VG Köln: Flüchtlingseigenschaft für türkischen Gülen-Zurechenbaren trotz legaler Ausreise
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihm wegen (zugeschriebener) Nähe zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht und ob sein Vortrag trotz legaler Ausreise glaubhaft ist. Das VG Köln verpflichtete das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hob die ablehnenden Regelungen einschließlich Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise-/Aufenthaltsverbots auf. Maßgeblich waren ein glaubhafter Vortrag, vorgelegte Dokumente (u.a. Haftbefehl) sowie Erkenntnisse zu rechtsstaatsdefizitärer, willkürlicher Strafverfolgung in politisierten Verfahren in der Türkei; die legale Ausreise stand dem nicht entgegen.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und ablehnende Bescheidziffern aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG genügt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) politischer Verfolgung; maßgeblich ist eine zusammenfassende Abwägung aller für und gegen Verfolgung sprechenden Umstände.
Der Asylsuchende hat die Gründe seiner Furcht schlüssig und in sich stimmig vorzutragen; bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft zu berücksichtigen.
Droht einem Rückkehrer wegen Zurechnung zu einer politisch verfolgten Bewegung in politisierten Strafverfahren eine willkürliche, menschenrechtsmissachtende Strafverfolgung, kann dies eine politische Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG begründen.
Die Möglichkeit, trotz vorangegangener Verurteilung oder Strafverfolgung legal auszureisen, schließt eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht aus, wenn hierfür plausible verfahrensrechtliche Gründe (z.B. fehlende Ausreisesperre, suspensive Wirkung eines Rechtsmittels) bestehen.
Ist ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz festgestellt, sind nachrangige Schutzbegehren (subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote) nicht mehr zu bescheiden; damit einhergehende Nebenentscheidungen wie Abschiebungsandrohung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind aufzuheben.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 3. März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. März 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 22. Juni 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er befürchte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung inhaftiert zu werden. Er habe einen Familienbetrieb in der Textilbranche geleitet. Sein Vater sei Teil der Gülen-Bewegung gewesen, so lange er denken könne. So habe die Firma auch alle Einrichtungen der Gülen-Bewegung finanziell und materiell unterstützt. Er selbst habe auch die Bildungseinrichtungen besucht, habe den Vereinen Geld gespendet und das Geld des Unternehmens habe sich auf Konten der Bank D. befunden. Des Weiteren habe er an Gesprächsrunden teilgenommen. So sei die Geschäftsleitung der Firma angeklagt worden. Im Dezember 2020 habe er erfahren, dass er verurteilt worden sei. Er müsse sechs Jahre und drei Monate ins Gefängnis. Sein Rechtsanwalt habe Berufung bei der nächsten Instanz eingelegt. In diesem Zusammenhang habe er ihm mitgeteilt, dass das Berufungsgericht die Strafe bestätigen werde. Deshalb habe er seinen Reisepass verlängert und sei am 6. April 2021 legal in die Ukraine gereist. Dort habe er eine eigene Firma in der Textilbranche gegründet. Aufgrund des Krieges sei er dann im März 2022 aus Kiew ausgereist und sei nach Deutschland gekommen. Sein offizieller Wohnsitz habe sich in Q. befunden. Dort sei auch seine Familie wohnhaft. Er habe sich überwiegend aber in Istanbul aufgehalten. Es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01), am 22. Januar 2025 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen des Klägers seien insgesamt nicht glaubhaft, da sie viel zu wirr, durcheinander und vollkommen unsubstantiiert wirkten. So sei festzuhalten, dass der Kläger einen Haftbefehl vom Strafgericht in Q. eingereicht habe, aus dem ein Tatvorwurf zu erkennen sei. Auf UYAP habe er ausgerechnet dieses Dokument aber nicht vorzeigen können. Dort seien vielmehr mehrere Gerichtsverhandlungen aus Istanbul zu sehen gewesen, aus denen der Tatvorwurf jedoch nicht abzuleiten gewesen sei. Deshalb sei es höchst seltsam, dass ausgerechnet ein Haftbefehl mit dem entsprechenden Tatvorwurf nicht zu erkennen sei. Darüber hinaus sei der Umstand, dass dort plötzlich ein Verfahren mit dem gleichen Datum wie die Anhörung zu sehen gewesen sei, realitätsfern. Hierzu habe der Kläger auch keine plausible Erklärung abgeben können.
