Türkei: Flüchtlingseigenschaft wegen politisch motivierter Anklage (§ 3 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Folgeantrags durch das BAMF und nahm die Klage hinsichtlich der Asylberechtigung zurück. Das VG Köln verpflichtete das BAMF, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hob die ablehnenden sowie aufenthaltsbeendenden Regelungen auf. Maßgeblich war die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen drohender Festnahme/Haft aufgrund einer Anklage u.a. wegen „Beleidigung des Staatspräsidenten“. § 28 Abs. 1 AsylG sei nicht einschlägig; zudem genüge auch zugeschriebene Oppositionseigenschaft (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der Nebenentscheidungen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist zuzuerkennen, wenn bei Gesamtschau eine beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) politischer Verfolgung im Herkunftsstaat besteht.
Frühere Verfolgungshandlungen oder ernsthafte Schäden begründen eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie), die nur durch stichhaltige Gründe entkräftet werden kann.
Bei der Prüfung des Verfolgungsgrundes ist es unerheblich, ob die betroffene Person die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich besitzt, sofern diese ihr vom Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
§ 28 Abs. 1 AsylG betrifft die Asylanerkennung nach Art. 16a GG; für die Flüchtlingseigenschaft ist § 28 Abs. 1a AsylG maßgeblich, der auch nach Ausreise eingetretene Ereignisse einbezieht, insbesondere als Ausdruck einer bereits zuvor bestehenden Überzeugung.
Eine legale Ausreise schließt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung nicht aus; aus ihr kann nicht verlässlich auf fehlendes staatliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er stammt aus N. . Einen früheren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 5. November 1999 (Gesch.-Z.: 0000000-000) unanfechtbar ab. Er kehrte in die Türkei zurück und lebte bis zu seiner erneuten Ausreise in der Kreisstadt Z. in der Provinz N. .
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 22. Mai 2018 in die Bundesrepublik ein und stellte am 29. Mai 2018 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Das Bundesamt hörte den Kläger am 7. Juni 2018 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe sich zur Wahl als Gemeindevorsteher der Heimatstaat gestellt, nachdem der bisherige Gemeindevorsteher, ein Vertreter der HDP, im Mai 2016 getötet worden sei. Während des Wahlkampfs sei großer Druck auf ihn ausgeübt worden. So sei er etwa mehrfach polizeilich kontrolliert worden. Nach dem Verlust der Wahl sei er mehrere Stunden in Polizeigewahrsam genommen und der Terrorpropaganda beschuldigt worden. Sein Fußballplatz sei mehrfach durchsucht worden. Im November 2017 sei er erneut festgenommen und für mehrere Stunden festgehalten worden. Er habe Meldeauflagen erhalten. Im März 2018 sei seine Wohnung durchsucht worden. Ihn selbst habe die Polizei für fünf Tage festgenommen. Während der Haft sei er misshandelt worden. Er sei Sympathisant der HDP. Bei den Wahlen im Jahr 2014 habe er Wahlhilfe geleistet. Er habe dem Ältestenrat seiner Gemeinde angehört. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda verhaftet zu werden.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Aufgrund der (vermeintlichen) Unterstützung der HDP sei eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nicht zu befürchten. Der Kläger sei nicht Mitglied der HDP gewesen und habe keine offizielle Funktion bekleidet. Gegen eine konkrete Bedrohungslage spreche auch, dass der Kläger seit der Wahl im Juni 2016 bis zu seiner Ausreise 2018 im Heimatland verblieben sei. Es sei kaum vorstellbar, dass die staatlichen Akteure den Kläger bis zu dessen Ausreise nicht habhaft geworden seien, wenn ein tatsächliches Interesse an seiner Person bestanden hätte. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen. Dies spreche dafür, dass eine Verfolgung des Klägers nicht erfolgt oder beabsichtigt gewesen sei, zumal der Kläger nach den Festnahmen stets entlassen worden sei und sich wöchentlich bei der Polizei zur Unterschrift eingefunden habe. Auch dass der Kläger auf legalem Wege ausgereist sei, spreche gegen eine konkrete Bedrohungslage, denn hierbei seien immerhin mehrere Kontrollen überwunden worden. Bei einer tatsächlich beabsichtigten Verfolgung durch Sicherheitskräfte könne nahezu ausgeschlossen werden, dass dem Kläger die Ausreise ohne Probleme gelungen sein solle. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtige, werde in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Dies spreche insgesamt gegen ein tatsächliches Interesse staatlicher Akteure an der Person des Klägers. Es seien keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte erkennbar, dass ausgerechnet der Kläger als ernsthafter PKK-Anhänger wahrgenommen werde und bei seiner Rückkehr durch Maßnahmen von erheblichen Schweregrad bedroht sein könnte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe der Kläger auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil dessen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen seitens der Polizisten im Kern oberflächlich und unsubstantiiert geblieben seien.
