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Verwaltungsgericht Köln·22 K 5480/24.A·10.02.2026

Dublin-Überstellung nach Kroatien: Befristung des Einreiseverbots wegen Ermessensfehler neu

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (türkische Staatsangehörige) wandten sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach Dublin III, die Abschiebungsanordnung nach Kroatien sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das VG Köln bestätigte die Zuständigkeit Kroatiens und verneinte systemische Schwachstellen bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Rechtswidrig war jedoch die Befristungsentscheidung, weil das BAMF vorhandene familiäre Bindungen im Bundesgebiet (weitere Verwandte) zu Unrecht als nicht vorhanden behandelte. Das BAMF wurde daher zur erneuten Ermessensentscheidung über die Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verpflichtet; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Dublin-Unzulässigkeit/Abschiebung abgewiesen; Neubescheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Wiederaufnahme nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO bestätigt wurde.

2

Die Zuständigkeit des nach der Dublin III-VO bestimmten Mitgliedstaats entfällt nur, wenn aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh besteht.

3

Die Befristung eines kraft Gesetzes entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfordert eine Ermessensabwägung, die Zweck und Gewicht der Aufenthaltsbeendigung sowie schützenswerte persönliche Belange des Betroffenen einbezieht.

4

Familiäre Bindungen im Bundesgebiet, auch zu weiteren Verwandten, sind als schutzwürdige Belange bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen.

5

Ein Ermessensfehler liegt bereits vor, wenn die Behörde entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag zu schutzwürdigen Belangen unzutreffend als nicht gegeben behandelt; ob die fehlerfreie Abwägung zu einer anderen Frist geführt hätte, ist hierfür nicht ausschlaggebend.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 133 BGB

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern und der Beklagten zu je einem Viertel auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 8. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte am 12. Juli 2024 eine EURODAC-Abfrage. Diese ergab einen Treffer mit der EURODAC-Kennnummer N02. Am 30. Juli 2024 stellte die Kläger förmliche Asylanträge. Am 2. August 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Kroatien. Die kroatischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 16. August 2024 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger.

3

Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 1 am 30. und 31. Juli 2024 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie seien nach ihrer Einreise in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden. Asyl hätten sie während ihres eintägigen Aufenthaltes nicht beantragt. Sie hätten eine Ausreiseaufforderung erhalten. Sie wollten nicht nach Kroatien zurückkehren, da Deutschland das eigentliche Ziel ihrer Flucht gewesen sei. Denn ihr Ehemann und Vater der Kläger zu 2 und 3, der Kläger des beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahrens 22 K 6963/23.A, halte sich im Bundesgebiet auf. Weiterhin hätten sie in Kroatien keine Versorgungsleistungen erhalten.

4

Mit Bescheid vom 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N01), der Klägerin zu 1 am 28. August 2024 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Asylantrag sei unzulässig, da Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Für die hier relevante Gruppen der Dublin-Rückkehrenden und international Schutzberechtigten lägen in Bezug auf Kroatien keine systemischen Mängel vor. Die Befristung des Wiedereinreiseverbots auf 19 Monate sei angemessen. Die Kläger verfügten nach Aktenlage im Bundesgebiet über keine Bindungen, die im Rahmen einer Ermessenserwägung zu berücksichtigen wären.

5

Die Kläger haben am 28. August 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 11. September 2024 hat das erkennende Gericht im Verfahren 22 L 1665/24.A dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich sei, sich mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umständen sowie mit den sich hier stellenden komplexen Rechtsfragen in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Eine abschließende Bewertung müsse insofern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Die Kläger beantragen wörtlich,

7

1. die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) aufzuheben und

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2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

16

Die wörtlich gestellten Anträge bedürfen zunächst der Auslegung. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Klagebegehren ist das Rechtsschutzziel, wie es der Kläger gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Klage bezeichnen muss.

17

Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 88, Rn. 7 m. w. N.

18

Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels sind sämtliche Umstände, insbesondere das gesamte Vorbringen, zu berücksichtigen. Nach der entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB kommt es auf den vom Wortlaut des Vorbringens gedeckten wirklichen Willen der Kläger an, der sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann. Die Auslegung muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betroffenen Rechtsgebietes sachdienlich sein, die Interessenlage der Kläger berücksichtigen und sicherstellen, dass das Rechtsschutzziel bestmöglich erreicht werden kann.

