VG Köln: Asylklage aserbaidschanischer Familie wegen unglaubhaften Vortrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger aus Aserbaidschan wandten sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Sie beriefen sich u.a. auf Verhaftung nach Demonstration und Misshandlungen sowie auf familiäre Konflikte. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Vortrag zur politischen Verfolgung widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft sei und zudem eine einmalige Verhaftung keine Verfolgungshandlung darstelle. Innerfamiliäre Konflikte begründeten keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund; Schutz- und Abschiebungsverbotsgründe seien nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend belegt.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine schlüssige, in sich stimmige und substantiiert dargelegte Verfolgungsgeschichte voraus; wesentliche Widersprüche im Kerngeschehen können zur Unglaubhaftigkeit des Vortrags führen.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt nur vor, wenn bei zusammenfassender Würdigung eine tatsächliche Gefahr („real risk“) bzw. beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgung überwiegt.
Eine einmalige Verhaftung im Zusammenhang mit einer Demonstration begründet für sich genommen nicht ohne weiteres eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG.
Innerfamiliäre Konflikte und Misshandlungen begründen nur dann Flüchtlingsschutz, wenn sie an einen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) anknüpfen und staatlicher Schutz nicht erreichbar ist.
Abschiebungsverbote wegen Krankheit nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG erfordern eine hinreichend aussagekräftige und den gesetzlichen Anforderungen genügende ärztliche Bescheinigung; fehlt diese, ist ein Abschiebungsverbot nicht festzustellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reisten nach eigenen Angaben am 5. Februar 2017 mit dem Taxi aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. Februar 2017 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung am 8. Januar 2018 in Bonn trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Seine Mutter sei nicht damit einverstanden gewesen, dass er damals seine jetzige Frau, die Klägerin zu 2, geheiratet habe. Deswegen habe es Streit zwischen ihm und seiner Mutter gegeben, zuletzt am 22. August 2015. Nach dem Streit mit seiner Mutter sei er wütend gewesen und auf die Straße gelaufen. Dort habe gerade eine Demonstration stattgefunden, der er sich – immer noch in aggressiver Stimmung – spontan angeschlossen habe. Die Demonstration sei dann von der Polizei aufgelöst worden, wobei es zu einzelnen Verhaftungen gekommen sei. Er selbst habe fliehen und sich bei einem Onkel väterlicherseits verstecken können. Dessen Nachbarn hätten seinen Aufenthaltsort allerdings der Polizei verraten, woraufhin er am 25. August 2015 verhaftet worden sei. Er sei im Polizeigewahrsam geschlagen und beleidigt worden. Für die Freilassung habe die Polizei 35.000 Manat verlangt. Sein jüngerer Bruder habe mit der Polizei verhandelt und die Summe auf 25.000 Manat herunterhandeln können. Als seine Familie davon erfahren habe, seien seine Schwester und seine Schwägerin auf die Klägerin zu 2 losgegangen und hätten sie geschlagen. Die Klägerin zu 2 sei am 1. September 2015 wegen dieser Attacke ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dies alles habe ihn dann dazu bewogen, seine Wohnung zu verkaufen. Sein jüngerer Bruder habe ihm dabei geholfen. Am 10. September 2015 sei er dann freigelassen worden, nachdem er die mit der Polizei ausgehandelte Summe bezahlt habe. Am 16. Mai 2016 habe er eine Vorladung wegen der Teilnahme an der Demonstration im September 2015 erhalten. Die Anhörung habe am 18. Mai 2016 in C. stattgefunden. Er habe bei dieser Gelegenheit alle Unterlagen mit nach C. genommen, um in der tschechischen Botschaft ein Visum zu beantragen. Dort habe er aber eine Absage erhalten. Im Januar 2017 habe er – ohne Wissen seiner Familie – in der ungarischen Botschaft ein Visum beantragt und gegen Bezahlung auch erhalten. Am 3. Februar 2017 sei er dann mit seiner Familie aufgebrochen. Dass sie nach Europa reisen würden, habe er seiner Familie nicht erzählt. Nur sein Bruder, der sie zur Grenze gebracht habe, habe davon gewusst. An der Grenze habe er dann die Polizei bestochen, damit sie nach Georgien einreisen könnten.
