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Verwaltungsgericht Köln·22 K 6292/23.A·01.05.2024

Kein subsidiärer Schutz bei Bedrohung durch Ex-Arbeitgeber in Aserbaidschan

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus Aserbaidschan wandte sich gegen die Versagung subsidiären Schutzes, hilfsweise gegen die Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote sowie gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Er berief sich auf Bedrohungen und Gewalt durch seinen früheren Arbeitgeber und rügte fehlenden staatlichen Schutz, u.a. wegen Korruption und psychischer Erkrankung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG offensichtlich nicht drohe, hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Schutzwilligkeit/-fähigkeit des Staates nicht vorlägen und zudem interner Schutz (§ 3e AsylG) nicht ausgeschlossen sei. Abschiebungsverbote und Ermessensfehler bei der Befristung sah das Gericht ebenfalls nicht.

Ausgang: Klage auf subsidiären Schutz, hilfsweise Abschiebungsverbote und Neubescheidung zum Einreiseverbot abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht; Bedrohungen durch Privatpersonen genügen hierfür nicht ohne weiteres.

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Für die Annahme, der Herkunftsstaat sei im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz zu bieten, müssen sich aus dem individuellen Vortrag hinreichende Anhaltspunkte ergeben; allgemeine Hinweise auf verbreitete Korruption reichen hierfür allein nicht aus.

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Hat der Antragsteller staatlichen Schutz nur in pauschaler Form in Anspruch genommen und weder sein Vorbringen noch die behauptete Untätigkeit der Behörden substantiiert, kann daraus regelmäßig nicht auf fehlende Schutzgewährung geschlossen werden.

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Unabhängig von der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats ist subsidiärer Schutz ausgeschlossen, wenn interner Schutz nach § 3e AsylG erreichbar ist und keine konkreten Umstände vorgetragen werden, die einem inländischen Ausweichen entgegenstehen.

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Ein Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht nur bei geltend gemachten oder erkennbaren Ermessensfehlern.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 AsylG§ 30 Abs. 1 AsylG§ 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er verließ nach eigenen Angaben am 24. Dezember 2022 sein Heimatland. Er flog zunächst von Baku nach Ungarn und fuhr von dort aus mit dem Bus über Österreich nach Deutschland. Er reiste am 25. Dezember 2022 in die Bundesrepublik ein. Am 19. Januar 2023 stellte der Kläger einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 12. April 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe im Möbel-Bereich gearbeitet bzw. Ware ausgehändigt. Einige Läden hätten ihre Ware nicht bezahlt oder nur teilweise bezahlt. Er habe Probleme mit seinem Chef und dessen Helfern bekommen, weil er Ware ausgehändigt habe, die noch nicht bezahlt worden sei. Sein Chef bzw. dessen Leute hätten ihn bedroht und geschlagen. Bei einer Rückkehr würden diese Personen ihn weiterhin bedrohen und das Geld von ihm verlangen. Er habe Angst, dass er inhaftiert werden könnte. Auf Nachfrage gab er an, dass er zweimal bedroht und einmal geschlagen worden sei. Er habe einmal bezüglich seiner Probleme der Polizei geschrieben. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass sie sein Anliegen prüfen würden und dass sie mehr Beweise bräuchten. Sein Chef habe keine Anzeige gegen ihn erstattet. Die wirtschaftliche Lage vor der Ausreise aus Aserbaidschan sei nicht gut gewesen und er habe es sich nicht leisten können, seinem Chef 80.000 Manat zu zahlen. In Aserbaidschan sei die finanzielle Lage im Allgemein kritisch. Seine Eltern und seine Großfamilie lebten in Aserbaidschan und deren wirtschaftliche Lage sei gut. Außerdem besitze er in Aserbaidschan eine Wohnung.

