Subsidiärer Schutz bei häuslicher Gewalt in Aserbaidschan und fehlendem Staatsschutz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen (Mutter und Tochter) wenden sich gegen die Ablehnung subsidiären Schutzes durch das BAMF und berufen sich auf fortdauernde schwere Gewalt- und Todesdrohungen durch den Ex-Ehemann/Vater in Aserbaidschan. Streitig war, ob ihnen ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur droht und ob staatlicher bzw. interner Schutz verfügbar ist. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte, subsidiären Schutz zuzuerkennen, weil bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche/erniedrigende Behandlung drohe und Polizei/Justiz im Kontext geschlechtsspezifischer Gewalt keinen effektiven Schutz gewährten. Interner Schutz wurde wegen wiederholten Auffindens der Klägerinnen und behördlicher Zugriffsmöglichkeiten des Täters verneint; wegen Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurden auch Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot aufgehoben.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des BAMF-Bescheids.
Abstrakte Rechtssätze
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG setzt stichhaltige Gründe für die Annahme voraus, dass bei Rückkehr eine Art. 3 EMRK entsprechende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Gewalthandlungen und Todesdrohungen eines privaten Täters können als ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG beachtlich sein, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz i.S.d. § 3d AsylG zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Bei der Prüfung staatlichen Schutzes ist das Gericht gehalten, anhand allgemein verfügbarer Erkenntnismittel die Funktionsfähigkeit von Polizei, Justiz und Schutzmechanismen zu bewerten; eine fehlende Schutzgewähr kann sich insbesondere aus einer systematischen Einordnung häuslicher Gewalt als „Familienstreitigkeit“ ergeben.
Interner Schutz nach § 3e AsylG scheidet aus, wenn der Schutzsuchende aufgrund konkreter Umstände (insbesondere wiederholtes Auffinden nach Umzügen und behördliche Zugriffsmöglichkeiten des Täters auf Meldedaten) auch in anderen Landesteilen nicht sicher vor dem Täter ist.
Wird subsidiärer Schutz zuerkannt, sind negative Folgerungen des ablehnenden Bescheids, die an die Versagung des Schutzstatus anknüpfen (insbesondere Feststellung fehlender Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot), aufzuheben.
Tenor
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2024 verpflichtet, den Klägerinnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 30 % und die Beklagte zu 70%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.1993 in S. geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 00.00.2015 in S. geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerinnen sind aserbaidschanische Staatsangehörige islamischen Glaubens. Die Klägerin zu 1. ist seit dem 00.00.2023 geschieden. Ihr Exmann lebt weiterhin in Aserbaidschan. Die Klägerinnen reisten am 15. Juli 2023 per Flugzeug mit einem deutschen Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 27. Juli 2023 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich Asylanträge.
Am 14. August 2023 wurde die Klägerin zu 1. im Beisein ihrer Tochter beim Bundesamt angehört. Sie gab im Wesentlichen an, sie habe ihr Studium abgeschlossen und anschließend zwölf Jahre als Bibliothekarin gearbeitet. Sie habe Aserbaidschan mit ihrer Tochter wegen physischer und psychischer Gewalt durch ihren mittlerweile Exmann verlassen. Dieser habe sie sowohl während ihrer Ehe als auch nach der Scheidung beschimpft, geschlagen und mit dem Tode bedroht. Selbst während ihrer Schwangerschaft habe ihr Exmann sie schlecht und aggressiv behandelt. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie müsse ihren Mann erst richtig kennenlernen. Aber dann habe er angefangen sie zu schlagen, selbst, als sie im 8. Monat schwanger gewesen sei. Eines Tages sei sie auf dem Hof im Garten gewesen und habe die Wäsche aufgehängt. Plötzlich sei ihr Mann mit seinen Freunden gekommen. Als er sie draußen gesehen habe, sei er sehr wütend geworden. Sie sei dann sofort reingegangen. Ihr Mann sei ihr gefolgt und habe versucht, sie zu erwürgen. Er habe mit seinen Fäusten gegen ihren Arm geschlagen. Es sei einer von hunderten Vorfällen dieser Art gewesen. Ihre Familie habe immer gesagt, dies werde nach der Geburt des Kindes besser werden. Aber es sei weitergegangen. Ihr Mann habe ihr nicht erlaubt, alleine raus zu gehen, nicht einmal zur Arbeit oder einkaufen durfte sie gehen ohne Begleitung. Auch habe sie nicht mit ihrem Kind für notwendige Untersuchungen zum Arzt gedurft.
