Einstellung nach Erledigung und Aufhebung der Kosten im Verwaltungsprozess
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht stellte ein in der Hauptsache für erledigt erklärtes Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ein und hob im billigen Ermessen die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeneinander auf. Der Ausgang des Rechtsstreits sei offen gewesen wegen schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen (u. a. Klagebefugnis, Einschreiten der Beklagten, Ermessensfragen). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kam nicht zuerkannt; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Ausgang: In der Hauptsache erledigtes Verfahren eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).
Das Gericht kann nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO), wenn der Ausgang des Rechtsstreits offen war und die Entscheidung von schwerwiegenden rechtlichen oder tatsachenfeststellenden Fragen abhing.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann aus Billigkeitsgründen versagt werden (§ 162 Abs. 3 VwGO), wenn die Voraussetzungen für eine Kostenüberwälzung nicht gegeben oder der Ausgang des Verfahrens unsicher war.
Eine Beteiligung des Beigeladenen an den Gerichtskosten kommt nicht in Betracht, wenn dieser keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert ist nach den einschlägigen GKG-Vorschriften zu bemessen; fehlt eine anderweitige Bemessungsgrundlage, ist der gesetzliche Auffangstreitwert zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 15, 73 Abs. 1 S. 1 GKG).
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) festgesetzt.
Rubrum
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO,die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang des Rechtsstreites offen gewesen wäre. Denn der Ausgang des Ver- fahrens wäre von mehreren schwierigen Rechtsfragen sowie gegebenenfalls von der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängig gewesen, die die Zulässigkeit der Kläge (Umfang der Klagebefugnis) sowie die Begründetheit der Klage (rechtliche und tat- sächliche Voraussetzungen für ein Einschreiben der Beklagten gegen den Beigela- denen sowie Fragen der Ermessensausübung und der Ermessensreduzierung) be- rührt hätten. Eine nähere Klärung dieser Fragen ist nicht Sinn der vorliegend zu tref- fenden Kostenentscheidung.
Aus diesen Gründen würde auch die Erstattung seiner aussergerichtlichen Kos- ten nicht der Billigkeit entsprechen, § 162 Abs. 3 VwGO.
Eine Beteiligung des Beigeladenen an den Kosten des Verfahrens scheidet aus, da dieser keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeit- punkt der Klageerhebung (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 15 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).