Türkische Lehrer als Gülen-Anhänger: Asyl- und Flüchtlingsschutz zu gewähren
KI-Zusammenfassung
Türkische Staatsangehörige (Eheleute und minderjährige Kinder) wandten sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch das BAMF. Streitentscheidend war, ob ihnen wegen zugeschriebener Nähe zur Gülen-Bewegung bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das VG Köln hielt die vorgelegten Unterlagen (u.a. Dekret-Entlassung, Ermittlungsverfahren FETÖ/PDY, Indizien wie ByLock/Asya Bank/Gewerkschaft) für glaubhaft und bejahte eine Verfolgungsgefahr. Es verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung als Asylberechtigte und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Folgeentscheidungen (Abschiebungsandrohung/Einreiseverbot) wurden aufgehoben.
Ausgang: BAMF-Bescheid aufgehoben; Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigte und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.
Eine im Wege einer allgemeinen Prozesserklärung abgegebene Verzichtserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO wird mit Anhängigkeit des jeweiligen Verfahrens wirksam und bleibt durch eine spätere generelle Aufhebung der Erklärung grundsätzlich unberührt, sofern kein verfahrensbezogener Widerruf erklärt wird.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus; maßgeblich ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände.
Mehrere, im Herkunftsstaat als belastend gewertete Indizien für eine zugeschriebene Nähe zu einer verfolgten Bewegung (z.B. ByLock-Nutzung, Asya-Bank-Konto, gewerkschaftliche Anbindung, Spenden/Abonnements) können in der Gesamtschau eine beachtliche Wahrscheinlichkeit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung begründen.
Droht Eltern aufgrund politischer Zuschreibung eine Inhaftierung, kann auch minderjährigen Kindern ungeachtet fehlender Strafmündigkeit eine eigene Verfolgungsgefahr durch Inhaftierung gemeinsam mit einem Elternteil drohen und damit ein eigener Flüchtlingsschutzanspruch bestehen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilst vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Sie reisten am 9. Juli 2018 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Juli 2018 Asylanträge. Die persönliche und getrennte Anhörung des Klägers zu 1. sowie der Klägerin zu 2. durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fand am 23. Juli 2018 in Bonn statt.
Die Kläger zu 1. und 2. trugen im Rahmen ihrer Anhörung im Wesentlichen vor: Sie seien im Staatsdienst als Lehrer an verschiedenen staatlichen Schulen tätig gewesen. Am 1. September 2016 sei ein Dekret veröffentlicht worden, auf dessen Grundlage sie beide ihre Anstellung sowie ihren Beamtenstatus verloren hätten. Hiergegen hätten sie Rechtsmittel eingelegt, allerdings erfolglos. Sie selbst und ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., seien von Nachbarn und Schulkameraden als Gülenisten stigmatisiert worden. Verschiedene Freunde und Bekannte von ihnen, die ebenfalls in Einrichtungen der Gülen-Bewegung gearbeitet bzw. mit diesen Kontakt gehabt hätten, seien zwischen dem Putschversuch im Jahr 2016 und April 2018 verhaftet worden. Sie beide hätten ein Konto bei der Asya Bank gehabt. Auch seien sie Mitglieder in Gülen-nahen Lehrer-Gewerkschaften gewesen. Sie hätten auch die Zeitschrift „Zaman“ abonniert. Der Kläger zu 1. sei zudem Mitglied im Verein „Kimse Yok Mu“ gewesen.
Mit Bescheid vom 10. September 2018, den Klägern am 24. September 2018 zugegangen, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Entlassung aus dem Staatsdienst auf der Grundlage des Dekrets Nr. 672 vom 1. September 2016 sei nicht nachgewiesen. Die Kläger zu 1. und 2. seien auf keiner der im Internet veröffentlichten Namenslisten genannt. Auch die sonstigen vorgebrachten Umstände führten nicht zu einer anderen Bewertung.
Die Kläger haben am 28. September 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus legen sie verschiedene Unterlagen vor, u.a.:
- einen UYAP-Auszug;
- eine Übersetzung des Dekrets Nr. 672 vom 1. September 2016 nebst Namenslisten;
- Übersetzungen von Entscheidungen des „Überprüfungsausschusses für Verfahren im Ausnahmezustand“ aus dem Jahr 2019 sowie der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts in Ankara aus dem Jahr 2020, die die Entlassung aus dem Staatsdienst zum Gegenstand haben;
- Übersetzungen von Beschlüssen verschiedener Strafabteilungen des Amtsgerichts in Istanbul über die Beschränkung der Akteneinsicht bzw. über die Ablehnung von Einsprüchen gegen Geheimhaltungsverfügungen;
- Schreiben des von den Klägern zu 1. und 2. bevollmächtigten Rechtsanwalts aus dem Jahr 2020.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen
sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Die Kläger haben am 12. Februar 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Bundesamt hat mit Allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2020 hat das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, mit der es „für alle Streitsachen nach dem AsylG“ sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7.
Dies gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Gericht eingegangen ist. Ob zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verzichtserklärungen aller weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen sind, ist unerheblich.
Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; a.A. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 27.
Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017. Da diese bereits im Vorhinein für eine unbestimmte Zahl von gerichtlichen Verfahren abgegeben worden ist, ist die darin enthaltene Verzichtserklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem die vorliegende Klage anhängig geworden ist, mithin am 15. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt wirksam und damit unwiderruflich erklärt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung zum 1. Januar 2021 ist die Geltung Verzichtserklärung auch nicht entfallen. Denn diese entfällt im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht automatisch. Vielmehr führte dies zunächst nur dazu, dass die Beteiligten berechtigt wären, den vorher erklärten Verzicht ausnahmsweise zu widerrufen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 28; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12.
