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Verwaltungsgericht Köln·22 K 51/25.A·17.12.2025

VG Köln: Flüchtlingseigenschaft für türkischen Kläger wegen politisierter Terrorismusvorwürfe

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (türkischer Staatsangehöriger) wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihm wegen politisierter strafrechtlicher Maßnahmen und Terrorismusvorwürfen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das VG Köln hob die ablehnenden Bescheidziffern (u.a. Schutzablehnung, Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot) auf und verpflichtete zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Maßgeblich waren als echt verifizierte UYAP-Unterlagen, die Gefahr der Festnahme bei Einreise sowie Erkenntnisse zu Defiziten fairer Verfahren in Terrorismusfällen in der Türkei.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF wird zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Folgeentscheidungen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn dem Schutzsuchenden bei Rückkehr wegen eines Verfolgungsgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Maßnahmen drohen, die als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG zu qualifizieren sind.

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Für die Prognose der begründeten Furcht vor Verfolgung gilt der Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“/beachtliche Wahrscheinlichkeit), der eine zusammenfassende Gewichtung aller für und gegen Verfolgung sprechenden Umstände erfordert.

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Politisierte Strafverfolgung wegen (vermeintlicher) Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer Terrororganisation kann politische Verfolgung darstellen, wenn rechtsstaatliche Mindestgarantien eines fairen Verfahrens im Herkunftsstaat nicht gewährleistet sind.

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Die Echtheit und Aussagekraft ausländischer Verfahrensunterlagen kann im Asylverfahren durch Einsicht in staatliche elektronische Registersysteme verifiziert werden; bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit, dürfen sie der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden.

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Bestehen Einträge zu Haftbefehlen oder anhängigen Ermittlungs-/Strafverfahren, kann bei Rückkehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Festnahme bereits im Rahmen der Einreisekontrolle anzunehmen sein.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 3 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 3 Abs. 4 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 12. März 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. März 2023 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt hörte den Kläger am 5. Mai 2023 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei aufgrund von gegen ihn gerichteten polizeilichen Maßnahmen sowie aufgrund erstinstanzlicher Urteile gegen ihn aus der Türkei ausgereist. In den letzten zehn Jahren habe er mehrfach offiziell oder inoffiziell Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt. So habe er im Mai 2016 an Protesten teilgenommen, sei verhaftet und für zwei bis drei Tage in Gewahrsam genommen worden. In diesem Zusammenhang sei er mit Schlagstöcken geschlagen und verletzt worden. So sei sein linkes Kniegelenk herausgesprungen und er habe einen Hörsturz erlitten. Dies sei festgestellt worden, als er von der Polizei vor der Zuführung vor Gericht in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Vor Gericht sei er anschließend von einem Richter wieder freigelassen worden. Auch im Jahr 2017 oder 2018 sei er im Rahmen einer Beerdigung festgenommen worden. Man habe ihm die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation sowie Propaganda vorgeworfen. Tatsächlich sei er Mitglied der Jugendabteilung der CHP gewesen. Er habe dort jedoch keine Aufgaben wahrgenommen. Er wisse auch nicht, wann er Mitglied geworden sei. Man könne dies jedoch in e-Devlet einsehen. Er habe an Protestmärschen gegen Femizide teilgenommen. Er sei deswegen zwei Tage inhaftiert gewesen. Dann habe man ihn gehen lassen. Auch davor und danach habe es inoffizielle Hausdurchsuchungen bei ihm gegeben, so am 1. April 2015. Am 16. Juli 2018 und im Jahr 2022 sei er auf offener Straße entführt worden und man habe ihm angeboten, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten. Er habe gegen seine Organisation aussagen sollen. Als er ab etwa 2022 in Istanbul gearbeitet habe, sei er auch dort an seiner Arbeitsstätte aufgesucht worden. Sie hätten erreichen wollen, dass man ihm kündige. In den Jahren 2016 und 2017 seien Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, aber die Urteilsverkündung sei vertagt worden. Diese habe im Jahr 2021 erfolgen sollen. Zwei Tage davor sei jedoch ein dritter Fall gegen ihn eröffnet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, alkoholisiert Auto gefahren zu sein. Dabei habe er nur ein Bier getrunken gehabt. Es habe keine Verhandlung gegeben, aber man habe ihm ein Urteil zugesendet. Er habe Widerspruch gegen das Urteil eingelegt, um die Ausreisesperre aufzuheben und so aus der Türkei ausreisen zu können. Er habe dafür keinen Anwalt beauftragt, weil er dafür kein Geld gehabt habe. Die letzte Entführung habe Ende Dezember 2022 stattgefunden. Er sei in einen Wald gefahren worden. Dort habe man ihn geschlagen und ihm gesagt, dass es Konsequenzen geben werde wegen seiner Zeugenaussagen. Danach habe man ihn gehen lassen. Er habe starken Druck verspürt wegen der Entführungen, Bedrohungen und wegen seiner Mutter. Er habe darüber nachgedacht, sich das Leben zu nehmen. Daraufhin habe sein Vater ihm gesagt, er solle gehen. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, dass er erneut verhaftet und inhaftiert werde. Das würde er nicht verkraften. Er wolle neu anfangen. Die Urteile aus den Jahren 2016 und 2017 seien zur Bewährung ausgesetzt gewesen. Er habe sich bei einer Beratungsstelle informiert. Dort habe man ihm gesagt, dass das Urteil aus dem Jahr 2021 auch nach seinem Widerspruch auf nächsthöherer Instanz bestätigt werde, da er bereits Vorstrafen habe. Daher habe er nicht gewartet, bis ein erneutes Urteil verkündet worden sei, sondern habe das Land verlassen. Er legte diverse Dokumente aus der Türkei vor. Dabei soll es sich um diverse Gerichtsbeschlüsse, Anklageschriften und Urteile handeln, die gegen ihn vollstreckt worden seien. Laut Übersetzungen der vorgelegten Urteile soll er in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen über jeweils drei Jahre auf Bewährung verurteilt worden sein. Laut eines dritten Urteils soll er am 25. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat und 26 Tagen verurteilt worden sein.

