Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·22 K 6935/19.A·23.05.2023

VG Köln: Keine Flüchtlingseigenschaft und kein Abschiebungsverbot bei psychischer Erkrankung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger aus Aserbaidschan begehrten Asyl, Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen politischer Verfolgung und psychischer Erkrankung. Das VG Köln wies die Klage ab, da der Vortrag zur politischen Verfolgung insgesamt als unglaubhaft bewertet wurde und die Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG lehnte das Gericht mangels aktueller fachärztlicher Nachweise und wegen grundsätzlicher Behandelbarkeit in Aserbaidschan ab. Eine behauptete Suizidgefahr durch den Abschiebevorgang betreffe zudem ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis und sei von der Ausländerbehörde zu prüfen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Asyl/Flüchtlingsschutz/subsidiärem Schutz sowie auf Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Schutzsuchende eine begründete Verfolgungsfurcht schlüssig und in sich stimmig unter Angabe konkreter Einzelheiten darlegt und glaubhaft macht.

2

Für die Prognose einer Verfolgungsgefahr gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“), der eine wertende Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Verfolgung sprechenden Umstände erfordert.

3

Ein nationales Abschiebungsverbot wegen Krankheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) erfordert eine belastbare, aktuelle medizinische Tatsachengrundlage, die den Gesundheitszustand im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt abbildet.

4

Lassen vorgelegte ärztliche Unterlagen erkennen, dass eine Erkrankung bereits im Herkunftsstaat bestand und dort behandelt wurde, spricht dies gegen die Annahme, eine erforderliche Behandlung sei im Zielstaat generell unerreichbar.

5

Gefahren, die aus dem Abschiebevorgang oder der Ankündigung der Abschiebung resultieren (z.B. akute Suizidalität), betreffen grundsätzlich inlandsbezogene Vollzugshindernisse und sind im Rahmen der Abschiebungsdurchführung von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu je einem Viertel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben am 19. März 2018 mit einem lettischen sowie einem italienischen Visum ihr Heimatland und reisten über Budapest mit dem Auto in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 26. April 2018 Asylanträge.

3

Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 am 2. Mai 2018 in Münster an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe Aserbaidschan wegen seiner politischen Aktivitäten verlassen. Er sei seit 2012 Mitglied der demokratischen Partei gewesen. Am 7. Februar 2018 sei er von zwei Zivilpolizisten angehalten und befragt worden. Er sei gefragt worden, weshalb er gegen die Regierung sei. Er habe geantwortet, dass er nicht gegen die Regierung sei, sondern nur gegen den Präsidenten. Die Polizisten hätten ihn daraufhin beleidigt und geschlagen. Der Kläger zu 1 legte dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung einen Mitgliedsausweis der ADP-Partei vor. Außerdem legte er ein von der Partei verfasstes Dokument vor, in dem die folgenden Geschehnisse mitgeteilt werden:

4

- Teilnahme an einer Kundgebung am 00.00.2012, anschließend Inhaftierung für 15 Tage;

5

- Teilnahme an einer Kundgebung am 00.00.2013, anschließend Schläge;

6

- Teilnahme an einer Kundgebung am 00.00.2013, anschließend Festnahme;

7

- Teilnahme an einer Kundgebung am 00.00.2014, anschließend Schläge;

8

- Teilnahme an einer Kundgebung am 00.00.2016, anschließend von Zivilpolizisten verhört;

9

- Teilnahme an einer Kundgebung am 00.00.2017, anschließend Vorladung zur Polizei und Festnahme für einen Tag;

10

- Festnahme am 00.00.2017; Schläge auf der Polizeiwache; abends wieder freigelassen;

11

- Teilnahme an einer Kundgebung am 00.00.2017; Inhaftierung für 30 Tage;

12

- Schläge von Unbekannten am 00.00.2018.

13

Die Klägerin zu 2 trug bei ihrer Anhörung im Wesentlichen vor: Ihr Mann sei seit 2012 Mitglied der Demokratischen Partei Aserbaidschan. Er habe oft an Kundgebungen teilgenommen und sei häufig von der Polizei verhaftet worden. 2012 sei er für 15 Tage inhaftiert worden, 2017 dann für 30 Tage. Ansonsten sei er nur einen Tag festgehalten und wieder freigelassen worden. Wenn sie nicht ausgereist wären, wäre ihr Mann verhaftet worden.