Eines Tages habe ihr Mann in dem Garten mit seinen Freunden gesessen und Alkohol und Energy-Drinks getrunken. Ihre Tochter sei damals ein Jahr und sieben Monate alt gewesen. Ihr Mann habe versucht, der Tochter Energy-Drinks zu geben. Sie sei rausgelaufen und habe versucht, ihm das Kind wegzunehmen, da das für das Kind schädlich sei. Später sei ihr Mann reingekommen und habe sie geschlagen, da sie ihn vor seinen Freunden blamiert habe. In der Nacht sei es der Tochter immer schlechter gegangen, sie habe am Morgen 40 Grad Fieber gehabt. Trotzdem habe sie nicht mit der Tochter zum Arzt gehen dürfen. Sie sei dann trotzdem mit ihr ins Krankenhaus gegangen. Ihre Tochter habe drei Tage dortbleiben müssen. Als sie nach Hause gekommen sei, habe ihr Mann sie geschlagen und beschimpft.
Vor zwei Jahren habe sie sich scheiden lassen wollen, aber ihr Mann habe gesagt, dass eine Scheidung nicht in Betracht kommen würde und er sie dann umbringen würde. Er habe dann seinen Gürtel genommen und sie damit geschlagen. Sie habe schwere Verletzungen an den Armen davongetragen. All diese Vorfälle hätten vor den Augen der Tochter stattgefunden. Sie habe mehrfach versucht, sie zu beschützen, sei aber von dem Mann beiseite geschubst worden. Als sie mal eine Stunde zu spät nach Hause gekommen sei, habe ihr Mann sie geschlagen. Sie habe versucht, die Polizei zu rufen, aber er habe ihr das Handy weggenommen. Bei einer weiteren Auseinandersetzung sei ihre Mutter zu Besuch gewesen und habe alles mit angesehen. Daraufhin habe die Mutter die Polizei gerufen. Diese sei gekommen und habe gesagt, es gehe nur um Familienstreitigkeiten. Sie solle zur Wache kommen, um eine Anzeige zu stellen. An diesem Tag sei sie in das Haus ihrer Eltern gezogen. Ihr Mann habe sie aber nicht in Ruhe gelassen. Er sei immer wieder zum Elternhaus oder an den Arbeitsplatz gekommen. Ihr Mann sei ein berühmter Fußballer in Aserbaidschan. Er sei über Instagram, YouTube und in den sozialen Medien sehr bekannt. Nach diesem Vorfall habe er Angst bekommen, dass sie tatsächlich eine Anzeige bei der Polizei aufgebe und diese seinen Ruf beschädigen könnte. Aus diesem Grund habe der Mann selbst einen Scheidungsantrag gestellt. Nach der Scheidung habe sie ihr nunmehr Exmann aber nicht in Ruhe gelassen. Er habe sie weiter bedroht und ihr vorgeworfen, sie blamiert zu haben. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen. Er sei weiterhin ständig zu ihrem Arbeitsplatz und zu ihnen nach Hause gekommen.