19

Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 88 Rn. 7.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst die Asylklage in aller Regel - als Hilfsantrag - auch alle Abschiebungsschutzbegehren, für die das Bundesamt zuständig ist.

21

Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, VwGO § 88, Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris, Rn. 11.

22

Gemessen daran gilt hier folgendes: Die wörtlich gestellten Anträge erfassen das sich aus dem gesamten Prozessstoff ergebende Rechtsschutzziel nur teilweise. Das Rechtsschutzziel ist in erster Linie darauf gerichtet, dass das Asylverfahren der Kläger von der Beklagten durchgeführt wird, damit insbesondere die Familieneinheit bestehen bleiben kann. Denn für die Dauer des Asylverfahrens der Kläger verfügt auch der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 über ein Bleiberecht im Bundesgebiet. Dieses Rechtsschutzziel kann (allein) mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. August 2024 erreicht werden. Dem weiteren in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag zu 2 (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots) bedarf es daneben nicht. Denn würde der Bescheid insgesamt aufgehoben, wäre das Bundesamt verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen und eine Sachentscheidung über die Asylanträge der Kläger zu treffen, womit die Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten eingeschlossen wäre. Das erste Ergebnis der Auslegung ist damit, dass es sich bei dem Klageantrag zu 1 um einen Hauptantrag handelt, während es sich beim Klageantrag zu 2 um einen Hilfsantrag handelt. Denn der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots bedarf es nur, sofern die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids rechtmäßig erfolgt und der Hauptantrag somit unbegründet sein sollte.

23

Neben dem ersten Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten bedarf es daneben eines weiteren Hilfsantrags auf Aufhebung der Ziffer 4 und auf Verpflichtung der Beklagten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dieser weitere Hilfsantrag ist in der Klageschrift insoweit angelegt, als mit dem Klageantrag zu 1 (auch) die Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts vom 19. August 2024 begehrt wird. Die (isolierte) Aufhebung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist jedoch nicht statthaft, so dass es interessengerecht erscheint, die wörtlich gestellten Klageanträge um einen weiteren Hilfsantrag zu ergänzen.

24

Nach allem beantragen die Kläger,

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Kroatien vorliegen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

28

Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

29

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 19. August 2024 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

30

Die Asylanträge der Kläger wurden zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass Kroatien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger ist. Vorliegend ist aufgrund der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 und der Erklärung der kroatischen Behörden vom 16. August 2024 davon auszugehen, dass in Kroatien der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dass die Klägerin zu 1 gegenüber dem Bundesamt auf entsprechende Nachfrage angegeben hat, in Kroatien keinen Asylantrag gestellt zu haben, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die kroatischen Behörden haben im EURODAC-System einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (Art. 9 ff. EURODAC-II-VO) hinterlegt und gleichzeitig mit Schreiben vom 16. August 2024 ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt bestätigt. Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist Kroatien daher verpflichtet, die Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

31

Im Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der andere Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 5 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, die Kläger wiederaufzunehmen.

32

Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17, C-583/17 - juris, Rn. 58 ff.

33

Die Zuständigkeit Kroatiens ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen.

34

Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger im Fall einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne dieser Vorschriften ausgesetzt wären.

35

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung,

36

vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris,

37

bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens,

38

vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris,

39

gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Der Begriff des Vertrauens meint im konkreten Rechtskontext in einer Situation des Nichtwissens das Bestehen von Normkonformitätserwartungen des überstellenden Staates an den Zielstaat, was im Grundsatz mit Kontrollverzichten und Unbeachtlichkeitsregeln einhergeht. In diesem Sinn reicht Vertrauen so weit, bis es von entgegenstehenden Realitäten erschüttert wird. Den nationalen Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Klägerin führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden.

40

Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris.

41

Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Regelverstöße, die Betroffene schicksalhaft treffen, sind nicht vorhersehbar und lassen sich - anders als bei regelhaft vorkommenden Rechtsverstößen - nicht verlässlich prognostizieren. An die Feststellung systemischer Mängel sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel, die eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und als Folge davon im konkreten Fall dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.

