Widerruf der Asylberechtigung trotz Vorstrafen mangels Gefahr für die Allgemeinheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner 1998 zuerkannten Asylberechtigung wegen strafrechtlicher Verurteilungen. Streitentscheidend war, ob er nach § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ darstellt. Das VG Köln hob den BAMF-Bescheid auf, weil eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit unionsrechtskonform festzustellen sei und dies hier aufgrund der Einzelfallumstände (u.a. straffreies Verhalten, stabile Erwerbs- und Sozialintegration, Pflege der Eltern) nicht gegeben sei. Infolge dessen waren auch die Ablehnung von Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten aufzuheben.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Widerruf der Asylberechtigung und Folgeentscheidungen (Ziff. 1–4) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines Widerrufs der Asylberechtigung nach § 73 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG ist § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG unionsrechtskonform im Lichte von Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU auszulegen.
Eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ setzt die Feststellung einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit voraus; die bloße Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren genügt hierfür nicht.
Ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Prognose unter Berücksichtigung insbesondere von Straftatschwere, Tat- und Persönlichkeitsumständen sowie der Entwicklung und Lebensverhältnisse bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen.
Die gesetzliche Wertung, dass besonders schwere Straftaten typischerweise mit einem erhöhten Wiederholungsrisiko verknüpft sind, ersetzt nicht die erforderliche Prüfung, ob im konkreten Fall aktuell eine tatsächliche und erhebliche Gefahr fortbesteht.
Wird der Widerruf der Asylberechtigung aufgehoben, sind darauf aufbauende Entscheidungen über das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote aufzuheben, soweit sie von der Widerrufsentscheidung getragen werden.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 (Gz.: N01) wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Y. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10. September 1998 im Alter von 9 Jahren im Rahmen der Familienzusammenführung zu seinem asylberechtigten Vater X. O., geboren am 00.00.0000, legal mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 18. September 1998 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 1998 (Gz. N02) wurde er als Asylberechtigter (Art. 16a GG) anerkannt. Die Anerkennung beruhte im Wesentlichen auf der Annahme, der Kläger sei bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland durch politische Verfolgungsmaßnahmen bedroht. Der Bescheid wurde am 4. Juni 1999 bestandskräftig.
Der Kläger ist in den Jahren von 2008 bis 2018 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamts für Justiz vom 3. Juni 2025 konkret wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:
- Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 15. Januar 2008 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von acht Monaten mit Bewährung verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30. Januar 2009 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung vom 15. Januar 2008 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 5. Oktober 2010 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung vom 30. Januar 2009 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Nachdem diese Strafaussetzung widerrufen worden war, befand sich der Kläger wegen der Verurteilung vom 5. Oktober 2010 bis zum 12. August 2014 in Strafhaft.
- Mit Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 9. Juni 2015 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt.
- Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 wurde der Kläger wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei die höchste Einzelfreiheitsstrafe drei Jahre betrug.
Der Kläger befand sich aus Anlass der zuletzt genannten Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 21. Februar 2018 und des Widerrufs der Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 9. Juni 2015 seit dem 30. April 2019 in Strafhaft. Am 19. Oktober 2021 wurde er aus der Strafhaft entlassen, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die Strafreste aus den vorbezeichneten Urteilen gemäß § 57 Abs. 1 StGB mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 zur Bewährung ausgesetzt hatte. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 28. Oktober 2024 erlassen.
Das Bundesamt leitete mit Verfügung vom 14. März 2022 ein Widerrufsverfahren ein und informierte den Kläger mit Schreiben vom 16. März 2022, zugestellt am 19. März 2022, über seine Absicht, die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 73 AsylG zu widerrufen, weil er insbesondere mit Blick auf seine Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 21. Februar 2018 nunmehr die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG erfülle. Zudem gab das Bundesamt dem Kläger im Rahmen desselben Schreibens die Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf schriftlich Stellung zu nehmen.
