Klage auf subsidiären Schutz eines in Deutschland geborenen Kindes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der in Deutschland geborene Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags an und begehrte subsidiären Schutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht hielt den Bescheid des Bundesamts für rechtmäßig und wies die Klage ab, da keine konkrete Verfolgungsgefahr oder ersichtliche Abschiebungsverbote dargelegt wurden. Die Zuerkennung über den Status der Mutter scheidet aus, weil deren Urteil zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht rechtskräftig war. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen; Bescheid des Bundesamts als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Subsidiärer Schutz setzt eine konkrete, individuelle Gefahr schwerwiegender Schäden im Herkunftsland voraus; bloße Geburt in Deutschland ohne Aufenthalt im Herkunftsland begründet keinen Anspruch auf subsidiären Schutz.
Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten, tragenden Gründe berufen und weitere Ausführungen unterlassen, wenn es diesen Gründen folgt.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund des Status eines Familienmitglieds nach § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG ist nur möglich, wenn die maßgebliche Entscheidung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unanfechtbar (rechtskräftig) geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt den prozessualen Grundsätzen; die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten, und die Kostenentscheidung kann vorläufig vollstreckbar angeordnet werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 140/23.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der am 00.00.2019 in E. geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er wird gesetzlich vertreten durch seine Mutter, der Klägerin des Verfahrens 22 K 6505/20.A.
Am 31. Oktober 2019 zeigte der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises beim Bundesamt die Geburt des Klägers an. Eine Begründung des als gestellt geltenden Asylantrags erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der in Deutschland geborene Kläger habe sich zu keiner Zeit in Aserbaidschan aufgehalten, weswegen er bislang keine Verfolgung habe erleiden können. Eine konkret drohende Verfolgung sei nicht geltend gemacht worden.
Der Kläger hat am 21. Dezember 2020 Klage erhoben.
Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.
Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet war.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2020 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 30. November 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder die mit dem Hauptantrag noch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht in Anwendung von § 77 Abs. 3, 1. Alt. AsylG ab, weil es insoweit den zutreffenden Gründen im angefochtenen Bescheid folgt. Dem in Deutschland zur Welt gekommenen Kläger droht selbst keine rechtlich relevante Verfolgung. Auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich.
Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG. Denn danach muss die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus unanfechtbar sein. Die Beklagte ist zwar mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 22 K 6505/20.A verpflichtet worden, der Mutter des Klägers den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dieses Urteil ist jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht rechtskräftig, so dass die Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG noch nicht vorliegen. Dem Kläger bleibt es aber unbenommen, einen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erneut zu stellen, sobald die Entscheidung zugunsten seiner Mutter rechtskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.