Der Kläger hat am 12. November 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Im UYAP-System seien gegenwärtig keine Hinweise auf Zahlungsbefehle oder Haftbefehle einsehbar. Dies sei aber auch nicht zu erwarten, da Haftbefehle geheim gehalten würden. Der von ihm betriebene Fußballplatz sei aus politisch motivierten Gründen versiegelt worden mit dem Hinweis darauf, dass eine Zweckentfremdung vorliege; dadurch habe ihm die Existenzgrundlage genommen werden sollen. Man habe ihn so in die Flucht treiben wollen, um ihn als missliebige Opposition loszuwerden. Zahlreiche sehr nahe Verwandte seien bereits erfolgreich als Flüchtlinge anerkannt worden. Die türkischen Sicherheitsbehörden würden alle Familienmitglieder in einen Topf schmeißen und nicht differenzieren.
Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger verschiedene Unterlagen, u.a. Auszüge aus dem UYAP-System sowie eine Versiegelungsbescheinigung vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 14. September 2022 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26. Oktober 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor: Aus den vom Kläger im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich zwar, dass gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig sei. Jedoch drohe keine flüchtlingsschutzrelevante Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Der Kläger habe die Auslöser der Ermittlungen, nämlich die Facebook-Posts, nicht vorlegen können. Der Vortrag des Klägers, dass diese Posts nicht von ihm stammten, sondern von Unbekannten erstellt worden seien, sei nicht überzeugend und insgesamt als Schutzbehauptung anzusehen. Im Übrigen könne nicht überprüft werden, ob dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren tatsächlich ein Politmalus zugrunde liege. Auch beruhe es auf dem eigenen Nachfluchtverhalten des Klägers und sei daher rechtlich unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2022 erschienen ist, weil die Beklagte am 18. und am 24. August 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet.
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 26. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.
Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe wegen des Straftatbestands der „Beleidigung des Staatspräsidenten“ drohen und sich dies als Ausdruck politischer Verfolgung darstellt. Diese Überzeugung des Einzelrichters resultiert im Rahmen einer Gesamtschau aus den Einlassungen des Klägers sowie den vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Festnahmebefehl vom 2. März 2021 sowie der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft N. vom 3. Juni 2021.
Das Gericht hält die Schilderungen des Klägers in Bezug auf seine Kandidatur als Ortsvorsteher und die sich daran anschließenden staatlichen Repressionen insgesamt für glaubhaft. Die Ausführungen des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt stellen sich bereits nach Aktenlage als glaubhaft dar. Nach Ansicht des Gerichts überspannt das Bundesamt die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an einen glaubhaften Sachvortrag. Die – insgesamt sehr ausführlichen – Ausführungen des Klägers sind in Bezug auf das Kerngeschehen in sich widerspruchsfrei und hinreichend detailliert. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt, der Vortrag des Klägers sei oberflächlich und detailarm, teilt das Gericht diese Einschätzung ausdrücklich nicht. So hat der Kläger zum Beispiel auch die genaueren Umstände der Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Verhaftung, die im März 2018 stattgefunden haben, hinreichend konkret und detailliert geschildert. Denn er hat insoweit vorgetragen, dass alles zwischen halb sechs und sechs Uhr stattgefunden habe, dass es lautes Klopfen an der Tür gegeben habe, dass sich seine Frau und seine Kinder in Zimmern im Obergeschoss aufgehalten hätte, dass die Polizisten eine Kamera verwendet hätten, dass er sich auf den Boden habe legen müssen und dass das gesamte Haus einschließlich der Terrasse durchsucht worden sei, wobei die Polizei keine Waffen oder ähnliches gefunden, aber sonstige vermeintlichen Beweismittel mitgenommen hätten. Wenn das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hierzu ausführt, der Kläger habe „lediglich sehr kurz und knapp“ angegeben, er sei geschlagen und vor seinen Kindern abgeführt worden, ist für das Gericht nicht erkennbar, welche zusätzlichen Ausführungen das Bundesamt hier konkret erwartet hat, um von einem hinreichend substantiierten Vortrag ausgehen zu können. Die Schilderung des Klägers, geschlagen und vor den Augen der Kinder abgeführt worden zu sein, trifft – wenn auch „kurz und knapp“ – den Kern des Geschehens. Wenn das Bundesamt hier mit Blick auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags nähere Ausführungen (etwa hinsichtlich der Art und Güte der Schläge?) für erforderlich gehalten hat, hätte es entsprechender Nachfragen zu diesen Details bedurft. Solche gab es ausweislich des Anhörungsprotokolls allerdings nicht, so dass aus Sicht des Klägers keine Veranlassung bestand, auf diesen – in seinem Kerngeschehen hinreichend geschilderten – Aspekt näher einzugehen. Soweit das Bundesamt die fehlende Glaubhaftigkeit darüber hinaus mit der Bemerkung begründet, dass die Angaben des Klägers auf die „reine Behauptung von Ereignissen beschränkt“ geblieben sei, so stellt dies keine tragfähige Begründung dar. Denn Gegenstand einer Anhörung im Asylverfahren ist immer die „Behauptung von Ereignissen“; genau dies wird von den Antragsteller:innen ja in der Anhörung verlangt. Der Umstand, dass Ereignisse behauptet werden, ist für sich genommen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage also zunächst ohne jede Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, welche Ereignisse behauptet werden und in welcher Weise diese behauptet werden und ob etwa Ereignisse durch andere Beweis belegt werden. (Letztes war auch hier der Fall, weil der Kläger seine Teilnahme an den Wahlen zum Ortsvorsteher durch entsprechende Screenshots aus den sozialen Netzwerken belegen konnte.) Schließlich hält das Gericht auch die Einschätzung des Bundesamts, dass „diese Unsubstantiiertheit der Angaben“ das „gesamte Vorbringen“ betreffe, angesichts des 17 Seiten umfassenden Anhörungsprotokolls sowie der darin protokollierten Ausführungen in dieser Pauschalität für nicht vertretbar; mit einer fehlenden Substantiierung lässt sich die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Klägers jedenfalls nicht in Abrede stellen.
Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Klägers durch die von ihm vorgelegten Screenshots aus den sozialen Netzwerken belegt werden und sich darüber hinaus in die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über die gegenwärtige politische Lage in der Türkei einfügen. So führt das Auswärtige Amt im aktuellsten Lagebericht aus, dass im Zuge der Notstandsdekrete von Juli 2016 bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden seien. Bei den letzten Kommunalwahlen am 31. März 2019 seien einige abgesetzte Bürgermeister wiedergewählt worden. Allerdings hätten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister verweigert und hätten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP) ernannt. Es seien schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt und zahlreiche von ihnen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in U-Haft genommen worden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022) vom 28. Juli 2022 (im Folgenden: AA Lagebericht 2022), S. 7 f.
Wenn derartige Maßnahmen auf der Ebene der Kommunalverwaltungen ergriffen worden sind, ist erst recht davon auszugehen, dass auch die darunter liegende Ebene, also die Ebene der Ortsvorsteher, von entsprechenden Machtkämpfen zwischen der regierenden AKP und der in den kurdischen Gebieten politisch stark vertretenen HDP betroffen war und bis heute ist. Vor diesem – politischen – Hintergrund stellen sich das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren und die Anklageerhebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als politisch motiviert und somit als politische Verfolgung des Klägers dar. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger vorgelegten UYAP-Auszüge nicht echt sein könnten, bestehen nicht. Das Bundesamt geht – in Übereinstimmung mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen – selbst davon aus, dass die im UYAP-System enthaltenen Daten Grundlage der täglichen Entscheidungen türkischer Behörden und daher grundsätzlich vertrauenswürdig sind. Dass, wie das Bundesamt im Schriftsatz vom 4. Januar 2022 weiter ausführt, „wie bei jedem derartigen vernetzten System, nicht ausgeschlossen werden“ könne, dass „berechtigte Nutzer oder Personen, die sich Nutzungsrechte auf unzulässige Weise beschafft haben, Daten nachträglich verfälschen und dies zunächst oder dauerhaft unbemerkt bleibt, selbst wenn die Änderungen und der Verursacher in Protokolldateien festgehalten werden“, begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente und stellt auch keine hinreichende Grundlage für eine Verifizierung im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Kläger dar. Letzteres käme der Sache nach einem – unzulässigen – Ausforschungsbeweis gleich. Die Möglichkeit der Manipulation von elektronischen Datensätzen besteht, wie das Bundesamt zu Recht ausführt, bei „jedem derartigen vernetzten System“. Daher besteht im konkreten Einzelfall nur bei Hinzutreten weiterer Umstände Veranlassung, die Echtheit der Datensätze zu überprüfen. Dies war hier nicht der Fall.