Daraufhin erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2022, dass ein Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter rechtswidrig sei. Er führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, die Anwendung von § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG scheitere daran, dass von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Dies sei schließlich nur dann der Fall, wenn eine einzelfallbezogene Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung schwerwiegender Straftaten bestehe. Angesichts seiner nachhaltigen Reintegration in die Gesellschaft und seinem rechtstreuen Verhalten seit Haftende lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die in Bezug auf seine Person die Annahme einer derartigen Gefahr rechtfertigen würden. Er habe sich während seiner Zeiten im offenen Vollzug stets vorbildlich an die Auflagen der Bewährungshelfer gehalten und sei stets bemüht gewesen seinen Pflichten nachzukommen. Auch habe er an einem sozialen Training teilgenommen und sei in seinem Wohnort C. fest in soziale Strukturen verankert. Nach seinem Strafaufenthalt habe er sich ernsthaft und nachhaltig von seinem früheren kriminellen Umfeld abgewendet. Ferner begründe auch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 18. Oktober 2021, die Strafreste aus den Urteilen des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 und des Amtsgerichts Brühl vom 9. Juni 2015 zur Bewährung auszusetzen, ein gewichtiges Indiz, dass von ihm keine einzelfallbezogene Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung schwerwiegender Straftaten mehr ausgehe. Im Übrigen stelle sich der beabsichtigte Widerruf auch als unverhältnismäßig dar, weil das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Asylberechtigung die für ihn im Herkunftsstaat bestehenden Gefahren nicht deutlich überwiege. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, dass es sich bei ihm um einen sog. faktischen Inländer handele, er in der Türkei weder beruflich noch sozial Anschluss fände und daher dort sein Existenzminimum in keiner Weise gesichert wäre. Des Weiteren brächte die mit dem Widerruf der Asylberechtigung verbundene Ausweisung auch eine Verletzung seines Grundrechts auf Schutz der Familie nach Art. 6 GG mit sich, weil seine gesamte Familie in Deutschland ansässig sei und er zu seinen Verwandten in der Türkei keine Bindung habe. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW vom 20. April 2022 vor, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2022 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 24. September 1998 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 1.), erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass in Bezug auf den Kläger keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4.). Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 16. März 2022. Ergänzend verwies es darauf, dass im Hinblick auf den Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere seiner erheblichen kriminellen Energie, des erheblichen Schadens und der Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, sehr wohl eine konkret drohende Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung vergleichbar schwerer Straftaten bestehe. In dieser Hinsicht sei zunächst die § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG immanente Wertung zu beachten, dass Straftaten, die zu einer Freiheitstrafte von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise ein entsprechendes Wiederholungsrisiko innewohnen würde. In dieser Hinsicht folge vorliegend auch nichts Gegenteiliges daraus, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn im Rahmen der Strafaussetzung zu der Einschätzung gelangt sei, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Das Bundesamt habe vielmehr eine eigenständige ordnungsbehördliche Prognose bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr zu treffen und sei in diesem Zusammenhang nicht an die Feststellungen des Landgerichts Bonn gebunden. Die Prognose habe sich dabei auch auf den Zeitraum nach dem Ablauf der Bewährungszeit, wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen sei, zu beziehen. Ferner sei der Kläger derzeit arbeitslos und es bestehe keine stabile Lebenssituation. Schließlich sei der Kläger bis zu seinem 9. Lebensjahr in der Türkei auch zur Schule gegangen und sei durch seine Familie mit der türkischen Kultur vertraut gemacht worden.
Der Kläger hat am 22. November 2022 Klage erhoben und am 12. Juli 2023 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 (Az. 22 L 1308/23.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von einer vom Kläger ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen sei.
Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, er sei seit dem 1. Januar 2026 bei der P. GmbH in K. als Lagermitarbeiter angestellt. Zudem übernehme er seit dem 1. Dezember 2023 die Pflege seiner Mutter Z. O., geboren am 00.00.0000 und seit dem 1. August 2024 auch die Pflege seines Vaters X. O., geboren am 00.00.0000. Der Kläger legte dazu folgende Dokumente vor, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird:
Arbeitsvertrag mit der P. GmbH in K. vom 19. Dezember 2025,
Bescheinigungen der AOK vom 2. Dezember 2025 und 4.Dezember 2025.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
äußerst hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 zu verpflichten festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Ausländerakte des Rhein-Sieg-Kreises ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) hat das Bundesamt die Asylberechtigung des Klägers zu Unrecht widerrufen (I.) Aufgrund der Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides sind auch die Ziffern 2 bis 4 aufzuheben (II.).