Am 17. April 2023 sei sie mit ihren Arbeitskolleginnen nach der Arbeit in ein Restaurant gegangen. Plötzlich sei ihr Exmann direkt auf sie zu gekommen und habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Er habe sie mit einem Messer bedroht und gesagt, dass er sie gleich umbringen werde. Kurze Zeit später habe die Polizei ihn mitgenommen. Dann habe sie ihren Rechtsanwalt damit beauftragt, eine Schutzanordnung zu beantragen und Beschwerdebriefe zu verschicken. Er habe Briefe an den Bürgermeister des Stadtteils I., Herrn B. O., an die Polizeibehörde des gleichen Stadtteils, den Polizeichef A. E., an den Präsidenten der Republik Aserbaidschan und an den staatlichen Ausschuss für die Familien, Kinder und Familienprobleme geschrieben. Eine Woche später habe sie als Antwort Gesprächseinladungen erhalten. Nachdem sie in den Gesprächen mit zwei verschiedenen Polizeibeamten alles erzählt habe, sei ihr gesagt worden, es würde sich um ganz normale Familienprobleme handeln. Sie würde sich selbst das Leben erschweren. Mit den Beschwerdebriefen würde sie ihren Exmann nur aggressiver machen. Genau deshalb würden viele tragische Mordfälle an Frauen passieren. Aus diesem Grunde würden Frauen von ihren Ex-Ehemännern umgebracht. Sie solle die Beschwerden lieber zurücknehmen. Danach habe sie eine Nachricht von ihrem Exmann bekommen. Er habe gesagt, die Beschwerdebriefe könnten ihm nichts anhaben und er werde sie umbringen. Danach habe sie zu niemand mehr vertrauen gehabt. Sie habe deshalb keinen Ausweg mehr gesehen und sich zur Ausreise entschieden.
Die Klägerin legte beim Bundesamt verschiedene Unterlagen vor, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2024 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte den Klägerinnen die Abschiebung nach Aserbaidschan unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Die Klägerinnen haben am 30. Januar 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage beziehen sich die Klägerinnen zunächst auf ihren Vortrag in der Anhörung und tragen ergänzend vor, sie hätten alles versucht, um von staatlichen Stellen Schutz zu erhalten, man habe sie aber stets abgewiesen. Sie seien eher einer Täter-Opfer-Umkehr ausgesetzt gewesen. Auch die Klägerin zu 2. sei von ihrem Vater misshandelt worden. Selbst nach der Scheidung habe der Exmann die wöchentlichen Besuche seiner Tochter dafür ausgenutzt, die beiden zu beleidigen und anzugreifen. Die Klägerin zu 1. habe mehrfach ihre Telefonnummer gewechselt, dennoch habe der Exmann immer wieder Kontakt zu ihr aufgenommen und gedroht, sie umzubringen. Ihnen sei es auch nicht möglich, sich woanders in Aserbaidschan niederzulassen. Dem Exmann sei es durch persönliche Kontakte in Behörden, der Polizei und Justiz, wie bereits in der Vergangenheit möglich, ihre Adresse herauszufinden. Während der Scheidung sei sie in das Haus ihrer Eltern gezogen, doch auch dort habe der Exmann sie gefunden und verletzt. Daraufhin hätten die Eltern der Klägerin zu 1. eine Eigentumswohnung für die beiden gekauft. Diese sei nicht auf den Namen der Klägerinnen angemeldet gewesen. Dennoch habe der Exmann sie dort gefunden. Anschließend hätten sie nicht weiter versucht, in eine andere Region zu ziehen, da sie zumindest in der Nähe der Verwandten bleiben wollten, um beim nächsten Angriff des Exmannes nicht völlig schutzlos zu sein, da man von den staatlichen Stellen keinen Schutz erwarten könne. Zudem arbeite die Schwägerin des Exmannes, Frau H. K., am Gericht von J. und habe der Klägerin zu 1. bereits mehrfach gesagt, sie würde für kleine Geschenke Strafzettel, Beschwerdebriefe oder Ähnliches verschwinden lassen. Es gebe in Aserbaidschan ein einheitliches Staatsregister mit den persönlichen Daten wie Vor- und Nachname sowie dem Wohnort. Der Exmann könne über seine Schwägerin problemlos Einsicht in das Register nehmen. Auch der Bruder der Klägerin zu 1. habe bestätigt, dass der Exmann die Klägerinnen schwer bedroht und jedes Mal die neue Adresse herausgefunden hat. Nachdem auch alle Beschwerdebriefe nichts gebracht hätten, hätten sie keinen anderen Ausweg gesehen als auszureisen.