Bei ihrer Anhörung am 8. Januar 2018 in Bonn trug die Klägerin zu 2 im Wesentlichen vor: Sie sei von ihrer Schwiegermutter und von der Schwester ihres Mannes immer schlecht behandelt worden. Ihre Schwägerin und eine andere Frau hätten sie einmal geschlagen und ihr die Nase gebrochen. Sie sei so schlecht behandelt worden, dass sie einmal aus dem 5. Stock habe springen wollen. Ihr Schwager habe sie davon abgehalten. Im Jahr 2015 sei ihr Mann, der Kläger zu 1, mit Freunden auf eine Demonstration gegangen. Diese hätten ihn angerufen und gefragt, ob er mitkomme. Dort habe ihn die Polizei festgenommen. Er habe deswegen ein Ausreiseverbot erhalten. Ein Kollege ihres Mannes habe ihnen dann im Jahr 2017 geholfen, das Land illegal zu verlassen. Eigentlich hätten sie nach Russland ausreisen wollen. Sie hätten aber erfahren, dass sie von dort aus nach Aserbaidschan zurückgeschickt worden wären, wenn man sie dort erwischt hätte.
Mit Bescheid vom 16. August 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Klägern am 20. August 2018 zugegangen, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Kläger (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die einmalige Verhaftung und die darauffolgende Befragung durch die Polizei stellten keine Verfolgung im Rechtssinne dar. Auch die familiären Streitigkeiten könnten nicht als asylrechtlich relevante Handlungen gewertet werden.
Die Kläger haben am 23. August 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Früher, als er saisonweise in Russland gearbeitet habe, um seine Familie zu ernähren, sei er über die Zustände in seinem Heimatland stets unzufrieden gewesen. Daher sei er zu Treffen gegangen, wenn er zu Hause gewesen sei. Bei diesen Treffen sei über die ungerechten Zustände gesprochen worden. Hin und wieder sei auch demonstriert worden. Er habe nicht in seiner Heimatstadt demonstriert, sondern sei hierzu stets nach C. gefahren. Er sei deswegen schikaniert worden. Wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen sei er ohnehin schon auffällig gewesen und er sei immer mal unnötig kontrolliert worden, auf der Straße, an der Haustür, bei der Ein- und Ausreise. Auch seine Eltern und seine Brüder hätten unter Beobachtung gestanden. Der Demonstration im August 2015 sei die Ermordung eines jungen Mannes durch die Polizei vorausgegangen. Dafür, dass der junge Mann von der Polizei ermordet worden sei, gebe es Beweise, etwa Videos auf Youtube. Die Demonstration sei dann mit brutaler Gewalt aufgelöst worden. Er selbst sei dann gesucht worden. Zunächst habe er sich versteckt, sei dann aber verraten und verhaftet worden. Auch seine Familie sei vorgeladen worden. Seine Frau habe mittels einer Kaufoption Geld auf die Eigentumswohnung aufgenommen und ihn so aus dem Gefängnis geholt. Währen der Inhaftierung sei er geschlagen worden. Man habe ihn hungern lassen und psychisch unter Druck gesetzt. Er habe dann später einer Vorladung bekommen und sei hierfür nach C. gefahren. Da die Polizei in Aserbaidschan noch nicht so vernetzt sei, habe die Polizei in C. keine vollständigen Informationen über ihn gehabt und man habe ihn wieder gehen lassen. Wie er später erfahren habe, sei dies bloß versehentlich erfolgt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2018 zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2018 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Ergänzend führt sie aus, dass der ergänzende Vortrag aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum vorherigen Vortrag widersprüchlich und damit unglaubhaft sei.
