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Verwaltungsgericht Köln·22 K 7247/19.A·25.10.2020

Aufhebung eines Dublin-Abschiebungsbescheids wegen Ablauf der Überstellungsfrist

Öffentliches RechtAsylrechtEuropäisches UnionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger stellten Asylanträge, das BAMF erklärte Lettland zuständig und wies die Anträge als unzulässig ab. Zentrale Frage war, ob die Überstellungsfrist des Art.29 Dublin-III-VO ablief und damit die Zuständigkeit auf Deutschland überging. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, hob den Bescheid auf und begründete dies damit, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Aussetzung der Vollziehung unterbrach die Frist nicht.

Ausgang: Klage gegen Dublin-Abschiebungsbescheid als begründet stattgegeben; Bescheid des BAMF aufgehoben, Zuständigkeit ging auf Deutschland über

Abstrakte Rechtssätze

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Läuft die in Art.29 Abs.1 Dublin-III-VO geregelte Überstellungsfrist von sechs Monaten ohne Durchführung der Überstellung ab, geht die Zuständigkeit gemäß Art.29 Abs.2 Dublin-III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.

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Die zeitweilige Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung führt nicht zur Unterbrechung oder Hemmung der Überstellungsfrist des Art.29 Dublin-III-VO.

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Eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf ein Jahr oder 18 Monate nach Art.29 Abs.2 Satz 2 Dublin-III-VO setzt das Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten besonderen Gründe voraus und ist nicht bereits durch formale Aussetzungen der Vollziehung gegeben.

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Ist die Zuständigkeit nach Art.29 Abs.2 Dublin-III-VO auf den ersuchenden Staat übergegangen, ist eine vorherige Unzulässigkeitsentscheidung wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufzuheben.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO§ Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2019 (Gesch.-Z.:                ) wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Kläger reisten am 3. September 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. November 2019 förmliche Asylanträge. Am 7. November 2019 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen an die Republik Lettland. Die zuständige lettische Behörde erklärte mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 die Zuständigkeit der Republik Lettland für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.

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Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Lettland an (Ziffer 3). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Republik Lettland aufgrund der von ihr ausgestellten Visa für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig sei und die in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge daher unzulässig seien.

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Hiergegen haben die Kläger am 12. Dezember 2019 Klage erhoben.

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Mit an die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger gerichteten Bescheid vom 26. März 2020 setzte das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung „gemäß auf § 80 Abs. 4 VwGO i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO“ aus. Zur Begründung führte es unter anderem aus:

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„Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise sind derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten. Daher setzt das Bundesamt bis auf weiteres die Dublin-Überstellungen Ihrer Mandantschaft aus. Die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziert nicht, dass der zuständige Dublin-Staat nicht mehr zur Übernahme bereit und verpflichtet wäre. Vielmehr ist der Vollzug vorübergehend nicht möglich. Die abgegebene Erklärung gilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. [...]“

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Mit an die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger gerichteten Bescheid vom 21. August 2020 widerrief das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Dublin-Überstellungen nach Lettland seien wieder zu vertreten.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2019 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.

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Die Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2019 (Gesch.-Z.:              ) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Denn diese Zuständigkeit ist mit Ablauf der Überstellungsfrist am 3. Juni 2020 von der Republik Lettland auf die Beklagte gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO übergegangen. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. So liegt der Fall hier. Mit Erklärung der Verfahrensübernahme durch Lettland am 3. Dezember 2019 begann die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO zu laufen und endete nach sechs Monaten, mithin am 3. Juni 2020. Gründe für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf ein Jahr bzw. auf 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) liegen nicht vor.

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Die vom Bundesamt am 26. März 2020 verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung führt nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist. Diese Auffassung wird von zahlreichen Verwaltungsgerichten geteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer beispielhaft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. August 2020

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(W 8 K 19.50795 – juris, Rn. 32 ff. m. w. N.)

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und auf die dort enthaltene Argumentation, der sie sich vollumfänglich anschließt.

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Auf den Widerruf der Aussetzung der Vollziehung vom 21. August 2020 kommt es daher rechtlich nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.