Ursprünglich haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2024 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Klägerinnen haben ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 vor Stellung der Anträge im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides zurückgenommen.
Die Klägerinnen beantragen nunmehr nur noch,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2024 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2024 ist hinsichtlich der Ziffern 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, § 4 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anzunehmen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.,
keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und die Betroffene nicht in
einem Teil ihres Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG).
Anhaltspunkte für das Drohen der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Jedoch haben die Klägerinnen stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen in Aserbaidschan bei einer Rückkehr unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht (Nr. 2).
Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist der Begriff in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 lit. b dieser Richtlinie auszulegen. Dieser wiederum ist in Übereinstimmung mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen.
Siehe EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Elgafaji – C 465/07 – juris, Rn. 28; ebenso BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.; vgl. auch Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 1. August 2025, § 4 AsylG, Rn. 41.
Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden. Sie kann – auch ohne derartige Beeinträchtigungen – erniedrigend sein, wenn sie bei dem Betroffenen Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht, die geeignet sind, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen.
EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, juris, Rn. 220 m. w. N.; vgl. auch Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Edition, Stand: 1. August 2025, § 4 AsylG, Rn. 49.
Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere erreichen, um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen.
EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 – 54810/00 –, juris, Rn. 67; vgl. auch Wittmann in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht,22. Edition, Stand: 1. August 2025, § 4 AsylG, Rn. 50.
Der Begriff der „drohenden Gefahr“ ist inhaltlich identisch mit dem Begriff der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, der wiederum dem in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Begriff des „real risk“ entspricht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent.
EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X/Schweden – Rn. 50 m. w. N.
Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden,
dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.
Zudem muss der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme eines solchen Schadens vorgebracht haben. Die ihm damit auferlegte Darlegungs- und Beweislast entspricht den zum Flüchtlingsschutz entwickelten Kriterien. Auch hier gilt dabei die Beweiserleichterung für Vorverfolgte nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU.
Den Klägerinnen droht nach Überzeugung der hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 VwGO) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im oben beschriebenen Sinne.
Die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin ist von der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerinnen, wonach sie durch den Exmann der Klägerin zu 1. mit dem Tode bedroht werden, überzeugt. Die Klägerin zu 1. hat die seit Beginn der Ehe bestehende Gewalt des Mannes ihr und ihrer Tochter gegenüber detailliert und anschaulich geschildert. Auch hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass der Exmann auch nach der Scheidung weiterhin Kontakt gesucht und diesen für Angriffe psychischer und physischer Art gegen die beiden Klägerinnen ausgenutzt und ihnen dabei selbst in der Öffentlichkeit mit dem Tode gedroht hat. Auch die von der Klägerin zu 1. mit anwaltlicher Hilfe geschriebenen Beschwerdebriefe hielten den Exmann nicht davon ab, ihnen weiter mit dem Tode zu drohen.
Die Schilderungen der Klägerin zu 1. finden auch in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln eine Stütze.
Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert zwar die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum S. soll dieser Grundsatz weitestgehend der Praxis entsprechen, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse stark verbreitet seien. Häusliche Gewalt stelle eines der größten gesellschaftlichen Probleme dar. Gesetze ließen dabei ein systemisches Problem beim Umgang mit häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen erkennen. Gleichwohl werde das Thema von Regierungsseite stärker auch medial angegangen und internationaler Austausch zum Umgang mit dem Thema gesucht. Aserbaidschan bleibt neben Russland das einzige Land, das die Istanbul-Konvention nicht gezeichnet hat.
Siehe dazu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand: März 2025, Seite 14.
Nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 4 bis 6, dort mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nimmt die Gewalt gegen Frauen in Aserbaidschan zu. Geschlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet und werde selten gemeldet. In den letzten Jahren sei eine hohe Zahl von Femiziden zu verzeichnen. Allerdings sei eine hohe Dunkelziffer zu befürchten, weil Frauen und Mädchen im Allgemeinen zögerten, Gewalt anzuzeigen oder Hilfe zu suchen.
Vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27. Mai 2022, Seite 30; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, June 2024, Seite 42, abrufbar unter: https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/Country_of_Origin_Information-Report_Azerbaijan-June_2024.pdf.
Als Grund für die verschärfte Problematik gelte das Abgleiten der aserbaidschanischen Gesellschaft in ein „traditionelles Denken“ mit strengen Tabus und einer Doppelmoral. Auch in einigen Medien würden Artikel über Männer, die einen Femizid begangen hätten, in einem wohlwollenden Ton veröffentlicht. Die meisten Menschen in der Gesellschaft würden denken, dass eine Frau zu Hause eingesperrt werden müsse und ihr Mann das Recht habe, sie zu schlagen. Gewalt gegen Frauen werde durch das Fortbestehen patriarchalischer sozialer Normen, tief verwurzelter Geschlechterstereotype und falscher Vorstellungen sowie durch für Frauen gefährliche Bräuche untermauert. Der Mehrheit der aserbaidschanischen Gesellschaft fehle das grundlegende Verständnis dafür, dass Gewalt gegen Frauen inakzeptabel sei. Die tiefgreifenden Normen seien nicht nur in der Logik der Bevölkerung verankert, sondern auch bei den Gesetzgebenden im aserbaidschanischen Parlament.
Vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 4 bis 6.
Zwar stammen die Klägerinnen nicht aus einer ländlichen Region, sondern aus der [...] Stadt S.. Dies steht der Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen indes nicht entgegen. Nach den vorstehend zitierten Erkenntnissen „soll“ dort der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau lediglich „weitgehend“ der Praxis entsprechen. Diese Aussage ist als solche schon viel zu vage und zu pauschal, um der Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen, die demgegenüber einen konkreten Einzelfall betreffen, entgegengehalten werden zu können. Dass auch in S. traditionelle und stark patriarchalische Ansichten vorhanden sind, wird durch diese Aussage jedenfalls nicht durchgreifend infrage gestellt oder überhaupt in Abrede gestellt. Vielmehr hat die Klägerin zu 1. glaubhaft und detailliert geschildert, welche zahlreichen Bemühungen sie bereits unternommen hat, um Schutz von staatlichen Stellen zu erhalten, die aber im Ergebnis aufgrund der traditionellen Einstufung als „Familienstreitigkeiten“ erfolglos blieben. Auch ihre Familie habe ihr lange Zeit nicht geholfen, sondern sie immer wieder vertröstet, das werde nach längerem Kennenlernen oder dann später nach der Geburt des ersten Kindes „besser“.
Die Bedrohungslage geht auch von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG aus. Danach kann die Verfolgung ausgehen von nichtstaatlichen
Akteuren, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dabei ist es nicht Sache der Klägerinnen darzulegen, dass der aserbaidschanische Staat keinen Schutz bieten kann. Vielmehr sind diese Feststellungen, soweit sie auf allgemein verfügbaren Informationen beruhen, Teil der Aufgaben der Asylbehörden und der Gerichte bei der Sachverhaltsfeststellung. Im Verwaltungsverfahren hat sich daher das Bundesamt und im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht darüber zu vergewissern, dass die maßgeblichen Akteure des Drittstaates, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben bzw. – im Falle einer Rückkehr der Klägerinnen nach Aserbaidschan – einleiten werden, um die Verfolgung zu verhindern. Hierfür ist insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte zu beurteilen.
Vgl. Hruschka/Al-Ali, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 3d AsylG, Rn. 16; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 3d AsylG, Rn. 7.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Schutzunwilligkeit aserbaidschanischen Polizei- und sonstigen Justizbehörden im Falle von Gewalt gegen Frauen vor:
Gerichtlicher Rechtsschutz ist in solchen Fällen nicht wirksam zu erreichen. Eine unabhängige Justiz gibt es nicht; sie ist korrupt und ineffizient. Auch die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Auch die Anwaltschaft in Aserbaidschan untersteht, obwohl nominell unabhängig, faktisch der Exekutive.
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27. Mai 2022, Seite 12 ff.; vgl. auch Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 4 bis 6.
