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Verwaltungsgericht Köln·22 K 6940/19·07.03.2021

Rettungsdienstgebühren nach Brand: „Inanspruchnahme“ auch bei behaupteter Unfreiwilligkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 210 € für einen Rettungsdiensteinsatz nach einem Wohnungsbrand. Streitpunkt war, ob sie den Rettungsdienst „in Anspruch genommen“ habe, obwohl sie die Maßnahmen nach eigener Darstellung nicht gewollt habe und nur geringe CO-Werte vorgelegen hätten. Das VG Köln hielt die Gebührenerhebung nach KAG NRW i.V.m. der kommunalen Gebührensatzung für rechtmäßig und legte die Tarifstellen satzungskonform auch auf Rettungswagen und nichtärztliches Rettungspersonal aus. Die Klage wurde abgewiesen, weil objektiv eine Untersuchung/Behandlung stattgefunden habe und die Umstände des Brandes für den Gebührenanspruch unerheblich seien.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Rettungsdienstgebühren wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebührenanspruch für die Inanspruchnahme des kommunalen Rettungsdienstes entsteht nach der Gebührensatzung mit der Übernahme des Einsatzauftrags durch das eingesetzte Rettungsmittel und endet mit der Rückkehr zur Wache oder der Übernahme eines neuen Einsatzes.

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Der Begriff der „Inanspruchnahme“ des Rettungsdienstes ist als objektiver Tatbestand zu verstehen; entscheidend ist, ob eine Untersuchung oder Behandlung tatsächlich durchgeführt wurde, nicht ob die betroffene Person dies subjektiv wollte.

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Gebührentatbestände einer Rettungsdienstgebührensatzung sind satzungskonform so auszulegen, dass sie den erkennbaren Regelungswillen erfassen; bezeichnet eine Tarifstelle nur „Notarzteinsatzfahrzeug“ bzw. „Notarzt“, kann sie bei erkennbarer Regelungslücke auch Rettungswagen und nichtärztliches Rettungspersonal einschließen, wenn andernfalls Rettungsdienstleistungen typischerweise gebührenfrei blieben.

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Die zeitabhängige Bemessung von Rettungsdienstgebühren nach angefangenen Viertelstunden ist zulässig, wenn die Einsatzdauer aus den Einsatzunterlagen nachvollziehbar ist.

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Für die Gebührenerhebung ist der Anlass des Rettungsdiensteinsatzes grundsätzlich unerheblich, sofern die gebührenpflichtige Leistung (Untersuchung/Behandlung) erbracht wurde.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 6 KAG NRW§ 3 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW§ 3 Abs. 1 RettG NRW§ 3 RettG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Beklagten.

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Am Morgen des 13. Juni 2019 ereignete sich in der Küche der Wohnung im 1. Obergeschoss des Wohnhauses mit der Anschrift Q.     -O1.           -Straße 0 in 00000 M.          ein Brand. Die Klägerin bewohnt in diesem Wohnhaus eine Wohnung im 3. Obergeschoss. Sie befand sich im Zeitpunkt des Brandereignisses in ihrer Wohnung. Die Feuerwehr wurde um 8:00 Uhr alarmiert und erreichte um 8:09 Uhr das Wohnhaus. Ein Angriffstrupp der Berufsfeuerwehr der Beklagten erreichte zunächst die Wohnung im 2. Obergeschoss, um dort die Fenster zu schließen. Anschließend begab sich der Trupp in die Wohnung der Klägerin und schloss auch dort die Fenster. Ausweislich des Einsatzberichts maßen diese in der Wohnung der Klägerin eine Kohlenstoffmonoxid-Konzentration von 10 ppm. Sie entschlossen sich daraufhin, die Klägerin mithilfe einer Fluchthaube über das Treppenhaus ins Freie zu bringen. Die Klägerin wehrte sich und verhinderte, dass ihr die Fluchthaube aufgesetzt werden konnte. Der Trupp brachte die Klägerin daraufhin gegen ihren Willen ins Freie. Dort übergab der Trupp die Klägerin dem Rettungsdienst.

