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Verwaltungsgericht Köln·22 K 6960/18.A·03.01.2023

Subsidiärer Schutz für Aserbaidschaner wegen Bedrohung durch Privatperson bei fehlendem Staatsschutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung subsidiären Schutzes und die Abschiebungsandrohung durch das BAMF. Das VG Köln hielt den Vortrag zu einer anhaltenden Bedrohung und früheren Messerattacke durch eine Privatperson für glaubhaft und bejahte eine reale Gefahr unmenschlicher/erniedrigender Behandlung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG). Es nahm aufgrund Erkenntnismitteln zur Korruption und Ineffektivität der Justiz/Polizei eine Schutzunwilligkeit staatlicher Stellen an. Die Klage wurde im verbleibenden Umfang erfolgreich; der subsidiäre Schutz wurde zugesprochen, Folgeziffern aufgehoben.

Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme: Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes; Aufhebung der Folgeziffern (Abschiebungsandrohung u.a.).

Abstrakte Rechtssätze

1

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG setzt stichhaltige Gründe für eine beachtlich wahrscheinliche („real risk“) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Herkunftsstaat voraus, wobei kein Vollbeweis verlangt werden kann.

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Für die Beurteilung des Abschiebungsverbots nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG sind die Maßstäbe der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (insb. „real risk“ und qualifizierende Gesamtwürdigung) heranzuziehen.

3

Ein ernsthafter Schaden kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, im Sinne von § 3d AsylG effektiven Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG).

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Die Feststellung fehlenden staatlichen Schutzes ist nicht allein Sache des Schutzsuchenden; Asylbehörde und Gericht haben auf Grundlage allgemein verfügbarer Erkenntnismittel die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen Institutionen zu ermitteln und zu bewerten.

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Glaubhaft gemachte frühere schwere Gewalthandlungen und fortdauernde Drohungen können die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr stützen; dabei kann die fortbestehende Bedrohungslage unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU gewürdigt werden.

Relevante Normen
§ 3b AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenhG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 4 AsylG

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er verließ nach eigenen Angaben am 1. Mai 2018 mit einem von der Republik Polen ausgestellten Visum sein Heimatland und reiste am 3. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 13. Juni 2018 einen Asylantrag.

3

Bei seiner Anhörung am 22. Juni 2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Nach dem Wehrdienst sei er zu seinem Vater nach Sankt Petersburg gegangen, um dort zu studieren. Das sei 2003 gewesen. Nach dem Studium habe er in den Geschäften seines Vaters gearbeitet. Sein Vater habe drei Kioske besessen. Im Jahr 2005 habe er diese aufgrund einer Gesetzesänderung schließen müssen. Er sei dann auf Anraten seines Vaters nach Baku zurückgekehrt und habe dort kurze Zeit in einem Hotel als Security gearbeitet. Später habe er einen Schuhladen betrieben. 2006 sei er bereits wieder zurück nach Sankt Petersburg gegangen. Sein Vater habe zwischenzeitlich ein neues Geschäft aufgebaut. Bei diesem Geschäft habe er seinem Vater geholfen. Dies sei so bis 2012 gegangen. Dann sei sein Vater zurück nach Baku gegangen, weil er gemeint habe, nun genug gearbeitet zu haben. Er habe dann das Geschäft alleine weitergeführt. Das Geschäft sei gut gegangen. Dies sei dann der aserbaidschanischen Mafia aufgefallen, in deren Hand sich der Großmarkt befunden habe, bei dem auch er eingekauft habe. Die Mafia habe ihn aus dem Geschäft drängen wollen. Dies hätten sie so angestellt, dass sie speziell für ihn die Großmarktpreise willkürlich erhöht hätten. Da er deswegen nie genug Geld für die Einkäufe gehabt habe, habe er sich bei diesen Leuten verschulden müssen. Am Ende habe er irgendwann keinen Profit mehr gemacht. Er habe sich dann über eine Tante und einen Onkel, die in Moskau lebten, mit Waren eingedeckt. Dies habe den Leuten nicht gefallen, so dass sie ihn an jeder Ecke bedroht hätten. Er sei dann zur Polizei gegangen. Im März 2014 seien dann drei Leute gekommen, als er sein Geschäft habe schließen wollen. Sie hätten von ihm den Schlüssel sowie die Tageseinnahmen verlangt. Als er sich geweigert habe, hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe sich verteidigt. Dann hätten die Angreifer aber ein Messer gezückt und ihn niedergestochen. Er sei dann notoperiert worden. Im Krankenhaus sei er von der Polizei befragt worden. Er habe den Täter der Polizei gegenüber identifiziert. Daraufhin sei er von Verwandten des Angreifers, noch während er sich im Krankenhaus aufgehalten habe, bedroht worden. Es sei dann zu einer Gerichtsverhandlung gegen den Angreifer gekommen. Dieser habe es irgendwie geschafft, dass die Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Er sei bereits vor Abschluss der Gerichtsverhandlung zurück nach Baku gegangen. Das Geschäft sei bereits geschlossen gewesen. Sein Vater habe gemeint, dass die Schulden zurückgezahlt werden müssten. Um dies zu schaffen, habe er seine Wohnung in Baku verkauft. Er habe dann eine Arbeit am Flughafen bei der Fluggesellschaft „B.    “ bekommen. Nach etwa einem Jahr und zwei Monaten habe ihn der Täter bei der Arbeit am Flughafen wiedererkannt. Dieser habe ihn sofort wieder bedroht und Geld von ihm gefordert. Er habe ihn daraufhin angezeigt. Es habe eine Vorladung gegeben, bei der der Täter und er selbst angehört worden seien. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Sie habe gemeint, dass sie nur wegen Bedrohungen nichts machen könnten. Als er dann gemerkt habe, dass die Polizei untätig bleiben würde, habe er sein Auto verkauft und sich um die Ausreise gekümmert.