42

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B66.21 -, juris; Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, „Abdullahi“ -, NVwZ 2012, 417.

43

Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt.

44

Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischen Mängeln: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2023 - 24 ZB 22.50056 -, juris.

45

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen.

46

EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris, Rn. 18 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 88.

47

Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist.

48

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris.

49

Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

50

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 „Ibrahim“ u.a. - juris und C-163/17, „Jawo“ - juris.

51

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen.

52

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris.

53

Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinn eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden.

54

stRspr, vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 -, NVwZ 2020, 937; Urteil vom 23. Mai 2016 - Avotiš/Litauen, Nr. 17502/07 -, NJOZ 2018, 1515; Urteil vom 3. Juli 2014 - Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 -, BeckRS 2014, 127908; Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.

55

Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt.

56

vgl. Schlussanträge vom 25. Januar 2024 - C-753/22 -, juris.

57

In der zitierten Entscheidung Ilias und Ahmed/Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Verweis auf das M.S.S.-Urteil nachdrücklich bekräftigt, dass der abschiebende Staat nicht einfach unterstellen könne, der Asylbewerber werde im Drittstaat unter Einhaltung von Konventionsgarantien behandelt, er müsse vielmehr zunächst selbst prüfen, wie die dortigen Behörden ihr Asylrecht in der Praxis anwenden.

58

Vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2019 (GK) - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 - NVwZ 2020, 937.

59

Bei einer zutreffenden Handhabung der mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einhergehenden Vermutungsregel ergeben sich insofern auch keine praktischen Unterschiede zwischen den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

60

Zunächst wird hinsichtlich des Nichtvorliegens von systemischen Mängeln in Kroatien gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Weiter entspricht es der überwiegenden neueren verwaltungsgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen sowie anderer Bundesländer, wonach das kroatische Asylsystem aktuell weder für nicht-vulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer an systemischen Mängeln leidet.

61

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 46ff.; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 36; VG München, Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2025 - M 10 K 24.50938 -, juris, Rn. 26 ff.; Beschluss vom 7. August 2025 - M 10 S 25.50166 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.; Beschluss vom 26. Februar 2024 - M 19 S 24.50182 -, n.v., Rn. 21 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - AN 14 S 22.50376 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - Au 8 S 23.50391 -, juris, Rn. 22ff.; Gerichtsbescheid vom 15. März 2022 - Au 3 K 22.50042 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 6 L 678/22.A -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21. November 2022 - 4 B 4791/22 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2022 - A 1 K 3034/22 -, juris m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2022 - A 13 K 4446/22 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2022 - 6 L 498/22.A -, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. August 2022 - VG 10 L 194/22.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 8. Juli 2022 - 4 B 110/22 -, juris m.w.N.; VG Trier, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 7 L 1184/22.TR -, juris; Urteil vom 26. Februar 2020 - 7 K 2325/19.TR -, juris, Rn. 39 ff.; a.A. bisher VG München, Urteil vom 22. Februar 2024 - M 10 K 22.50479 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. November 2023 - A 5 K 2470/23 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 7. September 2022 - 15 B 3250/22 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, juris, Rn. 21ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 2. September 2022 - A 16 K 3603/22 -, juris, Rn. 21; VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 - 2 A 26/22 -, juris, Rn. 34 ff., 46.

62

In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit.

63

Vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 48 ff.

64

Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Kroatien zurückgeführt werden, haben grundsätzlich vollen Zugang zum dortigen Asylverfahren. Nur wer vor Verlassen des Landes seinen Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat bzw. abgelehnt wurde, gilt als Folgekläger.

65

Vgl. AIDA, Country Report Croatia, Update 2024, 31. Dezember 2025, S. 60; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50026 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 6 L 858/23.A -, juris, Rn. 31 f. m. w. N.; VG Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - AN 14 S 22.50376 -, juris, Rn. 30.

66

Was die Aufnahmebedingungen anbelangt, erhalten Asylbewerber in Kroatien Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Die Unterbringung erfolgt in den Aufnahmezentren in Zagreb und in Kutina.

67

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 95 ff.

