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Verwaltungsgericht Köln·22 K 6505/20.A·10.01.2023

Subsidiärer Schutz wegen drohender „Ehrengewalt“ durch Familie in Aserbaidschan

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Aserbaidschan) wandte sich gegen die Ablehnung subsidiären Schutzes sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Streitpunkt war, ob ihr wegen einer geheim gehaltenen Beziehung und Schwangerschaft durch männliche Verwandte eine Art-3-EMRK-widrige Behandlung droht und ob staatlicher Schutz erreichbar ist. Das VG Köln hielt das Kerngeschehen trotz vorangegangener Widersprüche für glaubhaft und nahm eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erniedrigender Behandlung an. Wegen Schutzunwilligkeit/-unzulänglichkeit von Polizei und Justiz bei Gewalt gegen Frauen verpflichtete es das BAMF zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und hob die Folgeziffern auf; im Übrigen wurde das Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt.

Ausgang: Nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und Aufhebung der Ziffern 3–6 des BAMF-Bescheids.

Abstrakte Rechtssätze

1

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Herkunftsstaat besteht; ein Vollbeweis ist nicht erforderlich.

2

Unmenschliche Behandlung umfasst die vorsätzliche Zufügung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids; erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn das Opfer dadurch gedemütigt oder entwürdigt wird.

3

Droht eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG), ist subsidiärer Schutz nur ausgeschlossen, wenn im Herkunftsstaat wirksamer Schutz i.S.d. § 3d AsylG tatsächlich erreichbar ist; die Prüfung der Schutzfähigkeit/-willigkeit gehört zur Amtsermittlung.

4

Geschlechtsspezifische Gewalt bis hin zu „Ehrenverbrechen“ kann eine erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen, wenn ernsthafte Bedrohungen durch Angehörige bestehen und staatliche Stellen voraussichtlich nicht effektiv einschreiten.

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Bei verbleibenden Ungereimtheiten im Vortrag kann die Glaubhaftigkeit des Kerngeschehens bejaht werden, wenn Widersprüche plausibel aufgeklärt und durch Erkenntnismittel zur Lage im Herkunftsstaat gestützt werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 4 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2020 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reiste nach eigenen Angaben mit einem ungarischen Visum am 25. März 2019 mit dem Flugzeug über den Flughafen Budapest nach Frankfurt am Main. Sie stellte am 11. April 2019 einen Asylantrag.

3

In ihrer Anhörung beim Bundesamt am 12. April 2019 in Bonn trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe die Schule mit der 9. Klasse abgeschlossen und danach das College besucht. Nach dem Studium habe sie erst in einer Klinik und zuletzt in einem Nagelstudio gearbeitet. Von dieser Arbeit habe sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sie habe ein Grundstück besessen, auf dem sie ein Haus habe bauen wollen. Auch ein Auto habe ihr gehört. Im März 2013 habe sie Urlaub in Dubai gemacht. Dort habe sie einen Armenier kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verliebt. Weil ihr Freund aber aus Armenien stammte, hätten sie sich nur im Iran oder in der Türkei treffen können. Wegen ihres Freundes sei sie auch zum Christentum konvertiert. Im Jahr 2016 habe ihr Bruder von dieser Beziehung erfahren, woraufhin es mit ihm Probleme gegeben habe. Dieser habe sie einmal, im September 2016, sogar so sehr verprügelt, dass sie ins Krankenhaus gekommen sei. Die Familie habe nur zugesehen. Sie habe ihn deswegen auch angezeigt. Daraufhin sei er auch verhaftet worden. Allerdings habe ihr Vater, der Polizist gewesen sei, ihn gegen Geld wieder aus dem Gefängnis herausgeholt. Sie habe anschließend bei einer Freundin gewohnt und nicht mehr zu Hause. Wegen der Probleme mit der Familie habe sie psychische Probleme bekommen. Die Familie habe nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen; sie hätten sie vernachlässigt. Ende 2018 habe ihr Freund sie von Armenien aus angerufen. Daraufhin habe sie am 7. Januar 2019 einen Anruf von der Polizei erhalten. Diese habe sie aufgefordert, wegen des Anrufs eine Aussage zu machen. Bei der Polizei habe sie von der Liebesbeziehung mit dem Armenier berichtet. Daraufhin sei sie von einem Polizisten von hinten geschlagen worden. Die Polizei habe sie der Spionage für Armenien beschuldigt. Sie vermute, dass ihr Freund sie absichtlich von Armenien aus angerufen habe, um mit ihr Schluss zu machen. Von diesem Mann sei sie schwanger. Dies habe aber niemand aus der Familie erfahren. Wenn ihre Familie das gewusst hätte, hätten sie sie umgebracht. Im März 2019 sei sie darüber hinaus des Mordes beschuldigt worden. Der Grund für diese Anschuldigung sei auch die Beziehung zu dem Armenier gewesen. So habe es in einem Polizeibericht vom 18. März 2019 gestanden. Am 28. März 2019 habe sie festgenommen und ins Gefängnis gehen sollen. Auch dies habe in dem Polizeibericht gestanden. Sie habe dann keinen anderen Ausweg mehr gesehen als das Land zu verlassen. Sie habe sich um ein Visum gekümmert und sei ausgereist, um sich und ihr Kind zu retten.

