Dublin-Überstellung nach Kroatien: Asylantrag unzulässig, keine systemischen Mängel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Kroatiens (Dublin III) als unzulässig ablehnte und die Abschiebung anordnete. Streitpunkt war insbesondere, ob Kroatien zuständig ist und ob dort systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO/Art. 4 GRCh einer Überstellung entgegenstehen. Das VG Köln bejahte die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund Eurodac-Treffers (Kat. 1) und Zuständigkeitsbestätigung Kroatiens und verneinte systemische Mängel sowie individuelle Gründe für Selbsteintritt. Die Klage wurde abgewiesen; weitergehende Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung von Schutzstatus waren teilweise unzulässig.
Ausgang: Klage gegen Dublin-Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung nach Kroatien abgewiesen; Verpflichtungsanträge teils unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Dublin-Zuständigkeit) als unzulässig abgelehnt, ist eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes nicht statthaft.
Für die Bestimmung der Dublin-Zuständigkeit kann ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Verbindung mit der Zuständigkeitsbestätigung des ersuchten Mitgliedstaats maßgeblich sein, auch wenn der Antragsteller angibt, dort keinen Asylantrag gestellt zu haben.
Eine Überstellung nach der Dublin III-VO ist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nur dann ausgeschlossen, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh führen.
Einzelne Rechtsverstöße oder Schwierigkeiten im Zielstaat widerlegen die Vermutung normkonformer Behandlung im Dublin-System nicht; erforderlich sind regelhafte Defizite, die eine konkrete Gefahr einer Art.-4-GRCh-Verletzung begründen.
Individuelle humanitäre Gründe erzwingen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur bei außergewöhnlichen Umständen, die eine Überstellung im Einzelfall unzumutbar machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. September 2024 einen förmlichen Asylantrag.
Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vor. Am 9. September 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Kroatien. Die kroatischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 21. September 2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers.
Das Bundesamt hörte den Kläger am 2. und am 3. September 2024 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei im Zuge seiner Einreise in Kroatien aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Asyl habe er während seines Aufenthaltes in Kroatien nicht beantragt. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da seine mit ihm gereiste Mutter, die Klägerin des ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 22 K 6621/24.A, dort gestürzt sei und nur unzureichende Versorgungsleistungen erhalten habe. Er wolle aufgrund der schlechten Versorgungsleistungen und den Erlebnissen in Kroatien nicht dorthin zurückkehren.
Mit Bescheid vom 24. September 2024 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 7. Oktober 2024 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Asylantrag sei unzulässig da Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Für die hier relevante Gruppen der Dublin-Rückkehrenden und international Schutzberechtigten lägen in Bezug auf Kroatien keine systemischen Mängel vor.
Der Kläger hat am 11. Oktober 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 hat das erkennende Gericht im Verfahren 22 L 1986/24.A dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Rahmen des Eilverfahrens, in dem die gerichtliche Entscheidung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers innerhalb von einer Woche ergehen solle (§ 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG), nicht möglich sei, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich hier stellenden komplexen Rechtsfragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Eine abschließende Bewertung müsse insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 (Gesch.-Z.: N01 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf weniger als 19 Monate, bestenfalls auf null Monate zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger über die Anfechtung des Bescheids des Bundesamts vom 24. September 2024 hinaus auch die Verpflichtung begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist in den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht statthaft und damit unzulässig.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A -, juris, Rn. 28 m. w. N.
Dies betrifft den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag. Soweit in den Verpflichtungsbegehren als prozessuales „Minus“ zugleich ein Anfechtungsbegehren enthalten ist, ist die Klage mit ihrem Haupt- und ersten Hilfsantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist mit ihrem Haupt- und ersten Hilfsantrag, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Asylantrag des Klägers wurden zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass Kroatien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist. Vorliegend ist aufgrund der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 und der Erklärung der kroatischen Behörden vom 21. September 2024 davon auszugehen, dass in Kroatien der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt auf entsprechende Nachfrage angegeben, hat, in Kroatien keinen Asylantrag gestellt zu haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die kroatischen Behörden haben im Eurodac-System einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (Art. 9, 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-II-VO) hinterlegt und gleichzeitig mit Schreiben vom 21. September 2024 ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt bestätigt. Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist Kroatien daher verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Im Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der andere Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 5 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Kläger wiederaufzunehmen.
Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17, C-583/17 - juris, Rn. 58 ff.
Die Zuständigkeit Kroatiens ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen.
Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im Fall einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschriften ausgesetzt wären.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris,
bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens,
vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris,
gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Der Begriff des Vertrauens meint im konkreten Rechtskontext in einer Situation des Nichtwissens das Bestehen von Normkonformitätserwartungen des überstellenden Staates an den Zielstaat, was im Grundsatz mit Kontrollverzichten und Unbeachtlichkeitsregeln einhergeht. In diesem Sinn reicht Vertrauen so weit, bis es von entgegenstehenden Realitäten erschüttert wird. Den nationalen Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Klägerin führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris.
Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Regelverstöße, die Betroffene schicksalhaft treffen, sind nicht vorhersehbar und lassen sich - anders als bei regelhaft vorkommenden Rechtsverstößen - nicht verlässlich prognostizieren. An die Feststellung systemischer Mängel sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel, die eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und als Folge davon im konkreten Fall dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B66.21 -, juris; Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, „Abdullahi“ -, NVwZ 2012, 417.
Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt.
Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischen Mängeln: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 24 ZB 22.50056 -, juris.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen.
EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 88.
Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris.
Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 „Ibrahim“ u.a. - juris und C-163/17, „Jawo“ - juris.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris.
Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinn eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden.
stRspr, vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 -, NVwZ 2020, 937; Urteil vom 23. Mai 2016 - Avotiš/Litauen, Nr. 17502/07 -, NJOZ 2018, 1515; Urteil vom 3. Juli 2014 - Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 -, BeckRS 2014, 127908; Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.
Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt.
vgl. Schlussanträge vom 25. Januar 2024 - C-753/22 -, juris.
In der zitierten Entscheidung Ilias und Ahmed/Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Verweis auf das M.S.S.-Urteil nachdrücklich bekräftigt, dass der abschiebende Staat nicht einfach unterstellen könne, der Asylbewerber werde im Drittstaat unter Einhaltung von Konventionsgarantien behandelt, er müsse vielmehr zunächst selbst prüfen, wie die dortigen Behörden ihr Asylrecht in der Praxis anwenden.
Vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 - NVwZ 2020, 937.
Bei einer zutreffenden Handhabung der mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einhergehenden Vermutungsregel ergeben sich insofern auch keine praktischen Unterschiede zwischen den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Zunächst wird hinsichtlich des Nichtvorliegens von systemischen Mängeln in Kroatien gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Weiter entspricht es der überwiegenden neueren verwaltungsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen sowie anderer Bundesländer, wonach das kroatische Asylsystem aktuell weder für nicht-vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer an systemischen Mängeln leidet.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 46ff.; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 36; VG München, Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2025 - M 10 K 24.50938 -, juris, Rn. 26 ff.; Beschluss vom 7. August 2025 - M 10 S 25.50166 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.; Beschluss vom 26. Februar 2024 - M 19 S 24.50182 -, n.v., Rn. 21 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - AN 14 S 22.50376 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - Au 8 S 23.50391 -, juris, Rn. 22ff.; Gerichtsbescheid vom 15. März 2022 - Au 3 K 22.50042 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 6 L 678/22.A -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21. November 2022 - 4 B 4791/22 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2022 - A 1 K 3034/22 -, juris m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2022 - A 13 K 4446/22 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2022 - 6 L 498/22.A -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. August 2022 - VG 10 L 194/22.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Juli 2022 - 4 B 110/22 -, juris m.w.N.; VG Trier, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 7 L 1184/22.TR -, juris; Urteil vom 26. Februar 2020 - 7 K 2325/19.TR -, juris, Rn. 39 ff.; a.A. bisher VG München, Urteil vom 22. Februar 2024 - M 10 K 22.50479 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. November 2023 - A 5 K 2470/23 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 7. September 2022 - 15 B 3250/22 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, juris, Rn. 21ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, juris, Rn. 21; VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 - 2 A 26/22 -, juris, Rn. 34 ff., 46.
In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit.
Vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 48 ff.
Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Kroatien zurückgeführt werden, haben grundsätzlich vollen Zugang zum dortigen Asylverfahren. Nur wer vor Verlassen des Landes seinen Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat bzw. abgelehnt wurde, gilt als Folgekläger.
Vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2024, 31. Dezember 2025, S. 60; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50026 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 6 L 858/23.A -, juris, Rn. 31 f. m. w. N.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - AN 14 S 22.50376 -, juris, Rn. 30.
Was die Aufnahmebedingungen anbelangt, erhalten Asylbewerber in Kroatien Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Die Unterbringung erfolgt in den Aufnahmezentren in Zagreb und in Kutina.
Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 95 ff.
Das Aufnahmezentrum in Zagreb verfügt über 600 Plätze. Das Aufnahmezentrum in Kutina ist für vulnerable Personen vorgesehen und verfügt über 300 Plätze. Familien werden gemeinsam untergebracht. Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien.
Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 119 ff.
