VG Köln: Flüchtlingseigenschaft wegen PKK-Vorwurfs und Terrorpropaganda-Verfahren in der Türkei
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Streitentscheidend war, ob ihm wegen früherer PKK-Bezüge und eines in der Türkei anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda politische Verfolgung droht. Das VG Köln verpflichtete das Bundesamt, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hob die ablehnenden und aufenthaltsbeendenden Regelungen des Bescheids insoweit auf. Maßgeblich waren die durch Anwaltsschreiben belegte Verfahrensanhängigkeit, Defizite fairer Verfahren in politisierten Terrorprozessen und die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme bei Einreise.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und ablehnende Folgeregelungen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besteht, wenn bei Rückkehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes droht.
Die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht setzt eine qualifizierende Gesamtwürdigung aller Umstände voraus; maßgeblich ist, ob aus Sicht eines besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Verfolgung zu befürchten ist (real risk).
Kann durch belastbare Unterlagen die Anhängigkeit eines politisch konnotierten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda im Herkunftsstaat belegt werden, kann dies eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründen.
Bestehen in politisierten Terrorverfahren erhebliche Defizite hinsichtlich richterlicher Unabhängigkeit und fairer Verfahrensgarantien, kann bereits die drohende Strafverfolgung und Inhaftierung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung darstellen.
Wird Flüchtlingsschutz zugesprochen, sind nachrangige Schutzformen (subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote) nicht mehr zu prüfen; hieran anknüpfende Abschiebungsandrohung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind aufzuheben, soweit sie auf der Ablehnung beruhen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hat bereits zuvor zunächst in Litauen und danach in Deutschland ein Asylverfahren betrieben. In dem früheren Asylverfahren hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 30. Oktober 2012, der seit dem 14. Dezember 2012 bestandskräftig ist, festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist. Zugleich hat es die Abschiebung nach Litauen angeordnet. Vor Vollzug der Überstellung nach Litauen verließ der Kläger das Bundesgebiet und betrieb in Frankreich ein Asylverfahren.
Am 17. September 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (im Folgenden: Folgeantrag).
Das Bundesamt hörte den Kläger am 24. Oktober 2014 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei im Jahr 1989 als Kind von der PKK mitgenommen und in den Irak verbracht worden. Dort sei er für ein Jahr an der türkisch-irakischen Grenze in dem PKK-Lager I. untergebracht und geschult worden. Später sei er in ein anderes Lager gekommen. Einige Zeit sei er mit der Verpflegung und Bewirtung von Gästen betraut gewesen. Er habe sich bis zum Jahr 2002 im Irak aufgehalten. In der Zwischenzeit sei er auch für einige Zeit krank gewesen und für sieben bis acht Monate in L. stationär behandelt worden. Nach seiner Genesung sei er in die Berge von Kandil gekommen und habe im Auftrag der Organisation Propagandaaufgaben wahrgenommen. Er habe die Leute aufgesucht, mit ihnen gesprochen und „Politik betrieben“. Von 2002 bis 2012 habe er sich in Armenien aufgehalten, wo er sich politisch für einen kurdisch-armenischen Freundschaftsverein engagiert habe, in dem er unter armenischen Kurden eine Zeitung namens „Mesopotamia“ (später: „Zagros“) verteilt habe. Da er bei seiner Arbeit zunehmend von den armenischen Behörden drangsaliert worden sei und gefürchtet habe, in die Türkei ausgeliefert zu werden, habe er sich im September 2012 für die Ausreise nach Deutschland entschieden. Wenn er in die Türkei zurückkehren würde, käme er dort ins Gefängnis. Er würde festgenommen werden, weil er Mitglied der „Partei“ gewesen sei und es würde ihm eine lebenslange Haftstrafe drohen. Er sei nie zur Schule gegangen, da es in seinem Dorf keine Schule gegeben habe.
