VG Köln: Subsidiärer Schutz abgelehnt; „offensichtlich unbegründet“ aufgehoben (§ 30 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger aus Aserbaidschan begehrten nach Rücknahme der Klage zu Asyl/Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz sowie hilfsweise Abschiebungsverbote. Das VG Köln hielt den Vortrag zu behaupteten staatlichen Repressionen wegen Wehrdienstentziehung für unglaubhaft und verneinte subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Rechtswidrig war jedoch die Einstufung der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, weil § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. eine qualifizierte, gravierende Unschlüssigkeit verlangt. Das Verfahren wurde im Umfang der Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen blieb die Klage erfolglos, abgesehen von der Aufhebung des Offensichtlichkeitsverdikts.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; nur die Einstufung der subsidiären Schutzablehnung als „offensichtlich unbegründet“ aufgehoben, im Übrigen (nach teilweiser Rücknahme) eingestellt/abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag darf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. nur bei offenkundigen, gravierenden Widersprüchen bzw. qualifizierter Unsubstantiiertheit als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden; der Tatbestand ist wegen einschneidender Rechtsfolgen restriktiv auszulegen.
Widersprüchliche oder detailarme Angaben, die die Glaubhaftigkeit erschüttern, rechtfertigen regelmäßig die Ablehnung als (einfach) unbegründet, tragen aber das Offensichtlichkeitsurteil nur bei qualifizierten, evident gravierenden Unstimmigkeiten im Kernvorbringen.
Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet für sich genommen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, solange die Strafdrohung nicht unverhältnismäßig ist oder diskriminierend bzw. in unverhältnismäßiger Weise angewandt wird.
Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt eine durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemachte lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Asylverfahren ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 68/26.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2023 wird insoweit aufgehoben, als die Anträge der Kläger auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1991 in J. und die am 00.00.2000 in M. in Aserbaidschan geborenen Kläger zu 1. und zu 2. sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. und 4, geboren am 00.00.2020 und am 00.00.2021 in L., Aserbaidschan. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 9. November 2022 mit einem Schengen-Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22. März 2023 förmlich Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Am 3. August 2023 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt angehört.
Der Kläger zu 1. gab im Wesentlichen an, er habe Abitur gemacht und anschließend studiert. Nun sei er Ingenieur der Wirtschaftswissenschaften. Bis zur Ausreise habe er in der Firma S. gearbeitet. Seine Eltern und vier Schwestern würden noch in Aserbaidschan leben. Seinen Wehrdienst habe er als Schatzmeister begonnen, sei dann jedoch wegen einer ärztlich attestieren Angststörung vom Militärdienst befreit worden. Daher sei er zu dem eine Woche dauernden Krieg im September 2020 nicht eingezogen worden. Er habe dann normal weitergelebt. Am 5. Mai 2022 sei er an seinem Arbeitsplatz von Leuten des Amtes aufgesucht worden. Mit diesen gemeinsam sei er zum Amt gegangen, dort sei ihm vorgeworfen worden, den Militärdienst verweigert zu haben, die vorgelegten Unterlagen würden nicht anerkannt, er sei vom Militärdienst getürmt. Dann habe er wieder nach Hause gehen dürfen. Sein Vater habe ihm dann gesagt, er hätte wegen seinen Attesten nichts zu befürchten, die Personen hätten nur Geld haben wollen und deswegen gesagt, er sei Deserteur. Am 28. August 2022 seien drei in Zivil gekleidete Personen zum Kläger zu 1. nach Hause gekommen gegen 11, 12 Uhr. Diese hätten gesagt, er müsse mit zum Amt kommen. Dort habe er Schriftstücke unterzeichnen müssen, welche er zuvor nicht habe lesen dürfen. Ihm seien eineinhalb Monate Zeit gewährt worden 25.000 - 30.000 Manat vorzulegen, anderenfalls er acht - zehn Jahre Gefängnisstrafe erhalten würde aufgrund der Unterlagen, welche er unterzeichnet habe. Der Vater des Klägers zu 1., mit welchem dieser die Angelegenheit stets besprochen habe, habe ihm empfohlen, nach L. zu fahren, wenn er wiederholt mit einer Gefängnisstrafe bedroht werde. Dort habe der Kläger zu 1. über einen Mittelsmann 15.000 Manat für Touristenvisa aller Familienmitglieder bezahlt und sei dann mit der Familie nach Deutschland gereist. Über einen Zeitraum von zwei Jahren habe er insgesamt drei Besuche dieser Personen erhalten. Zu Gewalttätigkeiten sei es nicht gekommen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil ihm damit gedroht worden sei, die unterschriebenen Unterlagen ins Innenministerium zu schicken mit der Folge, dass der Kläger zu 1. dann verhaftet werde. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchte er, sofort ins Gefängnis gesteckt zu werden.
Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen ihrer Anhörung ergänzend an, sie habe Abitur gemacht und das College besucht. Dann habe sie ein Studium als Krankenschwester abgeschlossen und bis zur Ausreise auch als Krankenschwester gearbeitet. Ihr selbst sei vor der Ausreise nichts passiert. Sie wisse lediglich, dass ihr Mann Probleme habe, wenngleich er nicht viel davon erzählt habe. Am 28. August 2022 sei er gegen Mittag mitgenommen worden um am frühen Abend, nach etwa 6 Stunden, wieder nach Hause zurückzukehren. Müsse sie nach Aserbaidschan zurückkehren, sei das Leben ihres Mannes in Gefahr. So würde sie mit hineingezogen.
Mit Bescheid vom 15. August 2023 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte den Klägern die Abschiebung nach Aserbaidschan unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle der fristgerechten Stellung eines Eilantrages, bis zur Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses des Gerichts aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ergebe sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger zu 1.durch eine staatliche Behörde eineinhalb Jahre nach Beendigung eines eine Woche gedauert habenden Krieges wegen Militärdienstverweigerung belangt werden sollte, wenn zugleich dieselbe Behörde aufgrund seitens des Klägers zu 1. vorgelegter ärztlicher Atteste diesen vom Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen befreit haben soll. Diesen Widerspruch habe der Kläger zu 1. nicht aufzuklären vermocht. Dass der Kläger zu 1. am 28. August 2022 zu einer Behörde verbracht worden sei, könne offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 3. Alt. AsyIG). Der 28. August 2022 sei ein Sonntag gewesen. Behörden in Aserbaidschan würden nach Erkenntnissen des Bundesamts sonntags nicht arbeiten.
Die Kläger haben am 3. November 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. November 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht völlig ausgeschlossen erscheine, dass dieselbe Behörde, die dem Kläger zu 1. im Jahr 2020 eine Befreiung vom Wehrdienst gewährt habe, seit 2022 den Vorwurf der Wehrdienstentziehung gegen ihn erhebe. Schließlich trage der Kläger zu 1. gerade vor, Opfer staatlicher Korruption – mithin Willkür – geworden zu sein. Gleiches gelte für den Besuch der Behördenvertreter an einem Sonntag, da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass in Aserbaidschan in Ausnahmefällen auch an Sonntag gearbeitet werde.
Zur Begründung ihrer Klage beziehen sich die Kläger auf ihre Ausführungen in ihren Anhörungen beim Bundesamt.
Die Kläger haben ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2025 vor Stellung der Anträge im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr nur noch,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2023 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 2231/23.A sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2023 ist hinsichtlich der Ziffer 4 im Hinblick auf eine Ablehnung als einfach unbegründet sowie hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO (dazu A.). Das Offensichtlichkeitsverdikt in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist jedoch rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (dazu B.).
