Einstellung wegen Erledigung; Kostentragung zugunsten der Klägerin
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln stellt das in der Hauptsache als erledigt erklärte Verfahren gemäß entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Im Rahmen des billigen Ermessens nach § 161 Abs. 2 VwGO auferlegt das Gericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, obwohl gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden. Begründend führt das Gericht an, dass der Beklagte die Klägerin klaglos gestellt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt; dem Beklagten werden die Verfahrenskosten auferlegt, Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Verwaltungsverfahren in der Hauptsache erledigt, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Bei Einstellung wegen Erledigung kann nach § 161 Abs. 2 VwGO im billigen Ermessen die Kostentragung derjenigen Partei auferlegt werden, die die andere Partei durch ihr Verhalten klaglos gestellt hat.
Für ein erledigtes Verfahren können gemäß § 188 Satz 2 VwGO zwar keine Gerichtskosten erhoben werden; dies schließt jedoch nicht aus, dass dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.¬¬
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, für das gem. § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden, aufzuerlegen, weil er die Klägerin klaglos gestellt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).