Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die minderjährige Klägerin aus der Türkei klagte gegen den Ablehnungsbescheid des BAMF. Streitgegenstand war die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie hilfsweise subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote. Das VG Köln gab der Klage statt und erkannte Flüchtlingsschutz an, da konkrete Verfolgungsgefahren (u.a. Inhaftierung) bestanden. Daraufhin wurden die negativen Bescheidsziffern aufgehoben.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde stattgegeben; negative Bescheidsziffern aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist zu gewähren, wenn tatsächliche oder aktenkundige Anhaltspunkte vorliegen, die die Gefahr politischer Verfolgung und damit schwerwiegender Nachteile für die betroffene Person begründen.
Bei Kleinkindern können Verfolgungsgefahren bereits dadurch begründet sein, dass ihnen infolge der Inhaftierung der Eltern konkrete Nachteile drohen; dies rechtfertigt eigenständigen Flüchtlingsschutz.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat Vorrang vor nachgeordneten Schutzformen und Abschiebungsfragen; ist Flüchtlingsschutz festzustellen, bedürfen subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote keiner weiteren Entscheidung.
Ein ablehnender Asylbescheid, der auf der pauschalen Feststellung ‚keine Anhaltspunkte‘ beruht, ist rechtswidrig, wenn tatsächliche oder in den Akten belegbare Hinweise auf Verfolgung nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Ihre Eltern und ihre ältere Schwester sind Kläger des Verfahrens 22 K 2405/20.A. Die Eltern der Klägerin stellten für diese am 25. August 2021 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die gesetzlichen Vertreter der Klägerin hätten für sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Nach Aktenlage seien ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich.
Die Klägerin hat am 19. Oktober 2021 Klage erhoben.
Die Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens sowohl der Klägerin als auch eines Vertreters oder einer Vertreterin der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 6. Oktober 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht im Verfahren 22 K 2405/20.A mit Urteil vom heutigen Tag die Beklagte verpflichtet hat, den Eltern der Klägerin den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen. Auf die dortigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.
In Anbetracht der dortigen Ausführungen hat auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens einen eigenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Sie ist zwar noch kein Jahr alt und daher derzeit nicht strafmündig. Allerdings werden Kinder in diesem Alter gemeinsam mit der Mutter inhaftiert.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, S. 23.
Damit drohen auch der Klägerin ungeachtet ihres jungen Alters konkrete Verfolgungshandlungen in Form einer Inhaftierung.
Da der Klägerin ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.