Subsidiärer Schutz bei Mafia-Bedrohung in Aserbaidschan wegen Schutzunwilligkeit des Staates
KI-Zusammenfassung
Die Kläger aus Aserbaidschan wandten sich gegen die Ablehnung von subsidiärem Schutz durch das BAMF; den Asyl-/Flüchtlingsschutzantrag nahmen sie zurück. Das VG Köln bejahte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher/erniedrigender Behandlung durch organisierte Kriminalität. Staatlicher Schutz sei wegen Korruption und ineffektiver Justiz/Polizei nicht hinreichend gewährleistet; eine Anzeigeobliegenheit treffe die Kläger insoweit nicht. Das BAMF wurde zur Zuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wurden aufgehoben.
Ausgang: Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des BAMF-Bescheids.
Abstrakte Rechtssätze
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt stichhaltige Gründe für einen „real risk“ unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Herkunftsstaat voraus; ein über jeden Zweifel erhabener Nachweis ist nicht erforderlich.
Eine Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, effektiven Schutz i.S.d. § 3d AsylG zu gewähren.
Die Feststellung, ob staatliche Schutzbereitschaft und -fähigkeit gegen nichtstaatliche Verfolger besteht, ist anhand allgemein verfügbarer Erkenntnismittel von Amts wegen zu ermitteln und nicht allein vom Vorbringen der Schutzsuchenden abhängig.
Korruption sowie strukturelle Ineffektivität von Polizei und Justiz können die Annahme begründen, dass formal bestehende Strafvorschriften keinen wirksamen Schutz vor Verfolgung durch organisierte Kriminalität vermitteln.
Ist die Ablehnung subsidiären Schutzes rechtswidrig, sind daran anknüpfende Entscheidungen zu Abschiebungsverboten, Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot aufzuheben, soweit sie vom fehlenden Schutzstatus ausgehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reisten nach eigenen Angaben am 4. November 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. November 2023 Asylanträge.
Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 10. Juni 2024 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Er habe gemeinsam mit seiner Familie sein Heimatland aufgrund von Problemen, die er mit der Mafia gehabt habe, verlassen. Er habe Saisonhandel mit Tomaten betrieben. Er sei im Frühjahr 2023 in das Geschäft eingestiegen, habe mit Betreibern von Gewächshäusern in Aserbaidschan verhandelt und anschließend eine Geschäftsbeziehung etabliert, so dass diese an ihn Tomaten verkauft hätten. Die Ware sei dann verladen und nach Russland transportiert worden, wo er die Tomaten verkauft habe. Nach ersten finanziellen Erfolgen auf dem Gebiet sei es zu Problemen gekommen, als beim dritten Mal der Käufer sich geweigert habe, die Rechnung zu begleichen. So sei er in Verzug gekommen und habe seinem Lieferanten Geld geschuldet. Erst durch die Hilfe seines Onkels habe er die ausstehenden Zahlungen an die Lieferanten begleichen können. Der Käufer habe ihn auf Nachfrage hin darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Personen bezahlen müsse, falls er die Absicht habe, in das Geschäft einzusteigen. Es sei eine Mafia involviert gewesen. Er habe an diese Personen Schutzgeld bezahlen müssen. Aufgrund der ausstehenden Zahlungen habe er in Russland eine Anzeige erstattet. Danach sei er von den Personen einbestellt worden, um zu erklären, aus welchem Grund er eine Anzeige erstattet habe, weil dadurch die Angelegenheit größer geworden sei. Daraufhin hätten ihn die Männer aufgefordert, monatlich 1.000 US-Dollar an sie zu bezahlen. Anfangs habe er noch monatlich die geforderte Summe bezahlt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe er diese Zahlungen eingestellt. Im Juni 2023 habe dann ein fremder Mann mit einem Auto seine Tochter angefahren. Ein anderer Mann habe seine Tochter und seine Ehefrau ins Zentralkrankenhaus gebracht, wo die Tochter zwei Tage im Koma gelegen habe. Die Polizei sei dazugekommen, allerdings habe er wegen des Vorfalls aus Angst vor den Konsequenzen keine Anzeige erstattet. Bereits zehn Tage zuvor habe jemand versucht, die Tochter anzufahren. Am 11. Juni 2023 habe er einen Anruf bekommen, dass es sich dabei um eine Warnung gehandelt habe und er die Zahlungen wieder aufnehmen solle. Nach der Entlassung seiner Tochter aus dem Krankenhaus hätten sie sich die letzten vier Monate bis zur Ausreise im Familienverbund bei einer Verwandten aufgehalten. Nach dem Vorfall mit der Tochter sei ihnen nichts mehr zugestoßen. Sie hätten in Q. in einer Mietwohnung als Familie gelebt.
Die Klägerin zu 2 trug im Wesentlichen vor: Sie habe die Mittelschule abgeschlossen uns sei Hausfrau gewesen. Sie habe auf Bestellung gebacken und die Backwaren dann verkauft.