14

Mit Bescheid vom 27. Juli 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Klägern am 1. August 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhoben die Kläger Klage.

15

Die Kläger legten dem Bundesamt einen vorläufigen „Entlassbrief“ des Klinikums P.        vom 21. Dezember 2018 vor. Danach befand sich der Kläger zu 1 vom 17. Oktober 2018 bis zum 21. Dezember 2018 in stationärer Behandlung.

16

Nachdem die Überstellungsfrist am 15. Februar 2019 abgelaufen war, hob das Bundesamt den Bescheid vom 27. Juli 2018 auf. Mit Beschluss vom 19. März 2019 stellte das erkennende Gericht das Klageverfahren 25 K 5479/18.A ein.

17

Die Kläger legten in der Folge einen weiteren Arztbrief vom 16. September 2019 der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums P.        . Danach befand sich der Kläger zu 1 vom 4. September 2019 bis zum 16. September 2019 in stationärer Behandlung.

18

Mit Bescheid vom 7. November 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000), als Einschreiben am 8. November 2019 zur Post gegeben und nach Angaben der Kläger am 13. November 2019 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der gesamte Vortrag des Klägers zu 1 wirke konstruiert und nicht schlüssig.

19

Die Kläger haben am 27. November 2019 Klage erhoben.

20

Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass dem Kläger zu 1 wegen dessen psychischer Erkrankung ein Abschiebungsverbot zustehe. Die Erkrankung sei in Aserbaidschan nicht angemessen behandelbar.

21

Die Kläger beantragen,

22

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

23

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

24

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl weder die Kläger selbst noch deren Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2023 erschienen sind. Denn die Kläger sind am 16. März 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

31

Die Klage ist unbegründet.

32

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht weder ein Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

33

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

34

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

35

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

36

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

37

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

38

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.

39

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

40

Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.

41

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

42

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.

43

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen haben oder dass ihnen bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 7. November 2019 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Der Vortrag der Kläger erweist sich aus den im angefochtenen Bescheid des Bundesamts dargestellten Gründen insgesamt als unglaubhaft. Die Kläger haben auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, ihren Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel zu machen, denn sie sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

44

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Auch insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.

45

Den Klägern steht auch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Insbesondere sind Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Arztbrief vom 30. April 2020 der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums P.        und die Ärztliche Stellungnahme vom 9. Juni 2021 der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums P.        sind nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu belegen. Zum einen sind diese Unterlagen aufgrund ihres Alters nicht dazu geeignet, eine Aussage über den gesundheitlichen Zustand des Klägers zu 1 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu treffen. Die Kläger haben es versäumt, insoweit eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Zum anderen ergibt sich aber aus den Unterlagen, dass die diagnostizierte psychische Erkrankung bereits im Heimatland bestand und dort auch bereits behandelt worden ist. So ergibt sich aus dem Arztbrief vom 30. April 2020, dass die Mutter des Klägers zu 1, die von Beruf Augenärztin sei, ihn für drei Monate in eine Psychiatrie habe einweisen lassen, nachdem er zwei Suizidversuche unternommen habe. Im Jahr 2017 habe er insgesamt zwei Psychiatrieaufenthalte gehabt. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sind psychische Erkrankungen in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar.

46

Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aserbaidschan: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 25. August 2021, S. 6 f.

47

In Anbetracht der dargestellten konkreten Umstände des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 eine gegebenenfalls erforderliche Behandlung in Aserbaidschan auch tatsächlichen erreichen kann.

48

Soweit es in der ärztlichen Stellungnahme vom 9. Juni 2021 heißt, dass eine Nachricht über die Abschiebung den Patienten psychisch so destabilisieren würde, dass die Gefahr einer akuten Suizidalität sehr real wäre, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit ist nicht ein – im vorliegenden Zusammenhang allein maßgebliches – zielstaatsbezogenes, sondern ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot betroffen. Gefahren abzuwehren, die durch die Abschiebung als solche, das heißt durch den Abschiebevorgang, drohen, fällt in die Zuständigkeit der mit der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden.

49

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

53

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

55

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

56

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

57

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

58

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

59

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

60

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

61

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.