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Verwaltungsgericht Köln·22 K 6055/22.A·09.02.2025

Asylklage eines türkischen Kurden abgewiesen: kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutz und hilfsweise nationale Abschiebungsverbote. Das VG Köln hielt die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse (u.a. staatliche „Erpressung“, Diskriminierung im Wehrdienst, Gewahrsamnahme) für unglaubhaft bzw. nicht kausal mit der Ausreise verknüpft und verneinte eine beachtliche Verfolgungs- oder Schadenswahrscheinlichkeit. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG wurde mangels ausreichender Gefahrendichte sowie wegen möglicher interner Schutzalternative (§ 3e AsylG) abgelehnt. Asyl nach Art. 16a GG scheiterte zudem am Ausschlussgrund der Einreise auf dem Landweg; Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot (30 Monate) blieben bestehen.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie Abschiebungsverboten abgewiesen; Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine schlüssige, in sich stimmige und glaubhafte Darlegung konkreter, an flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpfender Verfolgungshandlungen voraus.

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Zwischen geltend gemachten Verfolgungshandlungen und der Ausreise muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen; nicht fluchtauslösende Ereignisse tragen die Flüchtlingsanerkennung regelmäßig nicht.

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Erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragene, zuvor weder in der behördlichen Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung geschilderte Kerntatsachen können die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags entscheidend in Frage stellen.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfordert eine Gefahrendichte willkürlicher Gewalt, die praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuell bedroht.

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Besteht eine zumutbare und erreichbare interne Schutzalternative (§ 3e AsylG), scheiden subsidiärer Schutz und regelmäßig auch nationale Abschiebungsverbote aus, sofern keine besonderen entgegenstehenden Umstände dargetan sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.2001 in H. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Am 25. August 2022 verließ er die Türkei und reiste am 1. September 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 20. September 2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag.

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Am 6. Oktober 2022 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf B. im Landkreis G. in der Provinz R.. Er habe dort bis zur Ausreise gelebt. Seine Mutter, seine Brüder, eine Tante und ein Onkel würden noch in der Türkei leben. Er habe Abitur gemacht und anschließend zum Mindestlohn PVC Fenster eingebaut. Am 30. April 2018 sei das Wohnhaus seiner Familie abgebrannt und sein Vater sei dabei gestorben. Sein einer Bruder sei seitdem behindert. Die Regierung habe seiner Familie versprochen, dass sie diese beim Wiederaufbau finanziell unterstützen würde, wenn sie ein Dokument unterschreiben würden, dass die PKK für den Brand verantwortlich sei. Seine Familie habe dies nicht unterschreiben wollen, da sie nicht gewusst hätten, wer den Brand gelegt habe. Daraufhin hätten sie keine Unterstützung erhalten und hätten sich aus eigenen Mitteln ein neues Haus gebaut. Er habe sich dann nicht auf seine Uni Prüfungen vorbereiten können, da er habe arbeiten gehen müssen, um seine Familie zu unterstützen. Wegen des Krieges in Syrien, an der die Türkei beteiligt sei, seien immer Soldaten gekommen und hätten sich auf dem Dach ihres Hauses aufgehalten. Es seien auch immer Bomben in der Nähe ihres Hauses eingeschlagen und sie hätten regelmäßig Fenster und Möbel ersetzen müssen. Er sei dann am 30. August 2021 zum Wehrdienst gegangen. Dort habe er bei einer Schießübung drei von drei Treffern erzielt. Der Kommandant sei dann auf ihn zugekommen und habe gefragt, woher er komme. Er habe geantwortet, dass er aus R. komme und der Kommandant habe ihn als Terroristen der PKK beschimpft und ihm gegen den Fuß geschlagen. Als er später mit einem Soldaten Kurdisch gesprochen habe, habe der Kommandant ihn gewarnt kein Kurdisch zu sprechen, da man dies beim türkischen Militär nicht dürfe. Er habe erwidert, dass er ein freier Mensch sei und er seine Muttersprache überall sprechen dürfe. Der Offizier habe ihn dann geschlagen und ihn für den Rest seiner Militärzeit diskriminiert, indem er ein Telefonverbot gehabt habe und acht statt vier Stunden habe Wache halten müssen. Am 28. Januar 2022 sei der Wehrdienst beendet gewesen. Zwei bis drei Monate nach dem Wehrdienst habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass jeden Moment eine Bombe einschlagen könnte oder eine Auseinandersetzung zwischen Syrien und der Türkei losgehen könnte. Sein Leben dort sei komplett zu Ende. Er habe zwar Abitur, aber sei dort angewiesen zu arbeiten, damit seine Familie durchkomme. Er würde aber gerne die Uni machen. Sonst sei er 12 Jahre umsonst zur Schule gegangen.