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Mit Bescheid vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Kläger am 7. November 2023 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2). Auch die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes lehnte es als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei offensichtlich kein Flüchtling im Rechtssinne. Die vorgetragene Bedrohung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber und dessen Leute stelle auch bei Wahrunterstellung kriminelles Unrecht und keine politische Verfolgung dar. Zudem erreichten die vom Kläger vorgetragenen Geschehnisse nicht eine Intensität, dass diese Handlungen in ihrer Gesamtwirkung als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen seien. Zudem habe er eingeräumt, dass er auch aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Dem Kläger drohe bei Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung im Sinne des subsidiären Schutzes. So habe er vorgetragen, dass er sich an die Polizei gewandt habe. Diese habe weitere Beweise gefordert. Die Polizei sei daher offenkundig schutzwillig. Es erscheine unverständlich, dass der Kläger nach den wiederholten Erpressungsversuchen und Bedrohungen durch private Personen nicht ausreichend um staatlichen Schutz nachgesucht und sich nicht mit dem erforderlichen Nachdruck an die Staatsanwaltschaft oder andere schutzbietende Stellen gewandt habe.

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Der Kläger hat am 14. November 2023 Klage erhoben. Den am selben Tag gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Gericht im Verfahren 22 L 2281/23.A mit Beschluss vom 22. November 2023 abgelehnt.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei nicht an ihm darzulegen, dass der aserbaidschanische Staat keinen Schutz bieten könne. Vielmehr seien diese Feststellungen, soweit sie auf allgemein verfügbaren Informationen beruhten, Aufgabe der Asylbehörden und der Gerichte. Insoweit genüge es nicht, wenn das Bundesamt darauf hinweise, dass die Polizei durch das Anfordern von Beweismitteln offensichtlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Es sei vielmehr die Pflicht des Bundesamts gewesen, die maßgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei nicht willens gewesen sei, Schutz zu bieten, zu ermitteln. Auch verstehe das Bundesamt seinen Vortrag falsch. Die Polizei habe nicht nur weitere Beweise gefordert, sondern sei ansonsten untätig geblieben. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des LVR-Klinikums H. vom 14. Dezember 2023 trägt der Kläger weiter vor, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Schutz der Polizei wirksam in Anspruch zu nehmen. Hierzu sei er psychisch nicht in der Lage gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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hilfsweise Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan bestehen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Zur ärztlichen Bescheinigung des LVR-Klinikums H. trägt es ergänzend vor, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 2281/23.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) hat die Beklagte zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung (vgl. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) als offensichtlich nicht gegeben erachtet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass dem Kläger in Aserbaidschan offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.

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Die gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass Aserbaidschan ausweislich des von Transparency International herausgegebenen Korruptionswahrnehmungsindex einen der hinteren Plätze einnimmt. Es ist also davon auszugehen, dass in Aserbaidschan die Korruption weit verbreitet und auch Polizei und Justiz davon betroffen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Tatbestandsmerkmal von § 3c Nr. 3 AsylG („erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens“) in Bezug auf die aserbaidschanische Polizei und Justiz generell und in jedem Fall bejaht werden müsste. Auch in Bezug auf Aserbaidschan müssen sich zunächst aus dem Vortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 3c Nr. 3 AsylG ergeben. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Kläger hat in seiner Anhörung am 12. April 2023 in H. lediglich vorgetragen, dass er einmal der Polizei geschrieben habe wegen seines Problems. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie das überprüfen würden; sie hätte dann aber noch weitere Beweise verlangt und letztlich nichts weiter unternommen. Da der Kläger nicht berichtet hat, was genau er der Polizei geschrieben haben will, ergeben sich aus der vom Kläger geschilderten Reaktion der Polizei offensichtlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, Schutz zu bieten. Vielmehr drängt sich nach dem Vortrag des Klägers der Eindruck auf, dass dessen Einlassungen gegenüber der Polizei auch nach hiesigen Maßstäben schlicht nicht ausgereicht haben, um polizeiliche Ermittlungen einzuleiten.

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Ungeachtet dessen erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil auch mit Blick auf die Vorschrift des § 3e AsylG im Ergebnis als rechtmäßig. Dass interner Schutz nicht zu erreichen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Auf die entsprechende Frage des Bundesamts hat der Kläger in seiner Anhörung vorgetragen, dass er einen Umzug innerhalb des Landes nicht in Erwägung gezogen habe.

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Auch der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

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Schließlich ist auch der weitere Hilfsantrag unbegründet. Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-000) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf erneute Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise stattdessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.