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Verwaltungsgericht Köln·22 K 696/25.A·04.06.2025

Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutzabweisung wegen unglaubhaftem Vortrag

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der türkische Antragsteller begehrt Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling bzw. subsidiären Schutz und die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Das Bundesamt lehnte ab; das Gericht wies die Klage ab. Maßgeblich waren erhebliche Widersprüche und Substantiierungsmängel im Vortrag, sodass keine glaubhafte Verfolgungsgefahr festgestellt wurde. Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Klage des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und subsidiären Schutz sowie Feststellung eines Abschiebungsverbots wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anerkennung als Flüchtling (§3 AsylG) und zum subsidiären Schutz (§4 AsylG) ist ein schlüssiger, konsistenter und substantiiert ausgeführter Vortrag erforderlich; erhebliche Widersprüche und fehlende Details können die Glaubhaftigkeit so erschüttern, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.

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Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG sind konkrete, substantiiert dargelegte Tatsachen vorzubringen; bloße Vermutungen oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Ein Gerichtsbescheid ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§84 Abs.1 VwGO).

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Bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne von §3a AsylG entscheidet die Überzeugungsbildung des Gerichts auf Grundlage eines nachvollziehbaren und tragfähigen Vortrags; hypothetische Gefährdungsszenarien ohne konkrete Anhaltspunkte reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Juli 2023 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt hörte den Kläger am 19. April 2024 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe sich im Jahre 2016 in ein Mädchen verliebt. Die Familie des Mädchens habe ihn jedoch nicht akzeptiert. Weil sie sich geliebt hätten, hätten sie dann in 2022 beschlossen, dass er das Mädchen „entführe“. Die Entführung sei im Juni 2022 jedoch gescheitert. Die Familie des Mädchens habe danach nach ihm gesucht und ihn bedroht. Sie hätten ihn kontaktiert und angerufen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Am 23.06.2023 habe er dann die Türkei verlassen.

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Mit Bescheid vom 23. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 25. Januar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Dem Vortrag des Klägers lasse sich eine rechtlich relevante Verfolgungsgefahr nicht entnehmen.

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Der Kläger hat am 29. Januar 2025 Klage erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: Ihm drohe eine konkrete Gefahr aufgrund der Bedrohungen durch eine verfeindete Familie. Über das öffentlich einsehbare Melderegister könne er jederzeit von der Familie gefunden werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Klagebegründung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht.

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Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 27. Februar 2025 im Verfahren 22 L 202/25.A ausgeführt hat, erweist sich der Vortrag des Klägers als unsubstantiiert. In seiner Anhörung am 19. April 2024 in F. trug der Kläger zunächst vor, dass er sich die letzten neun Jahre vor seiner Ausreise, die am 23. Juni 2023 erfolgt sei, in N. aufgehalten habe. Dort habe er gemeinsam mit der Familie seiner Schwester gelebt. Ferner habe er im Geschäft seines Schwagers gearbeitet. Aus dieser Angabe folgt, dass der Kläger seit 2014 in N. gelebt hat. Später trägt der Kläger dann auf entsprechende Nachfrage des Entscheiders vor, dass er das Mädchen im Jahr 2016 kennengelernt habe. Sie hätten sich in der Schule kennengelernt. Sie habe in der Nähe seines Dorfes gewohnt. Sie hätten sich ständig gesehen. Sie hätten sich verliebt und seien acht Jahre ein Paar gewesen. Dieser Vortrag lässt sich mit dem Vortrag, bereits seit 2014 in N. gelebt und gearbeitet zu haben, nicht vereinbaren. Im Übrigen war der Kläger im Jahr 2016 bereits 22 Jahre alt, so dass er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr zu Schule gegangen ist. Es erscheint daher ausgesprochen unwahrscheinlich, dass er das Mädchen im Jahr 2016 in der Schule kennengelernt hat. Ferner trägt er vor, dass die vermeintliche „Entführung“ des Mädchens im Jahr 2022 stattgefunden haben soll. Zu diesem Zeitpunkt waren sie nach seinem Vortrag somit erst sechs Jahre ein Paar und nicht acht Jahre.

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Der gesamte Vortrag des Klägers erweist sich danach als in hohem Maße widersprüchlich und unsubstantiiert. Daran vermag auch der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 3. Februar 2025 nichts zu ändern. Im Gegenteil enthalten die dortigen Ausführungen weitere Widersprüchlichkeiten. Die Ausführungen sind darüber hinaus von Steigerungen geprägt, welche die Glaubhaftigkeit des Vortrags zusätzlich erschüttern. So ist die Rede von „konkreten Drohungen“ von Seiten der „verfeindeten Familie“. In seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger demgegenüber nicht von konkreten Bedrohungen gesprochen. Der Kläger hat lediglich ausgeführt, dass die Familie des Mädchens in getötet hätte, wenn sie ihn gefunden hätte. Damit beschreibt der Kläger ein rein hypothetisches Szenario; von einer konkreten Bedrohung berichtet der Kläger nichts. Im Gegenteil trägt er auf Nachfrage ausdrücklich vor, dass er niemanden aus der Familie des Mädchens persönlich getroffen habe. Etwas später berichtet er dann, dass „sie“ ihn kontaktiert hätten; „sie“ hätten ihn angerufen. Auch seien ältere Brüder des Mädchens nach N. gekommen, um nach ihm zu suchen. Dieser Vortrag ist ebenfalls in hohem Maße unsubsubstantiiert, da der Kläger keine Details über die Telefonate berichtet. Angesichts dieser erheblichen Substantiierungsmängel erscheint der Vortrag des Klägers als erfunden und nicht auf selbst erlebten Ereignissen basierend. Bestärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Kläger im freien Sachvortrag von seiner pflegebedürftigen deutschen Stiefmutter berichtet, die er sehr mögen und die er zudem pflegen würde. Es drängt sich für den Einzelrichter der Eindruck auf, dass dies das eigentliche Motiv für die Ausreise ist.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.