Der in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides enthaltene Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er findet seine Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung des Bundesamtes insbesondere nicht in § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG. Anwendbar ist danach das Asylgesetz sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung aufgrund des am 31. Oktober 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024, BGBl. I 2024, 332. Es existieren keine Übergangsvorschriften, nach denen weiterhin auf die alte Rechtslage abzustellen wäre.
Die materiellen Voraussetzungen für den unter Ziffer 1 des Bescheids verfügten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Von ihm geht keine Gefahr für die Allgemeinheit aus.
Nach der hier gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG im Lichte von Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU setzt eine vom Ausländer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zunächst die Feststellung voraus, dass der Ausländer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
Zum Erfordernis der unionsrechtskonformen Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG im Lichte von Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU: VG Chemnitz, Urteil vom 10. Juli 2023 - 2 K 288/23.A -, juris, Rn. 19 ff.; zu den unionsrechtlich determinierten Voraussetzungen einer Gefahr für die Allgemeinheit: EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris, Rn. 71.
Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17/09 -, juris, Rn. 4 m. w. N.
Das gilt insbesondere für die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.
BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17/09 -, juris, Rn. 4 m. w. N.
Bei der Bewertung, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt, ist die der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind.
BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17/09 -, juris, Rn. 4 m. w. N.
Zugleich kann das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit allerdings nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil ein Ausländer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris, Rn. 45.
Mit Blick auf die unions- und völkerrechtlich gebotene restriktive Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG muss vielmehr stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls weiter geprüft werden, ob diese Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Ausländer tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, Rn. 15, 17.
Insoweit reichte mithin bereits vor Erlass der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 - C-663/21; C-8/22; C-402/22 - die Verurteilung eines Ausländers zu einer mindestens dreijährigen (Einzel-)Freiheitsstrafe allein nicht aus, um das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit i. S. d. 60 Abs. 8 Satz 1 Var. 2 AufenthG anzunehmen.
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, Rn. 15.
Gemessen an diesen Maßstäben stellt der Kläger vorliegend keine Gefahr für die Allgemeinheit i. S. v. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG dar.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 26. Oktober 2023 (Az. 22 L 1308/23.A) verwiesen, denen die Einzelrichterin auch unter nochmaliger Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage sowie des Prüfmaßstabes im Hauptsacheverfahren folgt. An dieser Bewertung hat sich auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Vielmehr sprechen noch weitere Umstände gegen eine vom Kläger ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. So ist der Kläger auch bis heute nicht wieder straffällig geworden. Zudem steht er nun finanziell auf eigenen Beinen und hat seit dem 1. Januar 2026 eine unbefristete Anstellung als Lagermitarbeiter. Auch zuvor war er nicht arbeitslos, sondern sieben Monate in der Firma seines Bruders im Lager angestellt und davor zwei Jahre lang für eine Bluttransportfirma tätig. Ferner verfügt er über ein stabiles soziales Umfeld, er versteht sich gut mit seiner Familie und pflegt seine Eltern. Aus diesem Grund arbeitet er aktuell nur in Teilzeit, möchte aber zukünftig die Stundenzahl erhöhen. Darüber hinaus hat er keinen Kontakt mehr zu dem Freundeskreis, der an den Diebstählen beteiligt war.
Dass die Entscheidung des Bundesamtes aus anderen Gründen - insbesondere nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG -, aufrechterhalten werden könnte, ist weder vom Bundesamt vorgetragen worden, noch sonst für das Gericht ersichtlich. Denn hierzu müsste insbesondere feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann.
BVerwG, Urteil vom 1. Juni .2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 19 m.w.N.
Aufgrund der Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides sind auch die Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.