Mit der ersatzlosen Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesamt die Verzichtserklärung indes weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Mit der Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung bringt das Bundesamt zunächst nur zum Ausdruck, dass Prozesshandlungen bzw. -erklärungen ab dem 1. Januar 2021 wieder in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren gesondert vorgenommen bzw. abgegeben werden (oder eben nicht). Da auch der Widerruf der Verzichtserklärung eine Prozesshandlung darstellt, hätte diese im vorliegenden Verfahren
gesondert vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar, die zu einer Berechtigung des Widerrufs hätte führen können.
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 10. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Kläger zu 1. und 2. haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der
Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass sich die Kläger zu 1. und 2. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Landes befinden. Den Klägern zu 1. und 2. droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung.
Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“)
Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4 (im Folgenden: Lagebericht AA).
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten:
- Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock;
- Geldeinlage bei der Bank Aysa nach dem 25.12.2013;
- Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman;
- Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen;
- Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder;
- Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte);
- Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung.
Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus.
Vgl. Lagebericht AA, Seite 9.
Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist in Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. festzustellen, dass sie mehrere der vorstehenden Kriterien erfüllen und damit nicht nur eine Strafverfolgung, sondern sogar eine Verurteilung wegen der Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Kläger zu 1. und 2. waren bis zum Putschversuch am 15. Juli 2016 als beamtete Lehrer an staatlichen Schulen tätig. Auf der Grundlage des Dekrets Nr. 672 vom 1. September 2016 sind sie zunächst freigestellt und schließlich aus dem Schul- und Staatsdienst entlassen worden. Auch den Beamtenstatus haben sie auf der Grundlage des genannten Dekrets verloren. Hiergegen haben sie Rechtsmittel eingelegt. Über das Rechtsmittel des Klägers zu 1. hat im Jahr 2020 die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts in Ankara zuungunsten des Klägers zu 1. entschieden. In der Entscheidung wird unter anderem darauf abgestellt, dass das Dekret Nr. 672 nur solche Personen aufführe, die als Mitglieder oder Anhänger einer terroristischen Organisation eingestuft würden. Ferner wird ausgeführt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul gegen den Kläger zu 1. Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY führe. Auch wird festgestellt, dass der Kläger zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 9. Dezember 2014 Geld auf dessen Konto bei der Asya Bank eingezahlt habe und dass er Mitglied der Gewerkschaft der „aktiven Pädagogen“ („Aktif-Egitim-Sen“), die wegen ihrer Nähe zur Gülen-Bewegung per Dekret geschlossen worden sei, gewesen sei. Über das Rechtsmittel der Klägerin zu 2. liegt dem erkennenden Gericht die Übersetzung einer Entscheidung des „Überprüfungsausschusses für Verfahren im Ausnahmezustand“ aus dem Jahr 2019 vor. Darin wird u.a festgestellt, dass die Klägerin zu 2. Bylock verwendet und über ein Konto bei der Asya Bank verfügt habe. Ferner sei auch sie Mitglied in der Gülen-nahen Lehrer-Gewerkschaft „Aktif-Egitim-Sen“ gewesen und habe Geld an den Verein „Kimse Yok Mu“, der ebenfalls wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung geschlossen worden sei, gespendet. Der „Überprüfungsausschuss“ kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass die Entlassung der Klägerin zu 2. aus dem Staatsdienst wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu Recht erfolgt sei. Schließlich ergibt sich aus den in deutscher Übersetzung vorgelegten Auszügen aus UYAP sowie aus dem Schreiben des von den Klägern zu 1. und 2. bevollmächtigten Rechtsanwalts B. S. C. , dass gegen den Kläger zu 1. bei der Staatsanwaltschaft Istanbul unter den Aktenzeichen 0000/000000 und 0000/000000 und gegen die Klägerin zu 2. unter dem Aktenzeichen 0000/00000 Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY anhängig sind. Ferner legten die Kläger übersetzte Beschlüsse verschiedener Strafabteilungen des Amtsgerichts Istanbul vor, die Beschränkungen des Einsichtsrechts in die Ermittlungsakten zum Gegenstand haben.
Angesichts der zahlreichen von den Klägern vorgelegten Unterlagen hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten Geschehnisse. Der Vortrag der Kläger stellt sich als uneingeschränkt glaubhaft dar. Die Zweifel des Bundesamtes entbehren insoweit jeder Grundlage. Damit besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staates werden. Entgegen der Auffassung des Bundesamts droht nicht nur Personen mit exponierter Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung Verfolgung, sondern die Maßnahmen richten sich auch gegen jene, denen eine nicht näher definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird.
Vgl. Lagebericht AA, Seite 5.
Auch die Kläger zu 3. bis 5. haben einen eigenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die – noch minderjährigen – Kläger zu 3. bis 5. Sie sind zwar erst zwölf, sieben und vier Jahre alt und daher derzeit nicht strafmündig. Allerdings werden Kinder in diesem Alter gemeinsam mit der Mutter inhaftiert.
Vgl. Lagebericht AA 2020, S. 23.
Damit droht auch den Klägern zu 3. bis 5. ungeachtet ihres jungen Alters konkrete Verfolgungshandlungen in Form einer Inhaftierung.
Aus denselben Gründen ist auch Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 10. September 2018 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch, sie als Asylberechtigten anzuerkennen, zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gründe, die die Flüchtlingseigenschaft der Kläger begründen, führen auch zu der Feststellung, dass die Kläger politisch verfolgt sind im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG.
Da den Klägern ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.