In einer weiteren Anhörung, die am 6. April 2022 stattgefunden habe, trug der Kläger im Wesentlichen vor: In den vergangenen 30 Jahren sei er kein einziges Mal in der Türkei gewesen. Allerdings lebe seine Familie noch in der Türkei, darunter zwei Brüder und zwei Schwestern, zu denen er weiterhin Kontakte unterhalte. Er sei nicht an Operationen oder Gefechten der PKK beteiligt gewesen, da man ihm aufgrund seiner erzwungenen Rekrutierung im Jugendalter nicht getraut habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, getötet oder verhaftet zu werden. Er verwies in diesem Zusammenhang auf HDP-Anhänger in der Türkei, die mit der PKK nichts zu tun hätten, und ebenfalls ins Visier der türkischen Sicherheitsorgane geraten seien. Wenn solche Leute schon Probleme hätten, was würde dann mit ihm passieren, der wirklich mit der PKK zu tun gehabt habe. Seine ganze Familie vor Ort habe derzeit Probleme. Zum Beispiel die Söhne seines Bruders T.. Alle vier seien inhaftiert gewesen. Zwei seien freigelassen worden, zwei säßen bereits seit 17 Jahren in Haft. Ein weiterer Asylgrund sei, dass er in der Türkei noch keinen Wehrdienst geleistet habe. Sein Bruder X. sei dreimal von der Polizei oder dem Geheimdienst nach ihm gefragt worden. Sein Bruder habe ihnen geantwortet, dass er nicht wisse, wo er sich aufhalte bzw. nur, dass er sich im Ausland aufhalte. Auf die Frage hin, ob er wisse, ob gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren laufe, gab er an, dass aktuell ein Verfahren gegen ihn laufe. Dies wisse er ganz sicher. Er habe den Sohn seines verstorbenen Bruders gebeten, für ihn zu recherchieren, ob es ein Verfahren auf seinen Namen gebe. Beim Bürgeramt sei ihm gesagt worden, dass in Adana ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Auf die Frage hin, ob er nähere Angaben zu dem Verfahren machen könne, trug er vor, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren handeln müsse. Dies sei seinem Neffen so gesagt worden, weitere Details seien nicht bekannt gegeben worden. Vor etwa drei bis fünf Monaten habe er von diesem Verfahren erfahren. Auf die Frage hin, wie er es sich erkläre, dass er plötzlich im Fadenkreuz der türkischen Sicherheitsbehörden stehe, obwohl er sich seit 30 Jahren nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe und seit beinahe 20 Jahren nicht mehr für die PKK aktiv gewesen sei, trug er vor, dass er das nicht wisse und dass er nur das sagen könne, was ihm gesagt worden sei. In den Augen des türkischen Staates seien alle Kurden quasi PKK-Anhänger und Terroristen. Er habe keinen Beruf erlernt und Zeit seines Lebens immer die „Knochenarbeit“ machen müssen. Derzeit arbeite er bei der deutschen Bahn als Reinigungskraft. Davor habe er beim Autohersteller Ford Autositze bezogen. Seine Ehefrau und seine Tochter hielten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Beide hätten die armenische Staatsangehörigkeit. Als Beweismittel legte der Kläger ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Çatak vom 21. November 2013 vor. Daraus gehe hervor, dass sein Neffe zu jener Zeit die Staatsanwaltschaft ersucht habe, nach dem Verbleib seines Onkels zu ermitteln. Sein Neffe habe der Staatsanwaltschaft gegenüber angegeben, dass sein Onkel im Jahr 1989 von „einem Mitglied einer Terrororganisation“ entführt worden sei und dass seither jede Spur von ihm fehle. Aus dem Schreiben gehe weiter hervor, dass die Staatsanwaltschaft daraufhin bei der zuständigen Jandarma ermittelt habe, aber keine Anhaltspunkte bezüglich einer Entführung im Jahr 1989 habe finden können.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 (Gesch.-Z.: N01), am 20. Dezember 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Der Kläger hat am 30. Dezember 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Über seinen Rechtsanwalt in der Türkei habe er erfahren, dass mittlerweile die Oberstaatsanwaltschaft in Adana ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda eingeleitet habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 7. Dezember 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.
Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen seiner früheren PKK-Mitgliedschaft droht. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den im Verfahren vorgelegten Dokumenten.
Zunächst hat das Gericht ebenso wenig wie das Bundesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt erfolgte nicht deshalb, weil der Vortrag unglaubhaft wäre. Vielmehr kommt das Bundesamt im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zu der Einschätzung, dass sich aus dem Vortrag ein Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ableiten lasse. Das Bundesamt stützt diese Einschätzung maßgeblich darauf, dass die Befürchtung des Klägers, er könne wegen seiner PKK-Aktivitäten rechtlich belangt werden, allein auf Hörensagen beruhe (vgl. Seite 6 des angefochtenen Bescheids). Diese Einschätzung lässt sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr aufrechterhalten. Denn wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts V. M. vom 20. Mai 2022, vom 4. April 2023 und vom 17. Mai 2023 ergibt, ist bei der Oberstaatsanwaltschaft Adana ein Ermittlungsverfahren mit den Aktenzeichen 2020/20731 bzw. 2019/49416 wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda anhängig.
Auch wenn sich der Kläger mangels e-Devlet-Zugangs nicht in UYAP einloggen konnte, bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Rechtsanwalts unzutreffend sein könnten. Der Kläger konnte plausibel erklären, weshalb es ihm nicht möglich ist, einen e-Devlet-Zugang zu erhalten.
Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Terrorpropaganda der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.
Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff.
Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025 (BFA Länderinformation Türkei 2025), Version 10, S.72 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.
Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme unterlaufen.
BFA Länderinformation Türkei 2025, S. 67 ff, S. 79.
In Bezug auf das Verfahren sowie die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen erhebliche Mängel. Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt.
BFA Länderinformation Türkei 2025, S. 72 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.
Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Haftbefehl bei Rückkehr des Klägers in die Türkei vollstreckt würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits am Flughafen identifiziert und zur Vollstreckung der Haftstrafe festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind.
Siehe AA Lagebericht 2024, S. 24 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris, Rn. 31.
Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.