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Verwaltungsgericht Köln·22 K 5212/18.A·02.02.2023

Abschiebungsverbot wegen Rezidivrisiko nach multiresistenter Tuberkulose (Aserbaidschan)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach teilweiser Klagerücknahme begehrte die Klägerin die Feststellung von Abschiebungsverboten gegen Aserbaidschan. Das VG Köln verpflichtete das BAMF zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG und hob die Ablehnungs- und Abschiebungsentscheidungen insoweit auf. Maßgeblich war die erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr aufgrund einer überstandenen MDR-Tuberkulose mit Rezidivrisiko und der fehlenden bzw. nicht erreichbaren Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat. Für die mit zurückgenommener Klage betroffenen weiteren Kläger:innen wurde das Verfahren eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten und Aufhebung der Abschiebungsentscheidungen insoweit.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus, die bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen gegeben ist, wenn sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

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Die erforderliche Konkretheit der Gefahr verlangt, dass eine wesentliche Verschlechterung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach Rückkehr droht, insbesondere weil eine notwendige Behandlung im Zielstaat nicht hinreichend verfügbar oder tatsächlich nicht erreichbar ist.

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Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielstaat mit derjenigen in Deutschland nicht erforderlich; ausreichende Versorgung kann auch regional begrenzt vorliegen (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

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Besteht bei einer zuvor an multiresistenter Tuberkulose erkrankten Person ein ärztlich bestätigtes Rezidivrisiko und sind zur Rezidivvermeidung regelmäßige Kontrollen erforderlich, kann bei fehlender realistischer Behandelbarkeit eines erneuten Ausbruchs im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Ist die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten rechtswidrig, sind hierauf aufbauende Abschiebungsandrohung und Befristungsentscheidungen regelmäßig ebenfalls aufzuheben, soweit sie denselben Schutzbezug betreffen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG

Tenor

Soweit die Kläger:innen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2018 verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin zu 1 hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu einem Zwölftel, die Klägerin zu 1 zu einem Sechstel und die Kläger:innen zu 2 bis 4 jeweils zu einem Viertel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der:die jeweilige Vollstreckungsschuldner:in darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der:die jeweilige Vollstreckungsgläubiger:in vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben am 17. März 2017 ihr Heimatland und reisten am 19. März 2017 mit einem ungarischen Visum über Budapest kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein.

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Bei ihrer Anhörung am 13. Juni 2017 in Münster trug die Klägerin zu 1 im Wesentlichen vor: Sie habe nach dem Abschluss der 11. Klasse eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht und habe in diesem Beruf auch gearbeitet. Ihr Mann habe in einem Restaurant gearbeitet. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegangen. Grund für die Ausreise sei die Verfolgung ihres Mannes gewesen. Dieser habe am 22. August 2015 in ihrer Heimatstadt N.          an einer Demonstration teilgenommen. Nach dieser Demonstration sei er von der Polizei festgenommen worden und habe 15 Tage in Haft verbracht. Das gleiche sei dann nach einer Demonstration am 18. September 2016 in C.    geschehen. Die Klägerin legte hierzu dem Bundesamt jeweils eine Bescheinigung des Innenministeriums von Aserbaidschan über die Inhaftierung ihres Mannes vor.

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Mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Asylantrag des Ehemanns der Klägerin zu 1 mit der Begründung ab, dass der Vortrag unglaubhaft sei. Es stellte allerdings wegen der bei ihm diagnostizierten Tuberkuloseerkrankung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest. Der Ehemann der Klägerin zu 1 legte gegen die Ablehnung seines Asylantrags keine Rechtsmittel ein.

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Mit Bescheid vom 23. Februar 2018 (Gesch.-Z.: 0000000-000), den Klägern am 26. Februar 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger beriefen sich vollinhaltlich auf den Vortrag des Ehemannes der Klägerin zu 1. Dessen Asylantrag sei mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 abgelehnt worden. Auf die dortigen Gründe werde Bezug genommen.