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Auch erweisen sich die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtmäßig.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend ist auszuführen:
Auch unter Berücksichtigung des Vortrages in der mündlichen Verhandlung droht den Klägern bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion insbesondere keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Der Vortrag des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung, auf den sich auch die Kläger zu 3. und 4. zur Begründung ihres Asylantrags stützen, ist insgesamt nicht glaubhaft. Sie vermochten bestehende Widersprüche nicht nachvollziehbar aufzuklären und insgesamt kein schlüssiges Gesamtbild der behaupteten Gefahr darzulegen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung blieb der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. monoton und emotionslos, sie schilderten jeweils trotz mehrfacher Nachfrage wiederkehrend lediglich den Hauptstrang der Ereignisse, ohne dabei auf Details oder das Randgeschehen einzugehen. Sie vermittelten beide nicht den Eindruck, von etwas persönlich Erlebtem zu sprechen, vielmehr spulten sie jedes Mal die gleiche Geschichte mit exakt den gleichen Wörtern, ohne jede Varianz der Erzählung, ab. So gab der Kläger zu 1. beispielsweise immer an, am 28. August 2022 seien gegen 11-12 Uhr drei in Zivil gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einer Behörde abgeführt. Befragt nach sonstigen Details wich der Kläger zu 1. vollständig aus und verwies darauf, er sei psychisch gestresst gewesen. Aber auch im Verlauf des restlichen Vortrages vermochte der Kläger zu 1. stets nur die Kernelemente des Geschehens aufzuzählen, erst habe es den Vorfall im September 2020 gegeben, dann im Mai 2022 und dann im August 2022. An dieser Chronologie hielt er stets zielgerichtet fest; ein Springen zu einem bestimmten Punkt war ihm nicht möglich. So antwortete er beispielsweise auf die Frage des Gerichts, wann und wo er die medizinischen Unterlagen abgegeben habe, nicht direkt, sondern spulte chronologisch beginnend mit dem Vorfall im September 2020 das Geschehen ab. Details aber beispielsweise zu dem Wehramt, zu welchem er im September 2020 und August 2022 gebracht worden sei, konnte er nicht nennen, er wusste nicht einmal, wo genau das Wehramt gewesen sein soll. Der Vortrag, es werde zu Hause auch aktuell noch „ständig“ und „immer“ nach ihm gefragt, erscheint vor dem Hintergrund der vorherigen Aussagen ebenfalls als reine asyltaktische Schutzbehauptung. Auffällig ist hier auch, dass der Kläger zu 1. selbst die aus seiner Sicht maßgebliche Schlussfolgerung zieht, nämlich, dass dies bedeute, dass die Gefahr noch aktuell sei.
Auch der Vortrag der Klägerin zu 2. ist unglaubhaft. Auf die mehrfachen Fragen des Gerichts zu Details der Besuche der Personen des Wehramtes gab die Klägerin zu 2. lediglich an, ihr Mann habe ihr viel verheimlicht und sie habe nicht viel gesehen. Sie benutzte in auffälliger Weise exakt die gleiche Wortwahl wie ihr Mann, „drei in Zivil gekleidete Personen“. Erst nach mehrfachen weiteren Fragen gab sie dann plötzlich an, bei den Besuchen nach dem 28. August 2022 habe eine der Personen einen Schnurrbart gehabt, die anderen jedoch nicht, und es seien die gleichen Personen gewesen, wie am 28. August 2022 selbst. Hier ist nicht nachvollziehbar, wieso sie einerseits trotz mehrfacher Nachfrage, ob sie die Personen am 28. August 2022 näher beschreiben könne, nur sagt, es seien drei Männer gewesen und ansonsten ausweicht und behauptet, sie habe nicht viel gesehen und sei in einem anderen Zimmer gewesen. Andererseits will sie sich aber sicher sein, dass es dieselben Personen gewesen sein sollen, wie am 28. August 2022. Auf weitere Fragen weicht die Klägerin zu 2. regelmäßig aus und zieht sich auf Schutzbehauptungen zurück.
Zudem widersprechen sich auch die Angaben des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. Gab der Kläger zu 1. an, nach dem Besuch der Personen im August 2022 seien diese „jeden Tag“ bei dem Haus des Vaters gewesen und hätten nach ihm gefragt, sagte die Klägerin zu 2., es sei lediglich zu zwei Besuchen gekommen. Auch wenn man unterstellt, dass sie möglicherweise nicht jeden Besuch mitbekommen hat, so zeigt sich dennoch eine erhebliche Diskrepanz.
Schließlich konnten die Kläger auch keinerlei Dokumente vorlegen, um ihren Vortrag zu stützen. Ermittlungsverfahren wegen des Wehrdienstentzuges oder eine Vorladung zur förmlichen Vernehmung gebe es auch nicht.
2. Auch droht den Klägern bei einer Rückkehr keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Ein solcher herrscht insbesondere nicht (mehr) in der Region Bergkarabach.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 16 f.
Das Bundesamt hat weiterhin zutreffend erkannt, dass in der Person der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass im Hinblick auf den Kläger zu 1. auch insbesondere kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vorliegt, weil ihm bei Rückkehr nach Aserbaidschan und einer anschließenden potentiellen Einziehung zum Wehrdienst keine Folter und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht.