4

Die Klägerin legte dem Bundesamt verschiedene Unterlagen vor, unter anderem Krankenhausberichte sowie ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan vom 18. März 2019.

5

In einem „Psychiatrischen Zwischenbericht“ der LVR-Klinik E.   00vom 28. Juni 2019 berichtet die behandelnde Fachärztin von insgesamt vier ausführlichen Gesprächen mit der Klägerin. Danach habe die Klägerin davon berichtet, dass sie schon als junges Mädchen habe mitansehen müssen, wie ihr Vater ihre Mutter verprügelt habe. Sie sei in einer Atmosphäre der Gewalt aufgewachsen. Von ihrem Bruder, der drogenabhängig gewesen sei, sei sie regelmäßig geschlagen und einmal beinahe todgeprügelt worden. Der Vater, ein Polizist, habe ihren Bruder stets gedeckt und über seine Beziehungen zur Polizei vor dem Gefängnis bewahrt. Die Klägerin sei nach islamischem Recht mit einem Mann verheiratet worden, der sie ständig betrogen habe. Sie habe sich daraufhin gegen den Willen der Eltern getrennt und sei in eine eigene Wohnung gezogen. Sie habe einen eigenen Friseursalon geführt und damit viel Geld verdient. Sie sei dann eine Beziehung mit einem verheirateten Mann eingegangen. Mit diesem sei sie insgesamt fünf Jahre zusammen gewesen. Von ihm sei sie auch schwanger geworden. Sie sei eigentlich davon ausgegangen, nicht schwanger werden zu können. Daher sei sie sehr froh über die Schwangerschaft gewesen und habe das Kind unbedingt behalten wollen. Ihr sei aber klar gewesen, dass niemand von der Schwangerschaft habe erfahren dürfen. Wegen dieser „Schande“ habe ihr die Ermordung durch ihren Bruder gedroht.

6

Die Klägerin brachte am 00.   00.   2019 ihren Sohn, den Kläger des Verfahrens 22 K 6962/20.A, zur Welt.

7

Mit Bescheid vom 20. November 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000), der Klägerin am 25. November 2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der gesamte Vortrag der Klägerin in Bezug auf die drohende bzw. bevorstehende Verhaftung sei unglaubhaft. Auch drohe ihr wegen des unehelichen Kindes keine Tötung oder Ächtung durch die Familie. Sie komme aus der Millionenstadt Baku, in der Männer und Frauen gleichbehandelt würden. Im Übrigen wüssten nach Aussage der Klägerin weder ihr ehemaliger Freund noch ihre Familie von der Vaterschaft. Auch in der Geburtsurkunde sei dieser nicht vermerkt.

8

Auch drohe der Klägerin bei Rückkehr kein ernsthafter Schaden im Sinne des subsidiären Schutzes. Der Bruder habe sie im Jahr 2016 verprügelt, anschließend sei es hierzu aber nicht mehr gekommen. Außerdem sei der Bruder ausgezogen. Davon abgesehen bestünden Zweifel daran, dass es sich tatsächlich so zugetragen habe. Denn aus einem ärztlichen Attest gehe hervor, dass sie bereits einmal verheiratet gewesen sei und anschließend fünf Jahre in einer Beziehung gelebt habe. Dann wäre sie aber bereits 2014 von zu Hause ausgezogen, so dass es zu dem Vorfall mit dem Bruder nicht habe kommen können.

9

Wegen des Umstands, alleinerziehend zu sein, drohe der Klägerin ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

10

Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie gut verdient habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in der Lage sein würde, für sich und ihren Sohn zu sorgen. Auch die psychische Erkrankung ändere daran nichts. Auch diese habe sie bereits im Heimatland behandeln lassen und sei dabei weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

11

Die Klägerin hat am 30. November 2020 Klage erhoben.