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Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Kläger am 9. Oktober 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keine Verfolgung glaubhaft gemacht, die an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfe. Nach seinem Vortrag sei der Kläger vielmehr im Rahmen von kriminellen Handlungen bedroht worden. Dass die aserbaidschanischen Behörden generell nicht in der Lage seien, Schutz gegen derartige Übergriffe zu gewähren, sei nicht ersichtlich.

5

Der Kläger hat am 12. Oktober 2018 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Bedrohung durch den T.      H.       sei dem aserbaidschanischen Staat zuzurechnen, weil dieser die Verfolgung billige und nicht willens und in der Lage sei, ihn gegen Übergriffe zu schützen.

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Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2018 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenhG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 4. Januar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 30. November 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 4. Oktober 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anzunehmen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.,

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keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG).

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Dem Kläger droht in Aserbaidschan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in Aserbaidschan abgeschafft.

24

Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (AA Lagebericht 2022), S. 18.

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Auch droht dem Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung macht der Kläger auch nicht geltend.

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Dem Kläger droht aber eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, namentlich durch die Person mit Namen T.      H1.       (hierzu I.). Einer hieraus resultierenden Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen (hierzu II.).

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I.

28

In Bezug auf die Auslegung und die insoweit relevanten Anwendungskriterien des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 EMRK orientierten – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 142.

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Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 144 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 , M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220.

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Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent.

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EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X/Schweden – Rn. 50 m. w. N.

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Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.

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Dem Kläger droht nach Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im oben beschriebenen Sinne durch die Person mit Namen T.      H1.       . Der dieser Bedrohungslage zugrunde liegende Vortrag des Klägers ist glaubhaft. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urteil des Bezirksgerichts Sankt Petersburg vom 16. Juni 2014. Zweifel an der Echtheit dieses Urteils sind von der Beklagten nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich. Aus diesem Urteil ergibt sich, dass die Person mit Namen T.      H1.       (resp. H2.        – die unterschiedliche Schreibweise dürfte auf die verschiedenen Übersetzungen aus dem Russischen bzw. Aserbaidschanischen zurückzuführen sein) den Kläger im März 2014 mit „einem scharfen Gegenstand mindestens zwei Mal erstochen“ habe. Damit wird das vom Kläger geschilderte Kerngeschehen durch ein amtliches Dokument bestätigt. Hiervon ausgehend stellt sich nach Überzeugung des Einzelrichters auch das sonstige Geschehen, insbesondere die späteren Bedrohungen durch diese Person, die in Aserbaidschan stattgefunden haben, seinem wesentlichen Inhalt nach als glaubhaft dar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft davon berichtet, dass nach Auskunft seiner Mutter ihr gegenüber auch weiterhin Bedrohungen gegen ihn, den Kläger, ausgesprochen werden. Damit besteht die Bedrohungslage – auch mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qulifikations-Richtlinie) – jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch heute noch.