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Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 27. Dezember 2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: In der Gesamtschau erreichten die vom Kläger vorgetragenen Ereignisse nicht die für eine Schutzzuerkennung erforderliche Intensität und genügten auch kumuliert nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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Der Kläger hat am 3. Januar 2025 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei Gründer und Leiter der alevitischen Jugendplattform in der Türkei gewesen. Im Rahmen der Vereinstätigkeiten sei er aktiv an der Organisation von materieller Hilfe für bedürftige Familien beteiligt gewesen. Anhängig seien zwei Strafverfahren aus den Jahren 2016 bzw. 2017 wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Darüber hinaus sei ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft R. aus dem Jahr 2024 anhängig, ebenfalls wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Es gehe um die Terrororganisation DHKP/C. Eine Person mit dem Namen V. W., die sich derzeit in Haft befinde, habe unter anderem auch seinen Namen genannt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorische angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2025 und am 17. Dezember 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG beantragt, ist die zulässige Klage begründet.

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Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 18. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.

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Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs, Propaganda für eine Terrororganisation gemacht zu haben, drohen. Es steht ferner zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die bisher gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Maßnahmen Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den vorgelegten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung über das UYAP-Portal online eingesehenen Dokumenten.

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Die Echtheit dieser Dokumente steht fest. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung online über das UYAP-System eingesehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Dokumente nicht echt sein könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich.

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Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung in einer bewaffneten Terrororganisation der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.

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Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff.

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Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.

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Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024 (BFA Länderinformation Türkei 2024), Version 9, S. 64; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

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Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme unterlaufen.

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BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 62.

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In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.

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BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 73; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

44

Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Haftbefehl bei Rückkehr des Klägers in die Türkei vollstreckt würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits am Flughafen identifiziert und zur Vollstreckung der Haftstrafe festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind.

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Siehe AA Lagebericht 2024, S. 24 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris, Rn. 31.

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Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.