Der Einwand des Bundesamtes, das Strafverfahren könne wegen § 28 Abs. 1 AsylG nicht berücksichtigt werden, überzeugt schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift hier nicht einschlägig ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht seiner festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Damit betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG. Vorliegend geht es jedoch um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, so dass § 28 Abs. 1a AsylG einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung eines bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Das Bundesamt argumentiert hierzu in seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2022, dass der Kläger kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der HDP gewesen sei. Er habe sich vor Wahlen an Wahlkampfveranstaltungen beteiligt und Propaganda betrieben. Insgesamt zeuge der Vortrag des Klägers nicht von einer tiefgehenden politischen Überzeugung, die er auch unter dem Risiko möglicher Verfolgungshandlungen offensichtlich vertreten würde. Danach sei jedenfalls nicht in dem hier erforderlichen Maße beachtlich wahrscheinlich, dass dem „ohne vorherige politische Historie im Heimatland“ mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise in die Bundesrepublik erstmals mit überwiegend allgemeiner und damit geringfügiger Weise exilpolitisch aktiv gewordenen Kläger deshalb in der Türkei politisch relevante Verfolgung drohen könnte. Diese Argumentation verkennt die rechtlich relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls. So blendet das Bundesamt insbesondere aus, dass der Kläger an der Wahl zum Ortsvorsteher teilgenommen und dabei – im Lager der HDP stehend – gegen den Kandidat der regierenden AKP angetreten ist. Dass der Kläger „ohne politische Historie im Heimatland“, ist daher sachlich unzutreffend. Auch lässt das Bundesamt die Vorschrift des § 3b Abs. 2 AsylG unberücksichtigt. Danach ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Hiervon ausgehend muss auch in den Blick genommen werden, dass der Verfolger, mithin der türkische Staat bzw. die ihn repräsentierenden (Sicherheits-)Behörden, dem Kläger angesichts der – glaubhaft geschilderten – staatlichen Repressionsmaßnahmen (Hausdurchsuchung, Verhaftung, Versiegelung des Fußballplatzes) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Rolle eines – kurdischen – Oppositionellen zuschreiben. Eben diese Rolle kommt schließlich auch in der aktuellen Anklage wegen „Beleidigung des Staatspräsidenten“ zum Ausdruck. Ob der Kläger tatsächlich Mitglied der HDP ist oder in welcher Form bzw. Qualität er sich exilpolitisch betätigt hat bzw. derzeit betätigt, ist daher wenn überhaupt nur von untergeordneter rechtlicher Bedeutung.
Auch die übrigen gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung vorgebrachten Argumente des Bundesamts greifen im Ergebnis nicht durch. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass der Kläger legal ausgereist ist. Das Bundesamt argumentiert, dass bei einer tatsächlich beabsichtigten Verfolgung durch Sicherheitskräfte nahezu ausgeschlossen werden könne, dass dem Kläger die Ausreise ohne Probleme gelungen sein solle. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtige, werde in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Dies überzeugt nicht. Es erschließt sich schon nicht, woher das Bundesamt die Gewissheit nimmt, dass ein ihm missliebige Personen verfolgender Staat „in aller Regel geeignete Maßnahmen“ ergreifen wird, um dieser Personen habhaft zu werden. Die Realität in solchen Staaten wie der Türkei, in denen tatsächlich (politische) Verfolgung stattfindet, dürfte sich nicht derart unterkomplex beschreiben lassen, wie es das Bundesamt hier tut. Ungeachtet dessen ist diese Aussage von der – nach Ansicht des hier erkennenden Einzelrichters unzutreffenden – Vorstellung getragen, dass staatliche (politische) Verfolgung stets darauf ausgerichtet ist, einer Person habhaft zu werden, diese also zu verhaften. Neben der Inhaftierung gibt es allerdings unzählige andere Formen der staatlichen (politischen) Verfolgung. So ist es mit Blick auf die Türkei ohne weiteres vorstellbar, dass Verfolgungsmaßnahmen durch örtliche oder geheime bzw. durch halb- oder illegale staatliche Stellen vorgenommen werden, von denen andere staatliche Stellen, wie etwa die Grenzschutzbehörden an Flughäfen, keine Kenntnis haben. So war es auch hier. Die nach der verlorenen Wahl zum Ortsvorsteher einsetzenden staatlichen Maßnahmen (Hausdurchsuchung, Verhaftung, Versiegelung des Fußballplatzes) stellten für sich genommen bereits staatliche (Verfolgungs-)Maßnahmen dar, auch wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht die rechtliche Qualität von § 3a AsylG erreicht haben mögen. Von diesen Maßnahmen mussten andere staatliche Stellen, insbesondere die Grenzschutzbehörden, noch keine Kenntnis gehabt haben, so dass eine legale Ausreise zu diesem Zeitpunkt für den Kläger noch möglich war. Gleichwohl kann hier nicht die Rede davon sein, dass der türkische Staat insgesamt kein Interesse an der Person des Klägers gehabt hätte. Darauf kommt es vorliegend jedoch auch nicht entscheidend an, da sich das (Verfolgungs-)Interesse des türkischen Staates letztlich erst in der aktuellen Anklageerhebung wegen „Beleidigung des Staatspräsidenten“ und damit erst nach der Ausreise manifestiert hat.
Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind zudem aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.