Danach sollen die Aufnahmebedingungen an die jeweiligen speziellen Bedürfnisse angepasst werden; hierunter kann auch eine anderweitige Unterbringung fallen, wenn das Aufnahmezentrum keine geeignete Unterkunft bietet. Die entsprechenden Maßgaben werden jedenfalls in Teilen auch praktisch angewandt, wenn auch von Schwierigkeiten bei der Umsetzung berichtet wird.
Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 119 ff.
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige Behandlung von Krankheiten und mental-psychischen Störungen. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. In beiden Zentren ist eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Eine Spezialambulanz wurde für vulnerable Antragsteller eingerichtet, die auch pädiatrische Versorgung umfasst. Ergänzend werden Antragsteller zu örtlichen Krankenhäusern überwiesen. Kindern (bis zum Alter von 18 Jahren) ist die gesundheitliche Versorgung im selben Umfang wie bei der verpflichtenden Krankenversicherung garantiert.
Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 114 ff.
Des Weiteren ist ein Team der Médecins du Monde (MDM) in den Aufnahmezentren, das medizinische Versorgung anbietet und den Antragstellern den Zugang zu Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere auch zu fachärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen, erleichtert. Dies schließt erste Untersuchungen von neu Eingetroffenen und fortlaufende medizinische Beratungen auf dem Gelände des Aufnahmezentrums ein. Die MDM führt insbesondere auch Transporte zu anderen Gesundheitseinrichtungen durch. Das Team von MDM ist jeden Werktag im Aufnahmezentrum in Zagreb und gelegentlich, abhängig vom Bedarf, in Kutina.
Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 115 f.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei Rückkehr nach Kroatien sowohl eine Unterkunft als auch möglicherweise benötigte medizinische Versorgung erhalten wird. Insoweit lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu fordernde Mindestmaß bei Dublin-Rückkehrern bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde. Selbst vulnerablen Klägern droht weder während des Asylverfahrens noch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung.
Vgl. zum Ganzen m. w. N. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 92 ff.
Es sind keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Asylsuchende, welche nach der Dublin-III-VO nach Kroatien zurück überstellt werden, keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren haben.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 92 ff. m. w. N.; Urteil vom 10. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 36 ff., 84 ff.
Insbesondere gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass Personen wie der Kläger, die nach der Dublin III-VO aus Deutschland wieder nach Kroatien überstellt werden, von illegalen Push-Backs oder Kettenabschiebungen betroffen sein könnten.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -, juris, Rn. 17 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 92 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 47 ff.; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 58; ebenso: Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 22. März 2023 - E-1488/2020 - S. 20 ff., https://www.bvger.ch/media-releases/0246dd17-2ee0-4ea1-a630-3c8c5a49831a/ de/e-1488_2020_web.pdf.
Hinsichtlich Kettenabschiebungen deuten die vorliegenden Quellen darauf hin, dass es sich hierbei um informelle Rückübernahmen auf Grundlage bilateraler „readmission agreements“ handelt, die in der Vergangenheit offenbar zur Anwendung kamen, wenn die Eingereisten keinen Asylantrag stellten und daher als illegal eingestuft wurden. Unabhängig davon, ob eine Registrierung ausbleibt, weil die Behörden vor Ort Asylanträge ignorieren oder Eingereiste das Stellen eines Asylantrags vermeiden, um eine Rücküberstellung zu verhindern, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Wiederaufnahmen um solche im Rahmen des Dublin-III-Systems handelt.
Siehe hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 51 ff. m. w. N.
In Ermangelung tragfähiger Erkenntnisse zu systematischen Kettenabschiebungen bzw. Kollektivausweisungen (auch) von Dublin-Rückkehrern geht das Gericht angesichts der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass zumindest Personen, die als Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach Kroatien überstellt werden und dort bereits registriert sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat ohne vorherige Prüfung ihres (weiteren) Asylantrags ausgesetzt sind.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris.
Vorliegend haben die kroatischen Behörden den Kläger als Asylbewerber registriert und ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für deren Aufnahme erklärt, weil dieser einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von den oben dargelegten Annahmen nahelegen würden. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger entgegen seiner Aussage gegenüber dem Bundesamt einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat. Dafür spricht die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 und die Abnahme von Fingerabdrücken in Kroatien. Unschädlich ist dabei, dass der Kläger möglicherweise unter Einsatz von Zwangsmitteln zur Kooperation bei der erfolgreichen Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bewegt wurde. Anhaltspunkte, dass diesbezügliche Maßnahmen unverhältnismäßigen waren, sind nicht ersichtlich.
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen nicht vor.
Die Klage ist auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Diesen Ausführungen schließt sich der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter vollumfänglich an.
Die Klage ist schließlich mit ihrem dritten Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.