Türkei: Keine Flüchtlingseigenschaft bei Bedrohung wegen Zivilklage; interner Schutz möglich
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Bedrohungen nach einer Klage gegen den Chauffeur eines AKP-Bürgermeisters. Das VG Köln wies die Klage ab. Es sah die geltend gemachten Repressalien als nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund geknüpft an, sondern als konfliktbezogenes (kriminelles) Unrecht. Unabhängig davon sei jedenfalls subsidiärer Schutz wegen zumutbaren internen Schutzes durch Niederlassung in einem anderen Landesteil der Türkei ausgeschlossen; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG seien weder dargetan noch ersichtlich.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass zwischen behaupteten Verfolgungshandlungen und einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG eine Verknüpfung besteht; Bedrohungen zur Erzwingung der Rücknahme einer Zivilklage erfüllen dies grundsätzlich nicht.
Eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefährdung begründet Flüchtlingsschutz nur, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten (§§ 3c Nr. 3, 3d AsylG).
Ein bedingt gestellter Beweisantrag ist nicht als Beweisantrag i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO zu behandeln; er kann als bloße Beweisanregung unberücksichtigt bleiben, wenn er unsubstantiiert ist oder auf Ausforschung hinausläuft.
Ein Beweisantrag ist unzulässig, soweit er eine Rechtsfrage (z.B. staatliche Schutzfähigkeit/-willigkeit) zum Gegenstand hat; diese ist anhand von Erkenntnismitteln zur Lage im Herkunftsstaat zu beurteilen.
Subsidiärer Schutz ist ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen interner Schutz nach § 3e AsylG offensteht; eine lokal begrenzte Bedrohungslage kann durch zumutbaren Ortswechsel innerhalb des Herkunftsstaates entfallen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.2002 in G./Türkei geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 31. Mai 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juni 2023 einen Asylantrag.
Das Bundesamt hörte den Kläger am 23. Juni 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei bei einem Unfall im Jahr 2018 durch ein Fahrzeug des Bürgermeisters und dessen Chauffeur verletzt worden. Als er gegen den Unfallverursacher geklagt habe, sei es zu Bedrohungen durch diesen gekommen. Er sei ständig aufgesucht, bedroht und durchsucht worden. Zudem sei seine Familie ständig Konfrontationen mit der Polizei ausgesetzt gewesen. Sein Vater sei unter den Folgen von Folter gestorben. Er sei deswegen Sympathisant der HDP geworden. Zum Beweis legte der Kläger dem Bundesamt folgende Dokumente vor: Bilder der Hausstürmung; Beitrittsurkunde der HDP; Spendenquittung der HDP; Brief des Onkels aus dem Gefängnis.
Bei Rückkehr fürchte er, dass er weiterhin den Repressionen durch den Chauffeur ausgesetzt sein werde und sein Leben gefährdet sei.
Im Nachgang der Anhörung teilte der rechtliche Vertreter des Klägers mit, dass es sich nicht um einen einfachen Unfall gehandelt habe, sondern dass es immer wieder vorkomme, dass Regierungsfahrzeuge Menschen anführen und die Fälle nicht aufgeklärt bzw. die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen würden. Der Kläger könne nicht darauf vertrauen, dass er Schutz durch die Behörden erhalte.
Mit Bescheid vom 6. August 2024 (Gesch.-Z.: N01), dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. August 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die vorgetragene Bedrohung beruhe nicht auf einem rechtlich relevanten Verfolgungsgrund. Es handele sich um kriminelles Unrecht. Der Kläger müsse sich auf den Schutz durch den türkischen Staat verweisen lassen. Dieser sei grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz zu bieten.
Der Kläger hat am 26. August 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. V.. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Beweiserhebung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2025 und am 2. Februar 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.
Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt.
Auf der Grundlage der Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren, der informatorischen Anhörung des Klägers durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung sowie der Vernehmung des Zeugen F. V. in der mündlichen Verhandlung stellt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt für das Gericht im Wesentlichen wie folgt dar: Im Sommer 2018 kam es zu einem Unfall, bei dem der Kläger von einem PKW angefahren worden ist und am Bein verletzt wurde. Der PKW gehörte dem Bürgermeister der Stadt G.. Der Bürgermeister gehörte seinerzeit der Regierungspartei AKP an. Gefahren wurde der PKW von einem Chauffeur des Bürgermeisters. Nach dem Unfall wurde das Bein des Klägers im Krankenhaus eingegipst. Der Chauffeur wurde festgenommen, nach kurzer Zeit aber wieder freigelassen. Der Kläger wurde am nächsten Tag von der Polizei mitgenommen, um eine Aussage über den Unfallhergang zu machen. Er war damals erst 16 Jahre alt und habe nach eigener Aussage nicht alles verstehen können. Man habe ihn gezwungen, eine falsche Aussage zu unterschreiben. Nachdem er dies seiner Familie erzählt habe, hätten sie einen Rechtsanwalt aufgesucht, um rechtlich gegen den Chauffeur vorzugehen. Etwas später habe sich herausgestellt, dass sein Bein falsch behandelt worden sei. Er habe noch einmal operiert werden müssen. Ende 2021 oder Anfang 2022 hätten sie dann ein Gerichtsverfahren gegen den Chauffeur angestrengt. Daraufhin kam es zu Bedrohungen durch den Chauffeur. Dieser habe erreichen wollen, dass der Kläger die Klage fallenlasse. Der Kläger meint, dass der Chauffeur dafür gesorgt habe, dass es regelmäßig zu Razzien in dem Haus seiner Familie gekommen sei. Neben uniformierten Sicherheitskräften seien auch bewaffnete Zivilpersonen in ihre Wohngegend gekommen und hätten sie bedroht. Auch der Chauffeur selbst habe ihn bedroht, unter anderem damit, dass er seiner Mutter und seiner Schwester etwas antue.
Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweiserhebung war unergiebig. Entgegen dem klägerischen Beweisantritt hat der Zeuge F. V. keine gegen den Kläger gerichteten Repressalien selbst miterlebt. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts räumte der Zeuge ein, dass er ausschließlich von Dritten über die vom Kläger vorgetragenen Erlebnisse erfahren hat.
Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag führt nicht dazu, dass das Gericht weiteren Beweis hätte erheben müssen. Da der Beweisantrag bedingt gestellt worden ist, liegt kein Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO vor. Vielmehr handelt es sich bei dem bedingt gestellten Beweisantrag der Sache nach um eine Beweisanregung für den Fall, dass es nach Einschätzung des Gerichts auf die Beweiserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ankommt. Der bedingte Beweisantrag ist gerichtet auf die Tatsache, dass der Kläger nach dem Unfall im Jahr 2018 mit einem Fahrzeug des AKP-Bürgermeisters von dessen Behörden und Mitarbeitern bedroht und unter Druck gesetzt worden sei und der Kläger keine Hilfe bei der türkischen Polizei erhalten könne. Die Beweiserhebung solle erfolgen durch Beiziehung der französischen Asylakte des Herrn E. V. sowie durch Vernehmung des Herrn E. V. als Zeugen. Es kann dahinstehen, ob dieser Beweisanregung schon deshalb nicht zu folgen ist, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. „Bestimmt“ meint in diesem Zusammenhang die Individualisierbarkeit der Tatsache als eine in örtlicher, zeitlicher usw. Hinsicht fassbaren.
Vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 45. Ergänzungslieferung (Stand: Januar 2024), VwGO § 86 Rn. 92-94a.
In der Begründung der Beweisanregung legt der Kläger jedoch nicht substantiiert dar, weshalb bzw. inwieweit die als Zeuge benannte Person etwas über die zu beweisende Tatsache aussagen kann bzw. weshalb sich aus der Asylakte der als Zeuge benannten Person zur Beweistatsache etwas ergeben soll. Allein der Umstand, dass der Kläger und die als Zeuge benannte Person sich von früher kennen, genügt insoweit ersichtlich nicht für eine entsprechende Substantiierung. In der Beweisanregung müsste jedenfalls angegeben werden, welches konkrete Ereignis die als Zeuge benannte Person selbst miterlebt hat. Es fehlt also ersichtlich an der Benennung einer bestimmten Tatsache. So, wie der bedingte Beweisantrag formuliert ist, stellt er eine erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhobene Tatsachenbehauptung und damit einen bloßen „Ausforschungsbeweis“ dar.
Der bedingte Beweisantrag ist darüber hinaus unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, dass der Kläger „keine Hilfe bei der türkischen Polizei erhalten“ könne. Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage. Es geht dabei um die Frage, ob der türkische Staat - handelnd durch seine Strafverfolgungsbehörden, also Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte - in der Lage und willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten und damit um die Anwendung der §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ob bzw. wie diese Frage zu beantworten ist, lässt sich grundsätzlich nicht durch eine Zeugenvernehmung aufklären. Vielmehr sind insoweit einschlägige Herkunftslandinformationen einzuholen und auszuwerten.
Ungeachtet dessen wäre der Beweisantrag auch der Sache nach abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, soweit sie einer Beweiserhebung grundsätzlich zugänglich wäre, unerheblich ist bzw. als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich die rechtliche Beurteilung ändern würde. Dass der Kläger vom Chauffeur im Zusammenhang mit dem Unfall und dem anschließenden Gerichtsverfahren bedroht worden ist, hat der Kläger bereits selbst vorgetragen. Dies kann als wahr unterstellt werden, ohne dass hieraus der vom Kläger geltend gemachte Schutzanspruch abzuleiten wäre.
Denn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG fehlt es insoweit an einem relevanten Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG. Die vermeintlichen Bedrohungen durch den Chauffeur erfolgen nach dem Vortrag des Klägers deshalb, weil dieser gegen den Chauffeur eine Klage angestrengt hat und weil der Chauffeur durch die Bedrohungen erreichen wollte, dass der Kläger diese Klage fallenlässt. Mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen hat das also nichts zu tun.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG zu verweisen ist. Danach ist dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hiervon ausgehend ist es dem Kläger zuzumuten, seine Heimatstadt G. zu verlassen und sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Ausgehend von dem klägerischen Vortrag stellt sich die Bedrohungslage als auf die Stadt G. bzw. den Verwaltungsbezirk G. begrenzt dar. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich vorgetragen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft auf Nachfrage seines Rechtsanwalts keine Kenntnis von den Wohnungsdurchsuchungen und den sonstigen polizeilichen Maßnahmen habe und dass sie diese Maßnahmen auch nicht angeordnet habe. Selbst wenn es also so wäre, dass der Chauffeur des Bürgermeisters von G. in der Lage ist, die örtlichen Sicherheitskräfte dazu zu bewegen, Wohnungsdurchsuchungen und andere polizeiliche Maßnahmen ohne staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung und damit auch nach türkischem Recht in rechtswidriger Weise durchzuführen, ist nichts dafür ersichtlich, dass dies dem Chauffeur auch dann möglich wäre, wenn sich der Kläger in einer anderen Stadt, etwa in Istanbul, Ankara, Antalya oder Adana, niederlässt. Denn es dürfte ausgeschlossen sein, dass der Chauffeur des Bürgermeisters von G. die Polizei in anderen Städten dazu veranlassen könnte, rechtswidrige Maßnahmen gegen den Kläger durchzuführen, wenn gegen den Kläger keinerlei Ermittlungs- oder sonstige Strafverfahren anhängig sind.
Im Übrigen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.