Klage gegen Ablehnung des Asylantrags wegen angeblicher Dorfschützer-Verfolgung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger beantragte Asyl und begehrt die Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiären Schutz; das BAMF lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Köln weist die Klage ab. Die vorgetragenen Diskriminierungen und Übergriffe erreichen nicht die für Verfolgung erforderliche Schwere; es besteht nach Ansicht des Gerichts eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Abschiebungsverbote wurden nicht dargelegt.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unbegründet abgewiesen; weder Flüchtlings- noch subsidiärer Schutz noch Abschiebungsverbot festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 AsylG ist erforderlich, dass die eingetretenen oder zu erwartenden Maßnahmen eine Verfolgung i.S.v. § 3a AsylG darstellen; bloße Diskriminierungen oder wiederholte Schikanen genügen nur, wenn sie die für Verfolgung notwendige Schwere erreichen.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG setzt die substantiierte Darlegung einer ernsthaften individuellen Gefährdung schwerwiegender Art voraus; allgemeine oder unkonkret behauptete Gefährdungen begründen den Schutz nicht.
Eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG ist zumutbar, wenn der Betroffene alters- und erwerbsbedingt in einen anderen Landesteil ausweichen und dort eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen kann.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind nur dann anzunehmen, wenn konkrete und substantiiert vorgetragene Gründe die Anwendung der jeweiligen Verbotsvorschrift rechtfertigen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 18. Juni 2023 und reiste am 10. Juli 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 4. August 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt hörte den Kläger am 5. September 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe die Türkei verlassen, weil er sich geweigert habe, als Dorfschützer tätig zu sein. Aus diesem Grund sei er unter Druck gesetzt und bedroht worden. Seine Familie habe generell unter Diskriminierungen gelitten, da sie nicht nur Kurden, sondern auch Aleviten seien. Dies habe ursprünglich insbesondere seinen Vater betroffen. Ab 2020 seien vermehrt Dorfschützer durch den Staat zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt worden. Er habe sich jedoch wiederholt geweigert, selbst als Dorfschützer tätig zu werden. Dies habe letztlich sogar zu seiner Scheidung geführt, da seine Ehefrau immerfort verlangt habe, dass er die Tätigkeit annehme, um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden. Er sei auch von den anderen Dorfschützern sowie Angehörigen der Gendarmerie geschlagen worden. Sein Hund sei darüber hinaus durch einen Dorfschützer getötet worden. Politisch habe er sich insoweit engagiert, als er Dorfbewohner zur Wahl transportiert habe, da sie einen Regierungswechsel anstrebten und auch er sich hierfür eingesetzt habe. Er habe die Situation insgesamt schließlich nicht mehr ertragen und das Land verlassen.
Generell sollten junge, gesunde Menschen als Dorfschützer tätig sein, dies habe auch ihn betroffen. Nach seiner Ausreise würden sich nunmehr Dorfschützer und Gendarmerie alle 10-14 Tage nach seinem Verbleib erkundigen. Er sei kein offizielles Mitglied einer Partei gewesen, er habe jedoch Spenden gesammelt. Andernorts in der Türkei habe er sich nicht dauerhaft niedergelassen, da er stets wieder in seine Heimat zurückkehren müsse, um sich um den gemeinsamen Familienbesitz zu kümmern. Schwierigkeiten bei der Ausreise habe es ferner nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 7. September 2023 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 4. Oktober 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Eine landesweite Verfolgung wegen der Weigerung, als Dorfschützer tätig zu sein, sei nicht ersichtlich. Der Kläger müsse sich daher auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen.
Der Kläger hat am 10. Oktober 2023 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2025 erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragenen diskriminierenden Handlungen stellen keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Ihnen fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Schwere, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich sein sollte, in einen anderen Landesteil zu ziehen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Kläger ist arbeitsfähig und mittleren Alters. Er ist insoweit auf eine inländische Fluchtalternative § 3e AsylG zu verweisen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.