4

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2022 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Der Kläger hat am 3. November 2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, er und sein Bruder seien etwa ein halbes Jahr nach der Explosion des Hauses von türkischen Sicherheitskräften für zwei Tage in Gewahrsam genommen worden. Ihnen sei Terrorismus vorgeworfen worden. Erst nach der Intervention von Verwandten seien sie entlassen worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter (dazu I.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.).

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I.                  Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (dazu 1.) und kein Asylberechtigter nach Art. 16a GG ist (dazu 2.).

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1.                Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.

27

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19.

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Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

29

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N.

30

Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff.

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Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36.

34

Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

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Der Vortrag des Klägers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt zu der „Erpressung“ durch die türkische Regierung, sie nur dann finanziell beim Wiederaufbau ihres durch eine Explosion am 30. April 2018 zerstörten Hauses zu unterstützen, wenn seine Familie ein Dokument unterschreibe, dass die PKK für den Brand verantwortlich sei, ist bereits unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung danach gefragt, ob der Staat ihm eine Entschädigung angeboten habe, gab der Kläger in unauflösbarem Widerspruch dazu an, der Staat habe keine Entschädigung angeboten. Zudem fehlt es hinsichtlich dieser zunächst vorgetragenen „Erpressung“ auch an der Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG.

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In Bezug auf die Schilderungen des Klägers zu den „Diskriminierungen“ während seines Wehrdienstes fehlt es schon seinem ausdrücklichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nach eindeutig am Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise, vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Die Ereignisse während seines Wehrdienstes waren nicht fluchtauslösend. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, nach der Explosion des Hauses am 30. April 2018 habe er sich bereits entschlossen, auszureisen, allerdings sei er finanziell nicht dazu in der Lage gewesen und er habe seine Familie nicht alleine lassen können. Nachdem er dann das Geld zusammengetragen habe, sei es ihm dann möglich gewesen, auszureisen. Erneut nach dem konkreten Grund der Ausreise befragt, gab der Kläger wieder an, er habe bereits 2018 ausreisen wollen, aber es finanziell nicht stemmen und seine Familie nicht im Stich lassen können. Einen Bezug zu den bei der Anhörung beim Bundesamt geschilderten Geschehnissen während seines Wehrdienstes stellte der Kläger selbst nicht her.

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Auch der Vortrag zu der erstmalig im gerichtlichen Verfahren geschilderten Ingewahrsamnahme von seinem Bruder und ihm etwa ein halbes Jahr nach der Explosion des Hauses durch türkische Sicherheitskräfte ist unglaubhaft. Weder erwähnte der Kläger dies bei der Anhörung beim Bundesamt, noch äußerte er sich in der mündlichen Verhandlung dazu. Weder auf die zweifach gestellte Frage, was das konkrete fluchtauslösende Ereignis war, noch auf die Frage, ob es sonst andere Geschehnisse vor seiner Ausreise gegeben habe, erwähnte der Kläger eine Ingewahrsamnahme. Zudem fehlt es auch hier dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge bereits eindeutig am Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise, vgl. § 3a Abs. 3 AsylG.

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Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.

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2.                Soweit der Kläger neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 12. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu, § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO. Es greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein.

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II.               Ferner ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

43

Anhaltspunkte für das Drohen der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sind weder glaubhaft und substantiiert vorgetragen (s.o.) noch sonst ersichtlich.

44

Auch besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Es ist weder anzunehmen, dass bei Ausreise des Klägers in seiner Heimatregion im Dorf B. im Landkreis G. in der Provinz R. das Niveau willkürlicher Gewalt derart hoch war, dass unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Gefahrendichte praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt war, noch, dass dies aktuell der Fall wäre.

45

vgl. https://syria.liveuamap.com/en/time/01.01.2023 und https://syria.liveuamap.com/en/time/10.02.2025, zuletzt abgerufen am 10. Feburar 2025; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 22. September 2022, S. 11 ff. und vom 18. Oktober 2024, S. 18 ff.

46

Im Übrigen wäre es dem Kläger damals und heute möglich, sicher und legal in einen anderen Landesteil der Türkei zu reisen, in dem die Lage etwas ruhiger ist. Es ist auch anzunehmen, dass er dort aufgenommen wird und es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt, § 3 e AsylG. Er ist ein junger, arbeitsfähiger Mann und wird in der Lage sein, sich jedenfalls durch Hilfsarbeiten das für ein Leben notwendige Existenzminimum zu erwirtschaften. Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Möglichkeit internen Schutzes sprächen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

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III.             Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Oktober 2022 sowie auf die Ausführungen unter II.

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IV.            Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

52

V.               Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.

53

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

58

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.