Soweit der Kläger zu 1. mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechnen muss, knüpft diese an die Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht an und stellt deshalb bereits im Ansatz keine für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erhebliche Gefahr dar. Die Situation ist nur dann anders zu bewerten, wenn die entsprechenden Strafvorschriften unverhältnismäßig sind oder in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise angewandt werden. Die aserbaidschanischen Strafvorschriften wegen Wehrdienstentziehung stellen jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung dar. Gemäß Art. 334 des aserbaidschanischen Gesetzbuches steht auf Desertion eine Haftstrafe von drei bis sieben Jahren, in Kriegszeiten und während Kampfhandlungen von fünf bis zehn Jahren.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2022 – W 7 K 21.30825 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 21.30562 –, juris, Rn. 40 unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bayreuth vom 23. Februar 2011, S. 2.
Dass es sich hierbei nicht um unverhältnismäßige Bestrafungen handelt, zeigt bereits der Umstand, dass bei Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung (vgl. §§ 15 ff. WStG) und bei Wehrpflichtentziehung (vgl. §§ 109 f. StGB) auch in Deutschland mehr- bzw. langjährige Haftstrafen drohen.
Darüber hinaus ist die Einzelrichterin nach Auswertung der Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass es innerhalb des aserbaidschanischen Militärs nicht zu schutzrelevanten Handlungen kommt. Insoweit wird darauf verwiesen, dass sich hierzu insbesondere in den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amts – anders als noch in der Vergangenheit – keine Ausführungen (mehr) finden. Diese Diskrepanz zeigt sich schon bei vergleichender Betrachtung des aktuellen Lageberichts und früherer Lageberichte des Auswärtigen Amts,
vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 14. Februar 2014, S. 15 und vom 25. April 2025, Stand März 2025, Seite 13; siehe zum Vorstehenden außerdem auch VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2022 – W 7 K 21.30825 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 21.30562 –, juris, Rn. 42.
Ferner führt die vorgetragene psychische Erkrankung nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Ausländer muss nach der durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294, 1298) erfolgten Neufassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. der Neufassung des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
So im Wesentlichen auch schon die bisherige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 13, und vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15.
Hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Erkrankung des Klägers zu 1. liegen dem Gericht keine medizinischen Unterlagen vor. Auch gab der Kläger zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, sich in Deutschland nicht in entsprechender Behandlung zu befinden.
Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ausreisefrist hat sich aufgrund der stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren nach § 37 Abs. 2 AsylG von Gesetzes wegen auf 30 Tage verlängert.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.
Der Bescheid unterliegt jedoch der Aufhebung insoweit, als die Anträge der Kläger auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt worden sind.
Das Bundesamt hat die Anträge der Kläger auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu Unrecht gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 2016, Teil I Nr. 39, ausgegeben am 5. August 2016, Seite 1939, im Folgenden: a.F.), der hier gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG Anwendung findet, als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt.
Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Aufgrund der einschneidenden ausländerrechtlichen Sanktionen (vgl. insbesondere § 10 Abs. 3 AufenthG) ist der Tatbestand dabei restriktiv auszulegen. Widersprüchliche Angaben, die dazu führen, dass der Vortrag nicht glaubhaft ist, führen zunächst zur Ablehnung des Antrages als unbegründet. Nur wenn die Schilderungen des Geschehensablaufes an offenkundigen, gravierenden inneren Widersprüchen leiden und in sich überhaupt nicht schlüssig sind, tragen sie das Offensichtlichkeitsurteil. Ein detailarmes und wenig konkretes Vorbringen allein reicht für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 nicht aus; vielmehr muss der Kern des Sachvorbringens in einer Weise unsubstantiiert sein, dass dem Betroffenen über die Ablehnung des Asylbegehrens hinaus die von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden kann.
Vgl. Blechinger in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 18. Edition, Stand: 15. Januar 2024, § 30 AsylG, Rn. 26, 28, 33 m.w.N. aus der Rspr.
Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Kläger auch unter Berücksichtigungen der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, auf deren Zeitpunkt es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG ankommt, nicht. Der Vortrag ist zwar unglaubhaft (siehe unter A. I.), aber nicht in der von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. qualifizierten Weise.
Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Soweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt wurde, ist die Entscheidung inklusive Kostenentscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 158 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen kann binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.