In der tabellarischen Rangliste, die auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perception Index, CPI) von Transparency International beruht, belegt Aserbaidschan den Rang 154 von insgesamt 180 Staaten und rutscht im Vergleich zu 2021 damit um 26 Plätze nach unten.
Vgl. https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/CPI2024_Tabellarische_Rangliste-1.pdf.
In Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt gibt es beispielsweise die Erkenntnis, dass Frauen im Falle von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen könnten, dass Sicherheitsorgane solchen Behauptungen wirksam nachgingen. Häusliche Gewalt sei ein bemerkenswertes Problem und der damit verbundene Rechtsschutz sei unzureichend. Konservative gesellschaftliche Normen trügen zu der weit verbreiteten Ansicht bei, dass häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit sei.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27. Mai 2022, Seite 30; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, June 2024, Seite 42, abrufbar unter: https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/Country_of_Origin_Information-Report_Azerbaijan-June_2024.pdf; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. April 2025, Stand: März 2025, Seite 14.
Es gibt zwar ein Gesetz über häusliche Gewalt, das einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt festlegt, ein Verfahren für den Erlass von einstweiligen Verfügungen definiert und die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Überlebende fordert. Allerdings gibt es Berichte, dass das Fehlen klarer Durchführungsrichtlinien die Wirksamkeit des Gesetzes beeinträchtige und die Polizei häusliche Gewalt nach wie vor als Familienangelegenheit betrachte und nicht wirksam zum Schutz der Überlebenden eingreife.
Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27. Mai 2022, Seite 30; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, June 2024, Seite 42, abrufbar unter: https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/Country_of_Origin_Information-Report_Azerbaijan-June_2024.pdf; SFH, Aserbaidschan: Verbrechen im Namen der „Ehre“ – Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. April 2022, Seiten 6 bis 10, dort mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der detaillierten und glaubhaften Schilderungen der Klägerinnen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle eines weiteren Angriffs des Ex-Ehemannes der Klägerin zu 1. als nichtstaatlichem Akteur (§ 3c Nr. 3 AsylG) nicht sichergestellt, dass die Klägerinnen ausreichenden Schutz vom Staat als Akteur im Sinne des § 3d AsylG erhalten. So hat die Klägerin zu 1. ausgeführt, welche zahlreichen – im Ergebnis aber erfolglosen – Bemühungen sie sogar unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes unternommen hat, um Schutz vor den Angriffen des Exmannes zu erhalten. Die Äußerungen der Polizeibeamten in den auf ihre Beschwerdebriefe folgenden Gesprächen – es handele sich nur um Familienstreitigkeiten, sie solle die Beschwerden lieber zurücknehmen, da dies den Exmann nur aggressiver mache und genau deshalb würden viele tragische Mordfälle an Frauen passieren – sind ein anschauliches Beispiel für die sich auch aus den Erkenntnismitteln ergebende, aktuell fortbestehende Schutzunwilligkeit aserbaidschanischer Behörden im Fall von Gewalt gegen Frauen.
Den Klägerinnen steht hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch kein interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung. Wie die Klägerinnen glaubhaft geschildert haben, hat sie der Exmann auch bei mehrfachen Umzügen – selbst, wenn die Wohnung nicht auf sie angemeldet war – immer wieder ausfindig machen können. Insbesondere verfügt der Exmann über einen konkreten Kontakt im Gericht von J., die Ehefrau seines Bruders, Frau H. K., der es aufgrund ihrer Arbeit möglich ist, auf das Staatsregister zuzugreifen und die Personaldaten der Klägerinnen einzusehen. Wie die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, wäre es dem Exmann daher bei der erforderlichen Anmeldung ihrer Tochter in der Schule und der dann erfolgenden Adressangabe möglich, über Frau K. den Wohnort der Klägerinnen herauszufinden.
Der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen.
Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids sind auch die
Ziffern 4 bis 6 aufzuheben.
Da die Klage mit ihrem Hauptantrag erfolgreich ist, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Soweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt wurde, ist die Entscheidung inklusive Kostenentscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 158 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen kann binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.