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Diese Bedrohungslage geht auch von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG. Danach kann die Verfolgung ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei ist es nicht Sache des Klägers darzulegen, dass der aserbaidschanische Staat keinen Schutz bieten kann. Vielmehr sind diese Feststellungen, soweit sie auf allgemein verfügbaren Informationen beruhen, Teil der Aufgaben der Asylbehörden und der Gerichte bei der Sachverhaltsfeststellung. Im Verwaltungsverfahren hat sich daher das Bundesamt und im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich daher das Verwaltungsgericht darüber zu vergewissern, dass die maßgeblichen Akteure des Drittstaates, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben bzw. – im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Aserbaidschan – einleiten werden, um die Verfolgung zu verhindern. Hierfür sind insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte zu beurteilen.

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Vgl. Hruschka, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 3d AsylG, Rn. 16; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 3d AsylG, Rn. 3.

39

Ausgehend von diesen Maßstäben genügt es ersichtlich nicht, wenn das Bundesamt auf Seite 6 des angefochtenen Bescheids ausführt, dass es weder für die Schutzunfähigkeit noch für die Schutzunwilligkeit des aserbaidschanischen Staates „greifbare Anhaltspunkte“ gebe und dass der Kläger solche „nicht überzeugend vorgetragen“ habe. Hier verkennt das Bundesamt, dass es seine Pflicht gewesen wäre, die „maßgeblichen Anhaltspunkte“ zu ermitteln.

40

Entgegen der Auffassung des Bundesamtes liegen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln hinreichende Anhaltspunkte für die Schutzunwilligkeit aserbaidschanischen Polizei- und sonstigen Justizbehörden vor. In der tabellarischen Rangliste, die auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perception Index, CPI) von Transparency International beruht, belegt Aserbaidschan den Rang 128 von insgesamt 180 Staaten.

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Vgl. www.transparency.de/cpi/cpi-2021/cpi-2021-tabellarische-rangliste (zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023).

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Das Problem der Korruption zeigt sich insbesondere im gesamten Bereich der Justiz. Eine unabhängige Justiz gibt es nicht; sie ist korrupt und ineffizient. Auch die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Auch die Anwaltschaft in Aserbaidschan untersteht, obwohl nominell unabhängig, faktisch der Exekutive.

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Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 25. Juli 2019; letzte Information eingefügt am 16. April 2020), S. 9 ff. m. w. N.

44

Hiervon sowie vom Vortrag des Klägers ausgehend besteht jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die aserbaidschanische Polizei und Justiz dauerhaft nicht willens sind, den Kläger effektiv vor einer drohenden unmenschlichen Behandlung zu schützen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass keine Sicherheitsbehörde der Welt in der Lage ist, einen vollständigen Schutz vor kriminellem Unrecht zu gewährleisten. Darum geht es hier aber nicht. Dadurch, dass Polizei und Justiz korrupt und ineffektiv arbeiten, kommt den formal bestehenden Strafvorschriften keine abschreckende Wirkung zu. Wenn Personen in der Lage sind, sich einer Strafverfolgung jederzeit durch die Zahlung von Bestechungsgeldern zu entziehen, besteht für diese keine Veranlassung, von kriminellen Handlungen abzusehen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass der vom Kläger benannte T.      H1.       jedenfalls nicht wegen einer drohenden Strafverfolgung von einer weiteren Bedrohung des Klägers absehen wird.

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Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids sind auch die Ziffern 4 bis 6 aufzuheben.

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Da die Klage mit ihrem Hauptantrag erfolgreich ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.