 des Bescheids wurden infolgedessen aufgehoben; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Klage hinsichtlich subsidiären Schutzes erfolgreich; Asyl- und Flüchtlingsschutz abgewiesen, Folgeregelungen (Abschiebungsandrohung/Einreiseverbot) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz und Asylanerkennung setzen voraus, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen; kriminelles Unrecht ohne solchen Anknüpfungspunkt genügt nicht.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist zu gewähren, wenn aufgrund stichhaltiger Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein „real risk“ unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Erlittene Misshandlungen in der Vergangenheit sind nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis auf eine erneute Gefahr; „stichhaltige Gründe“ gegen eine Wiederholungsgefahr müssen tragfähig festgestellt werden.
Bei Gefahren durch nichtstaatliche Akteure ist für § 3c Nr. 3, § 3d AsylG zu prüfen, ob der Herkunftsstaat tatsächlich willens und in der Lage ist, effektiven Schutz zu gewähren; ein bloßer Hinweis, der Betroffene hätte sich an Behörden wenden können, ersetzt diese Prüfung nicht.
Wird unmenschliche Behandlung durch staatliche Amtsträger praktiziert und in der Praxis nicht wirksam sanktioniert, kann auch formal kriminelles Verhalten Einzelner dem Staat im Rahmen der Schutzprüfung als zurechenbar bzw. als Ausdruck fehlenden staatlichen Schutzes zu bewerten sein.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern zu je einem Viertel und der Beklagten zur Hälfte auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reisten nach eigenen Angaben am 9. Juni 2016 mit einem ungarischen Visum über Budapest mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 7. Oktober 2016 Asylanträge.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge in Anwendung der Dublin-III-Verordnung als unzulässig an und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 28. Februar 2017 ab (25 L 269/17.A). Nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war, hob das Bundesamt im August 2017 den Bescheid vom 16. Januar 2017 auf. Daraufhin erklärten die Kläger und die Beklagte das noch anhängige Klageverfahren 25 K 1070/17.A übereinstimmend für erledigt.
Unter dem 9. November 2017 legten die Kläger dem Bundesamt eine „Klinisch-psychologische Gutachterliche Stellungnahme“ vom 3. November 2017 der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych. S. O. aus I. zur psychischen Situation des Klägers zu 1 vor.
Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 am 13. Februar und am 31. Oktober 2018 in C. an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, entweder Anfang 2016 oder im Sommer 2016 entführt und vier Tage nach der Entführung islamisch geheiratet. Sie habe etwa fünf Monate gemeinsam mit ihm und mit seinen Eltern in deren Wohnung gelebt. An das genaue Datum der Eheschließung könne er sich nicht erinnern.
Nach seiner Geburt seien seine Eltern mit ihm nach Russland gezogen. Dort habe sein Vater verschiedene Restaurants, Bistros und Cafés betrieben. 1997 seien sie zurück nach Aserbaidschan gegangen, weil sein Vater Probleme mit der armenischen Mafia bekommen habe. Zwischen 1997 und 1999 habe er Wehrdienst in Aserbaidschan geleistet. Von 2002 an habe er an der staatlichen Marineakademie etwa zwei Jahre lang Seefahrt studiert.
Zwischen 2012 und 2016 habe sein Vater Restaurants und Cafés in C1. betrieben. Hierbei habe er mitgearbeitet. Von den Einnahmen habe er immer auch Bestechungsgelder zahlen müssen, um keine Schwierigkeiten mit der Polizei zu bekommen. Sein Vater habe dann im Jahr 2015 einen Schlaganfall und im Jahr 2016 einen Herzinfarkt gehabt. Daraufhin habe er die Restaurants und Cafés aufgeben müssen. Alleine habe er das Geschäft nicht weiterbetreiben können. Das letzte Café habe er im Mai 2016 aufgegeben. Danach habe die Polizei keine Bestechungsgelder mehr verlangt.
Der Hauptgrund für die Ausreise im Juni 2016 sei gewesen, dass er zuvor mehrmals von der Polizei verhaftet und misshandelt worden sei. Die Polizisten hätten ihn an Kopf und Beinen verletzt und ihm auch Zähne ausgeschlagen. Sie hätten immer Geld verlangt. Zuletzt sei er im April 2016 verhaftet worden. Vorher sei die Polizei auch bei ihnen zu Hause gewesen. Er sei aber nicht dort gewesen, nur seine Frau. Diese sei von den Polizisten so weggestoßen worden, dass sie auf den Fliesenboden gefallen sei. Sie sei zu dieser Zeit schwanger gewesen. Infolge des Sturzes habe sie das Kind verloren.
