VG Köln: Flüchtlingseigenschaft wegen politisiertem PKK-Strafverfahren in der Türkei
KI-Zusammenfassung
Ein türkischer Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihm wegen eines (fortgeführten) Terrorismusvorwurfs bei Rückkehr politische Verfolgung droht. Das VG Köln verpflichtete das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund verifizierter UYAP-Unterlagen und der Länderberichte ein politisiertes, nicht faires Strafverfahren mit Freiheitsstrafe beachtlich wahrscheinlich sei. Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot wurden insoweit aufgehoben; über subsidiären Schutz/Abschiebungsverbote war nicht mehr zu entscheiden.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Folgebescheide aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist maßgeblich, ob dem Betroffenen bei Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.
Hat ein Ausländer substantiiert dargelegt und belegt, dass gegen ihn wegen terroristischer Delikte ein politisiertes Strafverfahren betrieben wird, kann bereits die drohende Durchführung eines nicht fairen Strafverfahrens mit erwartbarer Freiheitsstrafe eine politische Verfolgung begründen.
Die tatsächliche Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugunsten der Wiederholungsgefahr früherer Verfolgung ist nur durch stichhaltige Gründe zu entkräften, die die Wiederholungsträchtigkeit entfallen lassen.
Ein früherer Freispruch schließt eine begründete Verfolgungsfurcht nicht aus, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen im Herkunftsstaat beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg haben und ein erneutes, rechtsstaatlich defizitäres Verfahren droht.
Ist Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, sind nachrangige Schutzbegehren (subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote) regelmäßig nicht mehr zu bescheiden; asylrechtliche Folgeverfügungen wie Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot sind aufzuheben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. August 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. September 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 9. Oktober 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei im Jahr 2011 auf dem Nachhauseweg in eine Demonstration geraten. Aufgrund dessen sei er dann von der Polizei in Gewahrsam genommen und zwei Tage festgehalten worden. In diesen zwei Tagen habe man ihn beleidigt und verprügelt. Anschließend habe man ihm mitgeteilt, dass er wegen Propaganda und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der PKK, angeklagt sei. Er sei aber kein Mitglied der PKK. Aufgrund dieser Anklage habe es ein jahrelanges Verfahren gegeben. Im Jahr 2015 sei er dann aufgrund mangelnder Beweise freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch Einspruch eingelegt. Hierzu legte er Dokumente aus e-Devlet vor. Dieses Verfahren sei bis heute nicht abgeschlossen. Seit dieser Anklage seien immer wieder Razzien bei ihm durchgeführt worden und die Polizei habe ihn beobachtet. Wegen dieser Razzien sei er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern zeitweise in eine andere Wohnung gezogen. Außerdem sei er immer wieder für andere Vorfälle beschuldigt worden und man habe versucht, ein Geständnis von ihm zu bekommen. Seine Familie habe durch diese Situation einen großen Schaden erlitten und es gehe ihnen nicht gut. Schließlich sei er mit seinem Reisepass legal auf dem Luftweg ausgereist. Dies sei trotz laufenden Verfahrens möglich gewesen, da kein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Gegen ihn gäbe es keinen Haftbefehl, da das Verfahren noch laufe. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er weiterhin, durch die Polizei unter Druck gesetzt und zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Außerdem habe er Angst um sein Leben.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 25. Januar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die vom Kläger vorgetragene Verfolgungshandlung in Bezug auf die Anklage gegen ihn sei bereits fast zehn Jahre her. Auch habe er nicht nachweisen können, dass das Verfahren gegen ihn tatsächlich noch laufe. Somit bestehe zwischen dieser Verfolgungshandlung im Jahr 2015 und der Ausreise im Jahr 2023 kein Kausalzusammenhang. Hinzu komme, dass der Kläger die Türkei auf legalem Wege über den Luftweg verlassen habe. Es sei also davon auszugehen, dass keine gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgung vorliege. Es sei außerdem nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nach bereits erfolgtem Freispruch aufgrund mangelnder Beweislage nach über zehn Jahren doch noch zu einer Haftstrafe verurteilt werden sollte.
Der Kläger hat am 31. Januar 2025 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 20. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.
Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation droht. Es steht ferner zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die bisher gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Maßnahmen Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den vorgelegten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung über das UYAP-Portal online eingesehenen Dokumenten.
Die Echtheit dieser Dokumente steht fest. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung online über das UYAP-System vom Gericht eingesehen und verifiziert.
Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.
Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff.
Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024 (BFA Länderinformation Türkei 2024), Version 9, S. 64; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29.
Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme unterlaufen.
BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 62.
In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.
BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 73; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29.
Es ist vorliegend jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei ein politisiertes und rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechendes Strafverfahren droht. Dass der Kläger im Jahr 2015 freigesprochen worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies ergib sich aus den folgenden Erwägungen: Der Freispruch erfolgte im Jahr 2015, also noch vor dem Pusch-Versuch aus dem Sommer 2016. Nach dem Putsch-Versuch kam es auch in der Justiz zu zahlreichen Entlassungen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind seit dem Putsch-Versuch ca. 4.000 Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entlassen und durch teils unerfahrenes, insbesondere aber „linientreues“ Personal ersetzt worden. Richter, die gegen den Willen der Regierung entschieden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden.
BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 71; AA Lagebericht 2024, S. 11.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur nicht auszuschließen, sondern vielmehr als beachtlich wahrscheinlich einzuschätzen, dass die Berufung bzw. Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Kläger freisprechende Urteil Erfolg haben und der Kläger dann einem neuen erstinstanzlichen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ausgesetzt sein könnte. Es ist ferner als beachtlich wahrscheinlich einzuschätzen, dass dieses neue erstinstanzliche Verfahren dann – ausgehend von den oben dargestellten Erkenntnissen – rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht (mehr) entsprechen wird, so dass dem Kläger die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK droht.
Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.