68

Das Aufnahmezentrum in Zagreb verfügt über 600 Plätze. Das Aufnahmezentrum in Kutina ist für vulnerable Personen vorgesehen und verfügt über 300 Plätze. Familien werden gemeinsam untergebracht. Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien.

69

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 119 ff.

70

Danach sollen die Aufnahmebedingungen an die jeweiligen speziellen Bedürfnisse angepasst werden; hierunter kann auch eine anderweitige Unterbringung fallen, wenn das Aufnahmezentrum keine geeignete Unterkunft bietet. Die entsprechenden Maßgaben werden jedenfalls in Teilen auch praktisch angewandt, wenn auch von Schwierigkeiten bei der Umsetzung berichtet wird.

71

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 119 ff.

72

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige Behandlung von Krankheiten und mental-psychischen Störungen. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. In beiden Zentren ist eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Eine Spezialambulanz wurde für vulnerable Antragsteller eingerichtet, die auch pädiatrische Versorgung umfasst. Ergänzend werden Antragsteller zu örtlichen Krankenhäusern überwiesen. Kindern (bis zum Alter von 18 Jahren) ist die gesundheitliche Versorgung im selben Umfang wie bei der verpflichtenden Krankenversicherung garantiert.

73

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 114 ff.

74

Des Weiteren ist ein Team der Médecins du Monde (MDM) in den Aufnahmezentren, das medizinische Versorgung anbietet und den Antragstellern den Zugang zu Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere auch zu fachärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen, erleichtert. Dies schließt erste Untersuchungen von neu Eingetroffenen und fortlaufende medizinische Beratungen auf dem Gelände des Aufnahmezentrums ein. Die MDM führt insbesondere auch Transporte zu anderen Gesundheitseinrichtungen durch. Das Team von MDM ist jeden Werktag im Aufnahmezentrum in Zagreb und gelegentlich, abhängig vom Bedarf, in Kutina.

75

Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, Update 2024, Stand: 31. Dezember 2025, S. 115 f.

76

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Kläger bei Rückkehr nach Kroatien sowohl eine Unterkunft als auch möglicherweise benötigte medizinische Versorgung erhalten werden. Insoweit lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu fordernde Mindestmaß bei Dublin-Rückkehrern bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde. Selbst vulnerablen Klägern droht weder während des Asylverfahrens noch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung.

77

Vgl. zum Ganzen m. w. N. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 92 ff.

78

Es sind keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Asylsuchende, welche nach der Dublin-III-VO nach Kroatien zurück überstellt werden, keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren haben.

79

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 92 ff. m. w. N.; Urteil vom 10. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 36 ff., 84 ff.

80

Insbesondere gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass Personen wie die Kläger, die nach der Dublin III-VO aus Deutschland wieder nach Kroatien überstellt werden, von illegalen Push-Backs oder Kettenabschiebungen betroffen sein könnten.

81

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 11 A 2105/23.A -, juris, Rn. 17 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 10 LB 91/23 -, juris, Rn. 92 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 10 LB 18/23 -, juris, Rn. 47 ff.; Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 58; ebenso: Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Urteil vom 22. März 2023 - E-1488/2020 - S. 20 ff., https://www.bvger.ch/media-releases/0246dd17-2ee0-4ea1-a630-3c8c5a49831a/ de/e-1488_2020_web.pdf.

82

Hinsichtlich Kettenabschiebungen deuten die vorliegenden Quellen darauf hin, dass es sich hierbei um informelle Rückübernahmen auf Grundlage bilateraler „readmission agreements“ handelt, die in der Vergangenheit offenbar zur Anwendung kamen, wenn die Eingereisten keinen Asylantrag stellten und daher als illegal eingestuft wurden. Unabhängig davon, ob eine Registrierung ausbleibt, weil die Behörden vor Ort Asylanträge ignorieren oder Eingereiste das Stellen eines Asylantrags vermeiden, um eine Rücküberstellung zu verhindern, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Wiederaufnahmen um solche im Rahmen des Dublin-III-Systems handelt.

83

Siehe hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 - A 4 S 2666/22 -, juris, Rn. 51 ff. m. w. N.