Ein weiterer Grund für die Ausreise seien die Bedrohungen durch die Familie seiner Frau gewesen. Die Familie seiner Frau habe sie an einen älteren Mann verheiraten wollen und nicht an ihn. Daher habe er sie entführt. Ihre Familie habe sich dadurch entehrt gefühlt und sie mit dem Tode bedroht. Er habe sie daraufhin angezeigt. Die Polizei habe 300 Manat verlangt, damit die Sache erledigt sei. Er habe 200 Manat bezahlt, und für 100 Manat hätten die Polizisten in seinem Café gegessen und getrunken. Die Familie seiner Frau hätten sie aber weiterhin bedroht.
Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 2 am 19. Februar und am 31. Oktober 2018 in C. an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie gehöre dem Volk der Talyschen an. Ihre Eltern hätten sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Daher habe ihr Mann sie gegen den Willen ihrer Eltern entführt.
Sie sei zuletzt bei ihrer Schwiegermutter gemeldet gewesen. Sie hätten sich dort aber nicht aufgehalten. Vielmehr hätten sie erst bei einem Bekannten ihres Mannes gewohnt, und anschließend eine eigene Wohnung gemietet. Sie hätten die Wohnung aber häufig gewechselt, da sie Angst gehabt hätten, dass ihr Vater sie finden könnte.
Ihren Mann habe sie über dessen Schwester kennengelernt. Sie sei auf einer Beschneidungsfeier ihres Cousins in C1. gewesen. Dort sei auch die Schwester ihres Mannes gewesen. Ihr habe sie von ihren Problemen mit ihrem Vater erzählt, woraufhin sie mit ihrem jetzigen Mann bekanntgemacht worden sei. Als er bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe, habe ihr Vater dies abgelehnt. Nachdem ihr Vater dann „ernst machen“ und sie tatsächlich habe verheiraten wollen, habe sie ihre Tante angerufen. Diese habe der Schwester ihres Mannes Bescheid gegeben, und diese ihrem Mann, der sie dann entführt habe.
Der Hauptgrund für die Ausreise sei die Angst vor ihrem Vater gewesen. Er, ihr älterer Bruder und ihre Onkel seien sehr häufig zu ihrer Schwiegermutter gekommen und hätten ihr gesagt, dass sie denjenigen töten würden, der sie entführt habe. Die Todesdrohung habe ihrem Mann, nicht ihr selbst gegolten. Auch die Polizei sei bei ihrer Schwiegermutter gewesen und habe nach ihnen gesucht. Ihr Vater sei sehr vermögend und einflussreich gewesen und habe vermutlich die Polizei bestochen. Sie habe auch weiterhin Angst vor ihrem Vater. Dieser würde sie immer noch an einen anderen Mann verheiraten wollen. Wenn er wüsste, dass sie mittlerweile ein Kind habe und ein weiteres erwarte, würde er sie vermutlich gegen ihren Willen nicht mehr an jemand anderen verheiraten.
Mit Bescheid vom 8. November 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000), am 9. November 2018 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbeidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich dem Vortrag der Kläger keine Verfolgungshandlungen, die an asylrechtlich relevante Merkmale anknüpften, entnehmen ließen. Es handele sich um kriminelles Unrecht einiger Polizisten sowie der Familie der Klägerin zu 2. Insoweit hätten die Kläger den Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen müssen. Auch Abschiebungsverbote seien nicht dargelegt.
Die Kläger haben am 23. November 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1 sei von der Polizei mehrfach verhaftet und misshandelt worden. Damit liege eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung vor.
Der Kläger zu 1 legt im gerichtlichen Verfahren ein „Fachpsychiatrisches Gutachten“ des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Nervenheilkunde Dr. med. (UdSSR) C2. Q. vom 19. Dezember 2022 vor.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung am 4. Januar 2023 informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 4. Januar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 30. November 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg, weil sie insoweit unbegründet ist. Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2018 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Ihnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung der Asyleigenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Wie das Bundesamt insoweit im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, fehlt es an einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG, an die die vorgetragenen Verfolgungshandlungen anknüpfen.
Die Klage ist aber mit ihrem ersten Hilfsantrag zulässig und begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 8. November 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 steht jeweils ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anzunehmen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.,
keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG).
Den Klägern droht in Aserbaidschan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in Aserbaidschan abgeschafft.
Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (AA Lagebericht 2022), S. 18.
Auch droht den Klägern keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung machen die Kläger auch nicht geltend.
Den Klägern droht aber eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (hierzu I.). Einer hieraus resultierenden Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen (hierzu II.).
I.
In Bezug auf die Auslegung und die insoweit relevanten Anwendungskriterien des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 EMRK orientierten – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 142.
Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 144 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 , M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220.
Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent.
EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X/Schweden – Rn. 50 m. w. N.
Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.
Dem Kläger zu 1 (hierzu 1.) und der Klägerin zu 2 (hierzu 2.) droht nach Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im oben beschriebenen Sinne.
1.
Der Vortrag des Klägers zu 1, wonach er mehrere Male verhaftet und im Polizeigewahrsam misshandelt worden sei, ist glaubhaft. Die Darstellung der für diesen Vortrag wesentlichen Ereignisse durch den Kläger zu 1 war über das gesamte Verwaltungsverfahren hinweg konsistent. Dieser Eindruck bestätigt sich auch mit Blick auf die Wiedergabe dieser Geschehnisse in den beiden Gutachten (zum einen die „Klinisch-psychologische Gutachterliche Stellungnahme“ vom 3. November 2017 der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych. S. O. und zum anderen das „Fachpsychiatrische Gutachten“ des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Nervenheilkunde Dr. med. (UdSSR) C2. Q. vom 19. Dezember 2022) sowie in Anbetracht der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 4. Januar 2023. Hinzu kommt, dass der Vortrag durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse gestützt wird. So gibt es glaubwürde Berichte über Misshandlungen verhafteter Personen im Polizeigewahrsam. Beschwerden über Folter und andere Misshandlungen in der Haft werden von den Behörden in der Regel abgewiesen und in der Praxis ungestraft fortgesetzt.
Vgl. AA Lagebericht 2022, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 25. Juli 2019; letzte Information eingefügt am 16. April 2020), S. 14 ff. m. w. N.
Nach allem steht zur Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters fest, dass der Kläger zu 1 die von ihm geschilderten Misshandlungen tatsächlich erlebt hat. In Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-Richtlinie) stellt dieser Umstand einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Kläger zu 1 Gefahr läuft, im Falle einer Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1 auch vorgetragen, dass die Polizisten keine Bestechungsgelder mehr verlangt hätten, nachdem er den Betrieb des letzten Cafés eingestellt habe. Der Kläger zu 1 hat sein Heimatland jedoch unmittelbar im Anschluss an die Betriebsaufgabe verlassen. Ob die bis dahin bestehende Bedrohungslage ab diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr bestand, konnte der Kläger zu 1 eigentlich überhaupt nicht wissen. Diese subjektive Einschätzung des Klägers zu 1 stellt daher nach Ansicht des Gerichts jedenfalls keinen „stichhaltigen Grund“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikations-Richtlinie dar.
Die Bedrohungslage geht auch von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Danach kann die Verfolgung ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei ist es nicht Sache des Klägers darzulegen, dass der aserbaidschanische Staat keinen Schutz bieten kann. Vielmehr sind diese Feststellungen, soweit sie auf allgemein verfügbaren Informationen beruhen, Teil der Aufgaben der Asylbehörden und der Gerichte bei der Sachverhaltsfeststellung. Im Verwaltungsverfahren hat sich daher das Bundesamt und im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich daher das Verwaltungsgericht darüber zu vergewissern, dass die maßgeblichen Akteure des Drittstaates, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben bzw. – im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1 nach Aserbaidschan – einleiten werden, um die Verfolgung zu verhindern. Hierfür sind insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte zu beurteilen.
Vgl. Hruschka, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 3d AsylG, Rn. 16; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 3d AsylG, Rn. 3.
Ausgehend von diesen Maßstäben genügt es ersichtlich nicht, wenn das Bundesamt auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids ausführt, dass der Kläger zu 1 sich an die Sicherheitsbehörden seines Landes hätte wenden können bzw. hätte wenden müssen. Hier verkennt das Bundesamt, dass es seine Pflicht gewesen wäre zu prüfen, ob dies dem Kläger zu 1 überhaupt möglich und ob dies auch erfolgversprechend gewesen wäre.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Schutzunwilligkeit der aserbaidschanischen Polizei- und sonstigen Justizbehörden. In der tabellarischen Rangliste, die auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perception Index, CPI) von Transparency International beruht, belegt Aserbaidschan den Rang 128 von insgesamt 180 Staaten.
Vgl. www.transparency.de/cpi/cpi-2021/cpi-2021-tabellarische-rangliste (zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023).
Das Problem der Korruption zeigt sich insbesondere im gesamten Bereich der Justiz. Eine unabhängige Justiz gibt es nicht; sie ist korrupt und ineffizient. Auch die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Auch die Anwaltschaft in Aserbaidschan untersteht, obwohl nominell unabhängig, faktisch der Exekutive.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 25. Juli 2019; letzte Information eingefügt am 16. April 2020), S. 9 ff. m. w. N.