12

Nach einer von der Beklagten veranlassten Physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung stellt sich der von der Klägerin vorgelegte Reisepass als verfälscht dar.

13

Mit an den Präsidenten des Bundesamts gerichteten Schreiben vom 9. Februar 2022 trug die Klägerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Ihr Vater habe sie verlassen, als sie noch ein Kind gewesen sei. Er habe ihre Mutter jeden Tag vor ihren Augen geschlagen. Ihre Mutter habe sich scheiden lassen wollen, was ihre Familie aber zunächst nicht erlaubt habe. Irgendwann habe sich ihre Mutter dann aber doch scheiden lassen. Nachdem ihr Vater sie verlassen habe, hätten sie zu ihrer Großmutter und ihrem Onkel ziehen müssen, um nicht obdachlos zu sein. Das sei aber nicht lange gut gegangen. Ihre Mutter habe sie und ihren Bruder schließlich alleine großgezogen. Trotz aller Schwierigkeiten habe sie die Schule beendet und die Zollfakultät der Finanz-Wirtschaftsberufsschule abgeschlossen. Sie habe dann als Sekretärin im Gebietssteueramt Nr. 0 im Bezirk O.      gearbeitet. Dann habe ihr Bruder allerdings angefangen, ihr das Gehalt wegzunehmen. Er habe damals Drogen konsumiert und brauchte daher das Geld. Er habe sie sogar zur Prostitution zwingen wollen. Außerdem sei sie von ihm oft geschlagen worden. Einmal sei sie so heftig auf das Ohr geschlagen worden, dass sie bis heute Probleme beim Hören habe. Als sie 24 Jahre alt gewesen sei, sei sie von ihrem Bruder gezwungen worden, einen 40 Jahre alten Iraner zu heiraten. Dieser habe unter anderem mit Drogen gehandelt. Ihr Bruder habe so sicherstellen wollen, dass er über den Iraner dauerhaft an Drogen gelangen würde. Wegen der Verbrechen dieses Iraners sei sie selbst sogar zum aserbaidschanischen Sicherheitsdienst und zur Polizei vorgeladen worden und man habe sie dort festnehmen wollen. Von ihrem Bruder und ihrem Onkel sei sie dann gezwungen worden, zu ihrem Mann in den Iran zu gehen. Sie sei dann von dem Iraner schwanger geworden. Das Kind habe sie aber abtreiben müssen. Sie habe gedroht, ihn zu verraten, woraufhin sie mit den Tod bedroht worden sei. Sie sei dann in die aserbaidschanische Botschaft geflüchtet. Von dort sei sie zurück nach Aserbaidschan geschickt worden.

14

Dann habe sie in Aserbaidschan einen Mann namens I.     B.     kennengelernt. Dieser habe ihr einen Heiratsantrag gemacht. Nachdem sie von ihm schwanger geworden sei, habe sie erfahren, dass er bereits verheiratet gewesen sei und zwei Kinder habe. Daraufhin habe sie sich von ihm getrennt. Ihr Bruder sowie ein Onkel hätten von der Schwangerschaft gewusst und sie deswegen beleidigt und geschlagen. Sie habe deswegen manchmal Selbstmord begehen wollen, wegen des ungeborenen Kindes habe sie sich aber gezwungen, am Leben zu bleiben. Letztlich habe sie sich aber dazu entschlossen, nach Deutschland zu gehen und dort Schutz zu suchen.

15

Auf Veranlassung der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts Königswinter erstattete der Facharzt für Psychiatrie Dr. med. N.    E1.    am 28. August 2021 ein Psychiatrisch-psychotherapeutisches Fachgutachten. Dieses enthält die Diagnosen paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie depressives Symptom, Traumafolgestörung mit dissoziativen Zuständen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 31. Januar 2022 wurde die Klägerin unter Betreuung gestellt, wobei die Bestellung u.a. die Aufgabenkreise Asylangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge umfasst.

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Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, soweit diese ursprünglich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Anerkennung der Asylberechtigung gerichtet war.

17

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

18

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2020 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

19

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2020 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Echtheit des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan vom 18. März 2019 (Bl. 107 der Beiakte 1) durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes bzw. der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Baku, Aserbaidschan. Mit Schreiben vom 16. August 2022 führt das Auswärtige Amt aus, dass verschiedene Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass es sich um ein unechtes Schreiben handeln könne. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 112 f. der Gerichtsakte verwiesen.