84

In Ermangelung tragfähiger Erkenntnisse zu systematischen Kettenabschiebungen bzw. Kollektivausweisungen (auch) von Dublin-Rückkehrern geht das Gericht angesichts der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass zumindest Personen, die als Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach Kroatien überstellt werden und dort bereits registriert sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat ohne vorherige Prüfung ihres (weiteren) Asylantrags ausgesetzt sind.

85

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50035 -, juris; Urteil vom 28. Januar 2025 - 24 B 24.50036 -, juris.

86

Vorliegend haben die kroatischen Behörden die Kläger als Asylbewerber registriert und ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für deren Aufnahme erklärt, weil diese einen Asylantrag in Kroatien gestellt haben. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von den oben dargelegten Annahmen nahelegen würden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Kläger entgegen ihrer Aussage gegenüber dem Bundesamt einen Asylantrag in Kroatien gestellt haben. Dafür spricht die EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 und die Abnahme von Fingerabdrücken in Kroatien. Unschädlich ist dabei, dass die Kläger möglicherweise unter Einsatz von Zwangsmitteln zur Kooperation bei der erfolgreichen Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bewegt wurde. Anhaltspunkte, dass diesbezügliche Maßnahmen unverhältnismäßigen waren, sind nicht ersichtlich.

87

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Insbesondere ist die Ablehnung des Asylantrags des Ehemanns der Klägerin zu 1 und Vaters der Kläger zu 2 und 3 seit dem 30. Juni 2025 rechtskräftig, so dass er über keinen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt.

88

Die Klage ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 19. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Den Klägern steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Diesen Ausführungen schließt sich der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter vollumfänglich an. Steht den Klägern nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zu, erweist sich auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfüllt sind.

89

Die Klage ist mit ihrem zweiten Hilfsantrag hingegen begründet. Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 19. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

90

Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Dieses ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wobei die Frist außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG maximal fünf Jahre betragen darf. Mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 19 Monate hat das Bundesamt das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.

91

Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, etwa das durch Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben. Gemessen an diesem Maßstab ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung in Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 19. August 2024 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Bundesamt führt zur Begründung aus:

92

„Die Frist ist nach Monaten zu bemessen, individuell festzulegen und beginnt am Tag der Abschiebung. Den Antragstellern wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Länge der Frist zu äußern. Dabei haben sie auf den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen verwiesen. Da dieser keine gesicherte Bleibeperspektive im Bundesgebiet hat, rechtfertigt dies keine Fristverkürzung.

93

Die Befristung eines bei Abschiebung nach Kroatien entstehenden Wiedereinreiseverbots auf 19 Monate ist angemessen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die eine jederzeitige Wiedereinreisemöglichkeit der Antragsteller ins Bundesgebiet erforderlich erscheinen lassen. Den Antragstellern ist die Verfolgung eines Asylbegehrens in Kroatien zumutbar. Hinweise, dass die Dauer dieses temporären Wiedereinreiseverbots dazu führt, dass Rechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 6 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 GRCh verletzt würden, liegen nicht vor. Nach Aktenlage verfügen die Antragsteller im Bundesgebiet über keine Bindungen, die im Rahmen einer Ermessensabwägung zu berücksichtigen wären.“

94

Die Ausführungen des Bundesamts sind sachlich unzutreffend. Zutreffend ist allein die Aussage, dass der „im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige“, womit offenbar der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 gemeint ist, über keine gesicherte Bleibeperspektive verfüge. Unzutreffend ist jedoch die Aussage, dass die Kläger im Bundesgebiet nicht über Bindungen verfügten, die im Rahmen einer Ermessenserwägung zu berücksichtigen wären. Denn die Klägerin zu 1 hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt am 31. Juli 2024 vorgetragen, dass Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in Deutschland lebten. Damit liegen sehr wohl „Bindungen“ familiärer Art im Bundesgebiet vor, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. Darauf, ob die - rechtsfehlerfreie - Berücksichtigung im Ergebnis zu einer kürzeren Frist führen würde, ist für die Frage, ob ein Ermessensfehler vorliegt, nicht von Bedeutung. Denn der Ermessensfehler liegt hier im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis.

95

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.

96

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

98

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

99

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.