Hiervon sowie vom Vortrag des Klägers zu 1 ausgehend besteht jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die aserbaidschanische Polizei und Justiz dauerhaft nicht willens sind, den Kläger zu 1 effektiv vor einer drohenden unmenschlichen Behandlung zu schützen. Dabei ist hier besonders in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den Personen, von denen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgeht, um Polizisten handelt. Deren Handlungen stellen zwar – wie das Bundesamt zu Recht ausführt – kriminelles und für sich betrachtet kein staatliches Unrecht dar. Angesichts der in Aserbaidschan weit verbreiteten polizeilichen Praxis, Personen in Polizeigewahrsam zu misshandeln, sowie der Tatsache, dass derartiges – kriminelles – Verhalten praktisch nicht sanktioniert, sondern von den zuständigen Justizbehörden geduldet wird, ist kriminelles Unrecht einzelner Polizisten aber dem Staat letztlich zuzurechnen.
2.
Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist ferner auch von der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 2, wonach sie – und auch der Kläger zu 1 – durch ihre männlichen Verwandten mit dem Tode bedroht wird, überzeugt. Nach Aktenlage bestehende Ungereimtheiten und Widersprüche im klägerischen Vortrag konnten die Kläger im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hinreichend aufklären. So stellt sich das Kerngeschehen, wonach der Kläger zu 1 beim Vater der Klägerin zu 2 erfolglos um deren Hand angehalten und diese daraufhin gegen den Willen der Familie der Klägerin zu 2 „entführt“ hat, als glaubhaft dar. Es findet auch in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln eine Stütze. So garantiert die aserbaidschanische Verfassung zwar die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Im Großraum C1. soll dieser Grundsatz auch weitgehend der Praxis entsprechen. Allerdings sind auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse stark verbreitet.
AA Lagebericht 2022, S. 14.
Die Klägerin zu 2 gehört der iranischsprachigen Volksgruppe der Talyschen an und stammt aus einem Dorf in der Nähe der Stadt B. im äußersten Süden Aserbaidschans an der Grenze zum Iran. Dass dort traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse vorherrschen, entspricht demnach der Erkenntnislage des Auswärtigen Amtes. Auch der Vortrag der Klägerin zu 2 gegenüber dem Bundesamt, wonach sie die Schule lediglich bis zur sechsten Klasse besucht habe, passt ins Bild einer stark patriarchalisch und dörflich geprägten Gesellschaft. Die Bedrohungslage besteht auch weiterhin. Die Klägerin zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie weiterhin heimlich Kontakt zu ihrer Mutter habe und von dieser wisse, dass ihr Vater, ihre Brüder und ihre Onkel sie weiterhin suchen und für die Verletzung der Familienehre verantwortlich machen würden.
Die Bedrohungslage geht auch von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Ausgehend von den oben unter 2. dargestellten Maßstäben genügt es ersichtlich nicht, wenn das Bundesamt sich auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids auf die Bemerkung beschränkt, dass auch im Falle der Morddrohungen der Familie der Klägerin zu 2 „interner Schutz vorhanden“ sei. Hier verkennt das Bundesamt, dass es seine Pflicht gewesen wäre zu prüfen, ob es der Klägerin zu 2 überhaupt möglich auch erfolgversprechend gewesen wäre, Schutz durch staatliche Stellen zu erlangen.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln bestehen auch in Bezug auf gegen Frauen gerichtete Gewalt hinreichende Anhaltspunkte für die Schutzunwilligkeit der aserbaidschanischen Polizei- und sonstigen Justizbehörden. Wie bereits oben dargestellt, gibt es eine unabhängige Justiz nicht; sie ist korrupt und ineffizient. In Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt gibt es beispielsweise die Erkenntnis, dass Frauen im Falle von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen könnten, dass Sicherheitsorgane solchen Behauptungen wirksam nachgingen. Häusliche Gewalt sei ein bemerkenswertes Problem und der damit verbundene Rechtsschutz sei unzureichend. Konservative gesellschaftliche Normen trügen zu der weit verbreiteten Ansicht bei, dass häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit sei.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 25. Juli 2019; letzte Information eingefügt am 16. April 2020), S. 35 f. m. w. N.
Hiervon sowie vom Vortrag des Klägers zu 1 ausgehend besteht jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die aserbaidschanische Polizei und Justiz dauerhaft nicht willens sind, die Klägerin zu 2 – und auch den Kläger zu 2 – effektiv vor einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die männlichen Verwandten der Klägerin zu 2 zu schützen.
Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids sind auch die Ziffern 4 bis 6 aufzuheben.
Da die Klage mit ihrem ersten Hilfsantrag erfolgreich ist, war über den weiteren Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.