Das Gericht hat den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2022 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 27. Oktober 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2018 (Gesch.-Z.: 00000000-000) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1 sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 16. August 2018 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers zu 1 eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter hält nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz1 VwGO) den Vortrag des Klägers in Bezug auf dessen Teilnahme an der Demonstration, die am 22. August 2015 stattgefunden haben soll, sowie dessen anschließende Verhaftung insgesamt für unglaubhaft. Der Vortrag ist in seinem Kerngeschehen geprägt von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten. So hat der Kläger zu 1 beim Bundesamt vorgetragen, dass er nach einem Streit mit seiner Mutter wütend auf die Straße gelaufen und sich dort spontan einer Demonstration angeschlossen habe. Die Klägerin zu 2 hat demgegenüber beim Bundesamt vorgetragen, dass sich ihr Mann telefonisch mit Freunden dazu verabredet habe, an der Demonstration teilzunehmen. Diesen Widerspruch haben die Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen vermocht. Vielmehr haben sie sich beide der Sache nach der Version der Klägerin zu 2 angeschlossen. Weshalb der Kläger zu 1 beim Bundesamt zunächst eine andere Version geschildert hatte, haben sie nicht überzeugend darlegen können.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger zu 1 ferner vorgetragen, dass sich sein jüngerer Bruder um die Beschaffung des Lösegeldes gekümmert und dass dieser die Polizei bezahlt habe. In seiner schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Klageverfahrens trägt der Kläger zu 1 demgegenüber vor, dass sich die Klägerin zu 2 um eine Art Kredit (mit der Eigentumswohnung als eine Art Sicherheit) bemüht und dass sie das Lösegeld an die Polizei gezahlt habe, damit der Kläger zu 1 aus der Haft entlassen würde. Hierauf sind die Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter eingegangen, so dass auch dieser Widerspruch letztlich nicht aufgelöst werden konnte.
Ist der Vortrag insoweit als unglaubhaft zu bewerten, kommt es auf den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten Bericht von „eurasianet“ vom 5. Mai 2022, wonach es seit 2021 in Bezug auf abgeschobene Personen, die zuvor an Demonstrationen teilgenommen hätten, zu fünf Festnahmen in Aserbaidschan gekommen sei, nicht entscheidungserheblich an. Davon abgesehen geht aus dem Bericht hervor, dass es sich bei den fünf verhafteten Personen um solche handelt, die während ihres Aufenthalts in Deutschland Demonstrationen gegen die aserbaidschanische Regierung vor der aserbaidschanischen Botschaft in Berlin organisiert bzw. daran teilgenommen hätten. Dass der Kläger zu 1 ebenfalls an derartigen Demonstrationen in Berlin teilgenommen hätte und damit ins Visier der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden geraten wäre, ist schon nicht vorgetragen.
Doch selbst wenn man die Verhaftung im Anschluss an die Demonstration im August 2015 als wahr unterstellte, ergäbe sich hieraus kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Bundesamt ist insoweit zuzustimmen, als insoweit die einmalige Verhaftung keine Verfolgungshandlung im Rechtssinne darstellt.
Der hier erkennende Einzelrichter ist vielmehr davon überzeugt, dass die Kläger aufgrund der familiären Probleme und Konflikte ausgereist und Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gesucht haben. Insbesondere die Klägerin zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung die Konflikte mit ihrer Schwiegermutter und einer ihrer Schwägerinnen eindrücklich und insgesamt glaubhaft geschildert. Danach hatte die Klägerin zu 2 Drangsal durch ihre Schwiegermutter zu erleiden. Der Klägerin zu 2 war bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung deutlich anzumerken, dass sie hierunter weiterhin leidet. Auf jede Frage des Gerichts kam die Klägerin zu 2 früher oder später auf ihre Leidensgeschichte zu sprechen, auch wenn die Frage auf einen vollkommen anderen Aspekt gerichtet war. Demgegenüber machte der Kläger zu 1 bei seiner Anhörung einen eher unbeteiligten und beinahe gleichgültigen Eindruck. Die glaubhaften Ausführungen zu den innerfamiliären Konflikten stellen jedoch ersichtlich keinen rechtlich relevanten Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG dar.
Die Kläger zu 3 und 4 haben keine eigenen Gründe geltend gemacht. Ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG steht ihnen ebenfalls nicht zu.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für die Kläger begründen würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes. Eine in diesem Zusammenhang rechtlich relevante Erkrankung ist schon nicht durch hinreichend aussagekräftige sowie den gesetzlichen Anforderungen genügende ärztliche Atteste glaubhaft gemacht.
Nicht zu beanstanden ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.