Berichtigung des Rubrums: Streichung der Bezeichnung „Rechtsbeistand“ nach §118 VwGO
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln ändert sein Urteil vom 2. Februar 2026 gemäß §118 Abs.1 VwGO, weil das Rubrum bei der Bezeichnung des Klägers die offenbare Unrichtigkeit der Beifügung des Wortes „Rechtsbeistand“ enthält. Die Herkunft dieses Zusatzes ist nicht mehr nachvollziehbar; das Gericht streicht das Wort ersatzlos. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).
Ausgang: Berichtigung des Urteilsrubrums durch ersatzlose Streichung der Bezeichnung ‚Rechtsbeistand‘ nach §118 Abs.1 VwGO; Beschluss unanfechtbar (§80 AsylG).
Abstrakte Rechtssätze
§ 118 Abs. 1 VwGO ermöglicht die Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten im Urteil, insbesondere im Rubrum.
Eine im Rubrum angefügte Bezeichnung ist zu entfernen, wenn sie offenkundig unrichtig ist und sich nicht mehr feststellen lässt, wie sie dorthin gelangte.
Die Berichtigung eines Urteils nach § 118 VwGO kann durch Beschluss erfolgen, ohne die inhaltliche Entscheidung zu ändern.
Ein Berichtigungsbeschluss kann durch eine einschlägige Sondervorschrift unanfechtbar sein (hier: § 80 AsylG).
Tenor
Das Urteil vom 2. Februar 2026 wird in Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO geändert. Das Rubrum enthält bei der Bezeichnung des Klägers eine offenbare Unrichtigkeit, soweit dem Namen des Klägers dort die Bezeichnung „Rechtsbeistand“ beigefügt ist. Wie dieses Wort in das Rubrum gekommen ist, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Das Wort „Rechtsbeistand“ wird ersatzlos gestrichen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Rubrum
beschlossen:
Das Urteil vom 2. Februar 2026 wird in Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO geändert. Das Rubrum enthält bei der Bezeichnung des Klägers eine offenbare Unrichtigkeit, soweit dem Namen des Klägers dort die Bezeichnung „Rechtsbeistand“ beigefügt ist. Wie dieses Wort in das Rubrum gekommen ist, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Das Wort „Rechtsbeistand“ wird ersatzlos gestrichen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).