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Die Kläger haben am 9. März 2018 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren zunächst vollumfänglich weiterverfolgt haben.

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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Sie hätten sich beim Ehemann der Klägerin zu 1 und dem Vater der übrigen Kläger mit Tuberkulose angesteckt. Dies begründe jedenfalls ein Abschiebungsverbot.

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Nachdem die Kläger:innen zu 2 bis 4 ihre Klagen vollständig zurückgenommen haben, beantragt die Klägerin zu 1 nunmehr noch,

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Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Zu den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Attesten trägt sie ergänzend vor, dass sich aus diesen ein Abschiebungsverbot nicht ableiten lasse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl ein:e Vertreter:in der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2023 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 13. Januar 2023 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Soweit die Kläger:innen die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

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Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2018 ist bezogen auf die Klägerin zu 1 rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr steht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann,

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so BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.

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Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

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Anhand der dem Gericht vorliegenden Atteste erkrankte die Klägerin 2017 an einer multiresistenten Tuberkulose (MDR TBC). Nachdem diese etwa seit 2019 ausgeheilt war, wurde bei ihr eine Sarkoidose der mediastinalen Lymphknoten diagnostiziert. Zur Verhinderung eines TBC-Rezidivs sind nach ärztlicher Einschätzung regelmäßige Kontrollen notwendig.

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Im Bescheid vom 5. Dezember 2017 (Gesch.-Z.: 0000000-000) im Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1 hat das Bundesamt ausgeführt:

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„Nach Erkenntnissen des Bundesamtes [...] gibt es keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit zur Behandlung der offenen multiresistenten Tuberkulose in Aserbaidschan. In Aserbaidschan kann nur jeder zweite an Tuberkulose Erkrankte überhaupt behandelt werden. Die Behandlung der offenen multiresistenten Tuberkulose ist noch seltener, so dass nicht sichergestellt ist, dass der Antragsteller überhaupt Zugang zu einer solchen Behandlung haben kann. Die konstante notwendige Medikamenteneinnahme kann somit nicht sichergestellt werden, da der Antragsteller sehr spezielle Antibiotika benötigt. Gerade ein vorzeitiger Abbruch oder eine Unterbrechung der Medikamenteneinnahme hätten für den Antragsteller lebensbedrohliche Folgen.“

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Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes, die sich insoweit mit den Erkenntnissen des Gerichts decken, bestünde also jedenfalls im Falle einer akuten MDR-TBC-Erkrankung ein Abschiebungsverbot. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon nur insoweit, als die Klägerin eine TBC-Erkrankung überstanden hat und derzeit nicht erkrankt und akut behandlungsbedürftig ist. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich aber, dass regelmäßige Kontrollen zur Verhinderung eines Rezidivs geboten sind. Auch wenn niemand vorhersehen kann, ob bzw. wann ein Rezidiv entsteht, ist jedenfalls zu konstatieren, dass für die Klägerin zu 1 die konkrete Gefahr besteht, erneut an TBC zu erkranken. Zudem steht fest, dass eine erneute Erkrankung in Aserbaidschan mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht behandelbar wäre. Damit besteht für die Klägerin zu 1 eine lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

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Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 4 folgt die Rechtswidrigkeit der Ziffern 5 und 6, weshalb auch diese der Aufhebung unterliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Jede:r der ursprünglich vier Kläger:innen haben mit ihren Klagen jeweils drei Klagebegehren verfolgt in der Form von einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen. Damit bestand der Rechtsstreit insgesamt aus vier mal drei gleich zwölf Prozessrechtsverhältnissen. Die Kläger:innen zu 2 bis 4 waren jeweils vollständig und damit in Bezug auf den gesamten Rechtsstreit zu je drei Zwölftel gleich einem Viertel unterlegen bzw. sie haben in diesem Umfang die Klagen zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 hat die Klage im Umfang von zwei Zwölftel gleich einem Sechstel zurückgenommen und im Umfang von einem Zwölftel obsiegt. In diesem Umfang war die Beklagte unterlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.