4

Die Besatzung des anwesenden Rettungswagens, der um 8:22 Uhr alarmiert worden war, untersuchte die Klägerin wegen des Verdachts einer Rauchgasintoxikation. Ausweislich des Einsatzprotokolls wurde bei der Klägerin jedenfalls ein EKG gemacht, es wurden Blutdruck und Puls gemessen sowie für die Blutabnahme auf dem linken Handrücken ein peripher-venöser Zugang gelegt, um den Sauerstoffgehalt des Blutes zu ermitteln. Ein Transport in ein Krankenhaus fand nicht statt. Für den Rettungswagen war der Einsatz um 9:02 Uhr beendet.

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Mit Bescheid vom 1. Juli 2019, der Klägerin nach eigenen Angaben entweder am 2. oder am 4. Oktober 2019 zugegangen, setzte die Beklagte Gebühren für die Inanspruchnahme ihres Rettungsdienstes in Höhe von insgesamt 210,- Euro fest. Festgesetzt werden Gebühren für jeweils drei Zeiteinheiten für die „Notarztbehandlung“ sowie für das „Notarzteinsatzfahrzeug“. Eine Zeiteinheit steht dabei für je eine angefangene Viertelstunde.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Oktober 2019 Widerspruch. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass in ihrer Wohnung nur geringe Mengen Kohlenstoffmonoxid gemessen worden seien. Daher habe sie sich nicht in Not befunden. Auch sei sie mit der Behandlung bzw. Untersuchung nicht einverstanden gewesen.

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Mit Bescheid vom 21. November 2019, der Klägerin am 26. November 2019 zugegangen, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin der Untersuchung nach dem guten Zureden des Rettungsdienstes zugestimmt habe. Der Rettungsdienst habe die Klägerin über die Folgen einer unerkannten Rauchgasvergiftung sowie über die Gefahren, die bei einer Nicht-Untersuchung bestünden, aufgeklärt. Da die Untersuchung stattgefunden habe, habe die Klägerin unzweifelhaft die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen, so dass der Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei.

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Die Klägerin hat am 28. November 2019 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Zwar sei in ihrer Wohnung eine Kohlenstoffmonoxid-Konzentration gemessen worden. Dabei habe es sich allerdings nur um geringe Mengen gehandelt. Der Hausflur sei nur bis zum 1. Obergeschoss verraucht gewesen. Sie habe weder einer Untersuchung zugestimmt noch sei sie vorher über die Gefahren und insbesondere nicht über die Kosten aufgeklärt worden. Vielmehr habe sie blaue Flecken an den Unterarmen von den Rettungsmaßnahmen davongetragen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2019 (Az.: 000-00-0) in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. November 2019 (Az.: 000-00) aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Da die Klägerin ohne Fluchthaube durch das verrauchte Treppenhaus habe evakuiert werden müssen, sei eine Übergabe an den Rettungsdienst und die daraufhin durchgeführte Untersuchung unabdingbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der Verdacht auf eine Rauchgasintoxikation bestanden habe. Nach entsprechender Aufklärung und der Fürsprache ihrer inzwischen anwesenden Tochter habe sich die Klägerin untersuchen und auch Blut abnehmen lassen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln mit den Aktenzeichen 000 Js 000/00 und 000 Js 0000/00 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2019 (Az.: 000-00-0) ist in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. November 2019 (Az.: 000-00) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes und über die Erhebung von Gebühren vom 22. März 2013 in der Fassung der 3. Änderung vom 26. Februar 2018 (im Folgenden: GebS).

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Nach § 3 Abs. 1 GebS werden für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (z.B. Behandlung und Untersuchung durch das Rettungspersonal) Gebühren erhoben nach Maßgabe der GebS und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist. Nach § 7 Abs. 1 GebS entsteht der Gebührenanspruch mit der Übernahme des Einsatzauftrags durch das Rettungsmittel (Personal und Fahrzeug) und endet mit der Einfahrt auf der Wache oder mit der Übernahme eines neuen Einsatzauftrages. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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1.

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Die Beklagte hat die Gebührenfestsetzung zu Recht auf die Tarifstellen 3.1 und 4.1 des Gebührentarifs der GebS gestützt. Die Voraussetzungen der Tarifstellen sind erfüllt.