Mit Bescheid vom 11. September 2024 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 18. September 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Asyl und Flüchtlingsschutz schieden aus, weil es sich um kriminelles Unrecht handele und es daher an einem rechtlich relevanten Verfolgungsgrund fehle. Subsidiärer Schutz scheide aus, weil die Kläger darauf zu verweisen seien, beim aserbaidschanischen Staat Schutz zu suchen. Auch eine interne Schutzmöglichkeit stehe zur Verfügung.
Die Kläger haben am 27. September 2024 Klage erhoben.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Insoweit haben die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kläger beantragen zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2025 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 15. Januar 2025 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 11. September 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anzunehmen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.,
keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG).
Den Klägern droht in Aserbaidschan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in Aserbaidschan abgeschafft.
Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (AA Lagebericht 2022), S. 18.
Auch droht den Klägern keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung machen die Kläger auch nicht geltend.
Den Klägern droht aber eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch nichtstaatliche Akteure.
In Bezug auf die Auslegung und die insoweit relevanten Anwendungskriterien des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 EMRK orientierten – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 142.
Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 144 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 , M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220.
Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent.
EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X/Schweden – Rn. 50 m. w. N.
Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.
Den Klägern droht nach Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im oben beschriebenen Sinne durch nichtstaatliche Akteure, nämlich durch Mitglieder der in Aserbaidschan agierenden organisierten Kriminalität. Der Einzelrichter ist auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung von der Glaubhaftigkeit des dieser Bedrohungslage zugrundeliegenden Vortrags des Klägers zu 1 überzeugt. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft von Drohanrufen berichtet, die er sowohl unmittelbar nach dem Unfall seiner Tochter, der Klägerin des Verfahrens 22 K 6264/24.A, erhalten hat. Damit besteht die Bedrohungslage – auch mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qulifikations-Richtlinie) – jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch heute noch.
Diese Bedrohungslage geht auch von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG. Danach kann die Verfolgung ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei ist es nicht Sache des Klägers darzulegen, dass der aserbaidschanische Staat keinen Schutz bieten kann. Vielmehr sind diese Feststellungen, soweit sie auf allgemein verfügbaren Informationen beruhen, Teil der Aufgaben der Asylbehörden und der Gerichte bei der Sachverhaltsfeststellung. Im Verwaltungsverfahren hat sich daher das Bundesamt und im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich daher das Verwaltungsgericht darüber zu vergewissern, dass die maßgeblichen Akteure des Drittstaates, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben bzw. – im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Aserbaidschan – einleiten werden, um die Verfolgung zu verhindern. Hierfür sind insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte zu beurteilen.
Vgl. Hruschka, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 3d AsylG, Rn. 16; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 3d AsylG, Rn. 3.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter davon überzeugt, dass der aserbaidschanische Staat nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Schutzunwilligkeit der aserbaidschanischen Polizei- und sonstigen Justizbehörden. In der tabellarischen Rangliste, die auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perception Index, CPI) von Transparency International beruht, belegt Aserbaidschan aktuell den Rang 154 von insgesamt 180 Staaten.
Vgl. https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/CPI2024_Tabellarische_Rangliste-1.pdf (zuletzt abgerufen am 23. Juni 2025); im Jahr 2021 belegte Aserbaidschan noch den 128. Rang von insgesamt 180 Ländern.
Das Problem der Korruption zeigt sich insbesondere im gesamten Bereich der Justiz. Eine unabhängige Justiz gibt es nicht; sie ist korrupt und ineffizient. Auch die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Auch die Anwaltschaft in Aserbaidschan untersteht, obwohl nominell unabhängig, faktisch der Exekutive.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan (Gesamtaktualisierung am 25. Juli 2019; letzte Information eingefügt am 16. April 2020), S. 9 ff. m. w. N.
Hiervon sowie vom Vortrag des Klägers zu 1 ausgehend besteht jedenfalls eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die aserbaidschanische Polizei und Justiz dauerhaft nicht willens sind, die Kläger effektiv vor einer drohenden unmenschlichen Behandlung zu schützen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass keine Sicherheitsbehörde der Welt in der Lage ist, einen vollständigen Schutz vor kriminellem Unrecht zu gewährleisten. Darum geht es hier aber nicht. Dadurch, dass Polizei und Justiz korrupt und ineffektiv arbeiten, kommt den formal bestehenden Strafvorschriften keine abschreckende Wirkung zu. Wenn Personen in der Lage sind, sich einer Strafverfolgung jederzeit durch die Zahlung von Bestechungsgeldern zu entziehen, besteht für diese keine Veranlassung, von kriminellen Handlungen abzusehen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die vom Kläger zu 1 benannten Personen jedenfalls nicht wegen einer drohenden Strafverfolgung von einer weiteren Bedrohung des Klägers zu 1 sowie seiner Familie absehen werden.
Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids sind auch die Ziffern 4 bis 6 aufzuheben.
Da die Klage mit ihrem Hauptantrag erfolgreich ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.