24

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2023 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 30. November 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

28

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

29

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 20. November 2020 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

30

Eine Ausländerin ist subsidiär schutzberechtigt, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anzunehmen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht,

31

vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.,

32

keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und die Betroffene nicht in einem Teil ihres Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG).

33

Der Klägerin droht in Aserbaidschan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in Aserbaidschan abgeschafft.

34

Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (AA Lagebericht 2022), S. 18.

35

Auch droht der Klägerin keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung macht die Klägerin auch nicht geltend.

36

Der Klägerin droht aber eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

37

In Bezug auf die Auslegung und die insoweit relevanten Anwendungskriterien des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 EMRK orientierten – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.

38

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 142.

39

Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen.

40

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 144 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 , M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220.

41

Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent.

42

EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X/Schweden – Rn. 50 m. w. N.

43

Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

44

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.

45

Der Klägerin droht nach Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im oben beschriebenen Sinne.

46

Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist von der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin, wonach sie durch ihre männlichen Verwandten, insbesondere ihrem Bruder, mit dem Tode bedroht wird, überzeugt. Nach Aktenlage bestehende Ungereimtheiten, Widersprüche und Steigerungen im Vortrag der Klägerin konnte diese im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hinreichend beseitigen bzw. aufklären. Die Klägerin hat insbesondere glaubhaft geschildert, dass sie sich in Deutschland von männlichen aserbaidschanischen „Bekannten“ in negativer Weise habe beeinflussen und insbesondere dazu habe überreden lassen, die „Geschichte“ rund um die Zwangsverheiratung mit einem Iraner zu erfinden. Dies stellt sich insbesondere deshalb als glaubhaft dar, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den erkennenden Einzelrichter einen eher labilen und wenig selbstbewussten Eindruck gemacht hat. Bestätigt wird dieser Eindruck auch durch die Erkenntnisse aus dem Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Königswinter, insbesondere dem in diesem Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten. Angesichts der – ebenfalls glaubhaft geschilderten – Sozialisation der Klägerin in einer stark patriarchalisch geprägten Gesellschaft bzw. Familie, in der Frauen und Mädchen eine untergeordnete und im Wesentlichen unselbständige Rolle zugewiesen wird, erscheint dies alles auch wenig verwunderlich. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung jedenfalls glaubhaft von dem gesteigerten Vortrag distanziert.

47

Nach allem stellt sich jedenfalls das Kerngeschehen, wonach die Klägerin eine – gegenüber ihrer Familie geheim gehaltenen – Liebesbeziehung mit einem Armenier geführt hat und von diesem schwanger geworden ist, als glaubhaft dar. Auch die daraus resultierenden Bedrohungen der Klägerin durch ihren Vater und ihren Bruder stellen sich als glaubhaft dar. Letzteres findet in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln eine Stütze. So garantiert die aserbaidschanische Verfassung zwar die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Im Großraum Baku soll dieser Grundsatz auch weitgehend der Praxis entsprechen. Allerdings sind auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse stark verbreitet.

48

AA Lagebericht 2022, S. 14.

49

Nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

50

(Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 4 bis 6, dort mit zahlreichen weiteren Nachweisen)

51

nimmt die Gewalt gegen Frauen in Aserbaidschan zu. Geschlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet und werde selten gemeldet. In den letzten Jahren sei eine hohe Zahl von Femiziden zu verzeichnen. Allerdings sei eine hohe Dunkelziffer zu befürchten, weil Frauen und Mädchen im Allgemeinen zögerten, Gewalt anzuzeigen oder Hilfe zu suchen. Als Grund für die verschärfte Problematik gelte das Abgleiten der aserbaidschanischen Gesellschaft in ein „traditionelles Denken“ mit strengen Tabus und einer Doppelmoral. Auch in einigen Medien würden Artikel über Männer, die einen Femizid begangen hätten, in einem wohlwollenden Ton veröffentlicht. Die meisten Menschen in der Gesellschaft würden denken, dass eine Frau zu Hause eingesperrt werden müsse und ihr Mann das Recht habe, sie zu schlagen. Gewalt gegen Frauen werde durch das Fortbestehen patriarchalischer sozialer Normen, tief verwurzelter Geschlechterstereotype und falscher Vorstellungen sowie durch für Frauen gefährliche Bräuche untermauert. Der Mehrheit der aserbaidschanischen Gesellschaft fehle das grundlegende Verständnis dafür, dass Gewalt gegen Frauen inakzeptabel sei. Die tiefgreifenden Normen seien nicht nur in der Logik der Bevölkerung verankert, sondern auch bei den Gesetzgebenden im aserbaidschanischen Parlament.