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a) Nach Tarifstelle 3.1 werden „je Takt“, also für jede angefangene Viertelstunde, Gebühren in Höhe von 46,- Euro erhoben für die „Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeugs“. Zwar ist diese Tarifstelle dem reinen Wortlaut nach nicht einschlägig. Denn vorliegend wurde ein Rettungswagen in Anspruch genommen und kein Notarzteinsatzfahrzeug. „Notarzt-Einsatzfahrzeuge“ sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Demgegenüber sind Rettungswagen Krankenkraftwagen im Sinne des § 3 Abs. 1 RettG NRW. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Eine entsprechende Auslegung ergibt jedoch, dass mit der Tarifstelle 3.1 sämtliche Rettungsmittel im Sinne von § 3 RettG NRW erfasst werden sollen. So stellt § 7 Abs. 1 GebS in Bezug auf die Entstehung des Gebührenanspruchs auf die Übernahme des Einsatzauftrags durch „das Rettungsmittel (Personal und Fahrzeug)“ ab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die GebS für die Inanspruchnahme von Krankenkraftwagen im Sinne von § 3 Abs. 1 RettG NRW keine eigenen Tarifstellen vorsieht. Dass eine Benutzungsgebühr lediglich für die Inanspruchnahme von Notarzt-Einsatzfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 2 RettG NRW, nicht aber für die Inanspruchnahme sonstiger Rettungsmittel im Sinne von § 3 RettG NRW erhoben werden soll, entspricht ersichtlich nicht dem Willen des Satzungsgebers. Die Tarifstelle 3.1 ist daher so zu verstehen, dass der dort verwendete Begriff des „Notarzteinsatzfahrzeugs“ stellvertretend für die in § 3 RettG NRW aufgeführten Rettungsmittel verwendet wird. Gleichwohl wäre eine genauere, an der Legaldefinition des § 3 RettG NRW orientierte Fassung der Tarifstellen wünschenswert.

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Da der Einsatz des Rettungswagens ausweislich des Einsatzprotokolls (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten – Beiakte 1) insgesamt 40 Minuten gedauert hat, erfolgte auch die Veranschlagung von drei Zeiteinheiten zu Recht.

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Auch die Anwendung der Tarifstelle 3.2 war hier nicht angezeigt. Danach verteilt sich die Gesamtgebühr bei Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges durch mehrere Personen auf alle Personen zu gleichen Anteilen. Zwar wurde im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Brandereignis noch eine weitere Person notärztlich versorgt. Allerdings wurde diese Person nach Angaben der Beklagten durch die Besatzung eines weiteren Rettungswagens behandelt. Dass diese Angaben unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich.

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b) Nach Tarifstelle 4.1 werden „je Takt“, also ebenfalls für jede angefangene Viertelstunde, Gebühren in Höhe von 24,- Euro erhoben für die „Inanspruchnahme des Notarztes je Person (Untersuchung, Behandlung, Beratung)“. Zwar ist auch in diesem Fall die Tarifstelle seinem reinen Wortlaut nach nicht einschlägig, da die Untersuchung der Klägerin ausweislich des Einsatzprotokolls (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten – Beiakte 1) durch zwei Rettungssanitäter, Rettungsassistenten oder Notfallsanitäter, nicht aber durch einen „Notarzt“ oder eine „Notärztin“ durchgeführt worden ist. Ein weiteres Einsatzprotokoll (Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten – Beiakte 1), in welchem ein Notarzt oder eine Notärztin eingetragen ist, enthält weder eine Unterschrift noch Angaben zu den medizinischen Befunden, so dass alles dafür spricht, dass die Untersuchung der Klägerin nicht durch einen Notarzt oder eine Notärztin erfolgt ist. Eine entsprechende Auslegung ergibt jedoch auch hier, dass mit der Tarifstelle 4.1 alle in der Notfallrettung eingesetzten Personen gemäß § 4 RettG NRW erfasst werden sollen. So ist auch hier auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 GebS zu verweisen, die in Bezug auf die Entstehung des Gebührenanspruchs auf die Übernahme des Einsatzauftrags durch „das Rettungsmittel (Personal und Fahrzeug)“ abstellt. Zusätzlich nennt § 3 Abs. 1 GebS als Beispiel für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes z.B. die „Behandlung und Untersuchung durch das Rettungspersonal“. Die Besetzung von Rettungsmitteln ist wiederum in § 4 RettG NRW geregelt und umfasst neben Notärztinnen und Notärzten auch Rettungssanitäter*innen, Rettungsassistent*innen und Notfallsanitäter*innen. Schließlich ist auch hier zu berücksichtigen, dass die GebS für die Inanspruchnahme von nichtärztlichem Personal keine eigenen Tarifstellen vorsieht. Dass eine Benutzungsgebühr lediglich für die Inanspruchnahme von Notärztinnen bzw. Notärzten, nicht aber für die Inanspruchnahme des nichtärztlichen Rettungspersonals im Sinne von § 4 RettG NRW erhoben werden soll, entspricht ebenfalls ersichtlich nicht dem Willen des Satzungsgebers. Auch die Tarifstelle 4.1 ist daher so zu verstehen, dass der dort verwendete Begriff des „Notarztes“ stellvertretend für den in § 4 RettG NRW aufgeführten Personenkreis, der als Besetzung von Rettungsmitteln in Betracht kommt, verwendet wird.