Weiter habe der Kläger vorgetragen, bereits im Jahr 2020 verurteilt worden zu sein. Er sei eigenen Angaben zufolge aber in der Lage gewesen, danach die Gültigkeit seines Reisepasses zu verlängern und am 6. April 2021 die Türkei legal Richtung Ukraine zu verlassen. Hier stelle sich die Frage, aus welchem Grund der türkische Staat dies zugelassen haben sollte, wenn er tatsächlich als Gülen-Anhänger ins Gefängnis müsse. Insgesamt sei daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr wegen einer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung Repressalien drohen könnten. Weitere flüchtlingsschutzrelevanten Gründe habe er nicht geltend gemacht. Die vorgezeigten Ermittlungsverfahren belegten lediglich, dass etwas vorliege, die genauen Gründe seien jedoch nicht bekannt.
Der Kläger hat am 27. Januar 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Entscheider habe in der Anhörung keine klärenden Rückfragen gestellt, so dass die Ablehnung des Vortrags als unglaubhaft nicht zulässig sei. Im Übrigen seien die erforderlichen Nachweise, insbesondere der Haftbefehl, bereits vorgelegt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist begründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13.
Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
In Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage lassen die türkischen Sicherheitskräfte sowie die türkische Justiz vor allem im Bereich politisierter Strafverfahren – wie vorliegend aufgrund der Zurechnung zur Gülen-Bewegung – rechtsstaatliche Mindeststandards vermissen. In diesem Bereich ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.
Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff.
Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.
Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 62 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29.
Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen.
BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff.
In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.
BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29.
In Anbetracht dieser Erkenntnislage besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Zurechnung zur Gülen-Bewegung einer willkürlichen und grundlegende Menschenrechte missachtenden Strafverfolgungspraxis ausgesetzt sein wird. Diese Überzeugung beruht auf dem glaubhaften klägerischen Vortrag sowie den vorgelegten Dokumenten. Der Kläger ist nach seinem glaubhaften Vortrag bereits erstinstanzlich wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die entsprechenden Einträge konnte der Kläger, wie sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, auch beim Bundesamt auf seinem Handy vorzeigen. Weshalb der Anhörer im Protokoll vermerkt hat, dass in den eingesehenen Unterlagen der Tatvorwurf nicht ersichtlich gewesen sei, erschließt sich dem Gericht nicht. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sollte in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, der Eröffnungsbeschluss des zuständigen Strafgerichts und – soweit vorhanden – das die Instanz abschließende Urteil in UYAP eingesehen werden. Jedenfalls aus diesen drei Dokumenten ergibt sich der jeweilige Strafvorwurf. Dass der Anhörer einen konkreten Strafvorwurf nicht gesehen haben will, muss daher auf einem Fehler des Anhörers beruhen. Dem ist hier aber nicht weiter nachzugehen, da der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, dass dieses Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung geführt worden ist.
Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich darüber hinaus und selbständig tragend aus dem vom Kläger bereits beim Bundesamt vorgelegten Haftbefehl vom 1. Juni 2022, den das 2. Amtsgericht für Strafsachen in Q. erlassen hat. Auch insoweit hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, dass dieses Verfahren im Zusammenhang mit der Firma seiner Familie steht, dessen Geschäftsführer er war.
Dass der Kläger trotz der im Dezember 2020 erfolgen Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe im April 2021 die Türkei legal über einen internationalen Flughafen verlassen konnte, steht der Glaubhaftigkeit des Vortrags entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Dass gegen den Kläger im Rahmen der erstinstanzlichen Verurteilung eine Ausreisesperre nicht verhängt worden ist und dass dem vom Kläger eingelegten Rechtsmittel ein Suspensiveffekt zukommt, ist plausibel und entspricht den Erkenntnissen des Gerichts aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen.
Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.