52

Zwar stammt die Klägerin nicht aus einer ländlichen Region, sondern aus der Hauptstadt Baku. Dies steht der Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen indes nicht entgegen. Nach den vorstehend zitierten Erkenntnissen „soll“ dort der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau lediglich „weitgehend“ der Praxis entsprechen. Diese Aussage ist als solche schon viel zu vage und zu pauschal, um der Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen, die demgegenüber einen konkreten Einzelfall betreffen, entgegengehalten werden zu können. Dass auch in Baku traditionelle und stark patriarchalische Ansichten vorhanden sind, wird durch diese Aussage jedenfalls nicht durchgreifend infrage gestellt oder überhaupt in Abrede gestellt. Die im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht des Bundesamts, wonach der Klägerin wegen des unehelichen Kindes keine Tötung oder Ächtung durch die Familie drohe, weil sie aus der Millionenstadt Baku komme, in der Männer und Frauen gleichbehandelt würden, teilt das Gericht ausdrücklich nicht, denn sie findet in dieser absoluten Form weder in den vorstehend zitierten Erkenntnismittel noch sonst eine Stütze.

53

Die Bedrohungslage geht auch von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Danach kann die Verfolgung ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei ist es nicht Sache der Klägerin darzulegen, dass der aserbaidschanische Staat keinen Schutz bieten kann. Vielmehr sind diese Feststellungen, soweit sie auf allgemein verfügbaren Informationen beruhen, Teil der Aufgaben der Asylbehörden und der Gerichte bei der Sachverhaltsfeststellung. Im Verwaltungsverfahren hat sich daher das Bundesamt und im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich daher das Verwaltungsgericht darüber zu vergewissern, dass die maßgeblichen Akteure des Drittstaates, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben bzw. – im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Aserbaidschan – einleiten werden, um die Verfolgung zu verhindern. Hierfür sind insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte zu beurteilen.

54

Vgl. Hruschka, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 3d AsylG, Rn. 16; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 3d AsylG, Rn. 3.

55

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln bestehen insgesamt, vor allem aber in Bezug auf gegen Frauen gerichtete Gewalt hinreichende Anhaltspunkte für die Schutzunwilligkeit der aserbaidschanischen Polizei- und sonstigen Justizbehörden. In der tabellarischen Rangliste, die auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perception Index, CPI) von Transparency International beruht, belegt Aserbaidschan den Rang 128 von insgesamt 180 Staaten.

56

Vgl. www.transparency.de/cpi/cpi-2021/cpi-2021-tabellarische-rangliste (zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023).

57

Das Problem der Korruption zeigt sich insbesondere im gesamten Bereich der Justiz. Eine unabhängige Justiz gibt es nicht; sie ist korrupt und ineffizient. Auch die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Auch die Anwaltschaft in Aserbaidschan untersteht, obwohl nominell unabhängig, faktisch der Exekutive.

58

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 25. Juli 2019; letzte Information eingefügt am 16. April 2020), S. 9 ff. m. w. N.

59

In Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt gibt es beispielsweise die Erkenntnis, dass Frauen im Falle von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen könnten, dass Sicherheitsorgane solchen Behauptungen wirksam nachgingen. Häusliche Gewalt sei ein bemerkenswertes Problem und der damit verbundene Rechtsschutz sei unzureichend. Konservative gesellschaftliche Normen trügen zu der weit verbreiteten Ansicht bei, dass häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit sei.

60

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 25. Juli 2019; letzte Information eingefügt am 16. April 2020), S. 35 f. m. w. N.

61

Zwar besteht in Aserbaidschan ein Gesetz zu häuslicher Gewalt. Dieses weise aber Mängel auf und enthalte relevante Lücken beim Schutz möglicher Opfer von Verbrechen im Namen der „Ehre“. Insbesondere die Polizei reagiere unangemessen. Meldungen über häusliche Gewalt würden nicht registriert oder es werde hierauf nicht reagiert.

62

Vgl. SFH, Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 6 bis 10, dort mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

63

Hiervon sowie vom Vortrag der Klägerin ausgehend besteht jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass Polizei und Justiz in Aserbaidschan dauerhaft nicht willens sind, die Klägerin effektiv vor einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch ihre männlichen Verwandten zu schützen.

64

Der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen.

65

Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids sind auch die Ziffern 4 bis 6 aufzuheben.

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Da die Klage mit ihrem Hauptantrag erfolgreich ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

70

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

72

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

73

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

75

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

76

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

77

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

78

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.