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Ebenso wie im Falle der Tarifstelle 3.1 erfolgte auch hier die Veranschlagung von drei Zeiteinheiten zu Recht.

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2.

31

Die Klägerin ist auch richtige Gebührenschuldnerin. Gebührenschuldnerin ist nach § 8 Abs. 1 GebS diejenige, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist durch die Besatzung des Rettungswagens medizinisch untersucht worden. Ausweislich des Einsatzprotokolls (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten – Beiakte 1) wurde bei der Klägerin jedenfalls ein EKG gemacht, es wurden Blutdruck und Puls gemessen sowie für die Blutabnahme auf dem linken Handrücken ein peripher-venöser Zugang gelegt, um den Sauerstoffgehalt des Blutes zu ermitteln. Damit liegt eine „Inanspruchnahme“ im Sinne des Gebührentatbestandes vor.

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Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Zunächst handelt es für bei dem Begriff der „Inanspruchnahme“ um einen objektiven Begriff. Entscheidend ist daher allein, ob eine Inanspruchnahme stattgefunden hat oder nicht. Subjektive Umstände spielen insoweit keine Rolle. Daher ist es rechtlich unerheblich, ob die Untersuchung gegen den Willen der Klägerin erfolgt ist. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung etwa durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Rettungssanitäter bedurfte es folglich nicht. Davon abgesehen sprechen die tatsächlichen Umstände recht eindeutig dagegen, dass die Untersuchung tatsächlich gegen den Willen der Klägerin erfolgt ist. Der Beklagten ist insoweit Recht zu geben, dass weder die Blutdruckmessung noch die Blutentnahme über einen peripher-venösen Zugang möglich gewesen wären, wenn sich die Klägerin mit dieser Behandlung nicht wenigstens konkludent einverstanden erklärt hätte. Hinzu kommt, dass auf dem Einsatzbericht nichts dergleichen vermerkt worden ist. Alles in allem erscheint der pauschale und nicht substantiierte Vortrag der Klägerin, die Untersuchung habe gegen ihren Willen stattgefunden, eher unwahrscheinlich.

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Auch der weitere Einwand der Klägerin, wonach sie sich nicht „in Not“ befunden habe, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Handlungen des Feuerwehrtrupps, das heißt die Evakuierung der Klägerin aus der verrauchten Wohnung ins Freie, nicht Gegenstand der Gebührenfestsetzung sind. Aus welchem Grund die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erfolgt bzw. welches Geschehen dieser vorangegangen ist, ist für die Gebührenerhebung unerheblich. Ungeachtet dessen überzeugt der Vortrag der Klägerin auch sonst nicht. Die normale CO-Konzentration beträgt laut Wikipedia innerhalb von Gebäuden zwischen 0,5 und 5 ppm. Daher irrt die Klägerin, wenn sie meint, die in ihrer Wohnung gemessene CO-Konzentration von 10 ppm sei „gering“ in dem Sinne, dass keine Gefahr bestanden hätte. Vielmehr genügte bereits diese „geringe“ CO-Konzentration von 10 ppm, um von einem Notfall und einer erheblichen Gesundheits- und Lebensgefahr für die Klägerin auszugehen. Daher war die Untersuchung durch den Rettungsdienst wegen des Verdachts der Rauchgasintoxikation ohne Zweifel geboten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Ferner ergeht der

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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210,- €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

61

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.