Gebühren für Ermahnung nach § 4 Abs. 5 StVG bei 4 Punkten rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 20,53 € wegen einer Ermahnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG. Streitig war u.a., ob ältere Eintragungen aus 2016 bei der Punkteberechnung zu berücksichtigen sind und ob der Kläger die Amtshandlung „veranlasst“ hat. Das VG Köln hielt die Ermahnung bei Erreichen von vier Punkten für zwingend und die Heranziehung aller vier noch nicht tilgungsreifen Eintragungen nach dem Tattagprinzip für rechtmäßig. Der Kläger sei Gebührenschuldner; die Festgebühr nach Tarifstelle 209 GebOSt und die Zustellungsauslagen seien zutreffend festgesetzt.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid für Ermahnung nach § 4 Abs. 5 StVG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ermahnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG ist beim Erreichen eines Punktestandes von vier oder fünf Punkten zwingend zu ergreifen; der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu.
Für die Bestimmung des maßgeblichen Punktestandes nach § 4 Abs. 5 S. 5 StVG ist retrospektiv auf den Tattag der letzten maßnahmeauslösenden Zuwiderhandlung abzustellen (Tattagprinzip).
Zuwiderhandlungen dürfen für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nur berücksichtigt werden, wenn sie zum maßgeblichen Tattag rechtskräftig/bestandskräftig geahndet und noch nicht tilgungsreif sind.
Eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 StVG ist mangels Verwaltungsaktqualität nicht bestandskräftig und kann im Gebührenstreit inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Gebührenschuldner nach § 4 Abs. 1 GebOSt ist auch, wer eine Amtshandlung durch zurechenbares Verhalten vorhersehbar verursacht; ein Antrag des Betroffenen ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren mit Bescheid vom 19.07.2019 wegen erfolgter Ermahnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.1 StVG.
Die Führerscheinstelle des Beklagten erhielt durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 08.07.2019 Kenntnis davon, dass im Fahreignungsregister zum Kläger vier Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen waren und der Kläger vier Punkte erreicht habe.
Mit Schreiben vom 19.07.2019 wurde der Kläger vom Beklagten unter Hinweis auf die im Fahreignungsregister aufgeführten Verkehrszuwiderhandlungen und den sich daraus ergebenden Punktestand von vier Punkten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG ermahnt. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 4 Abs. 5 S. 5 StVG für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben habe. Der Beklagte führte dazu insbesondere eine erste Tat vom 09.05.2016, rechtskräftig seit dem 12.07.2016, und eine vierte Tat vom 18.04.2018 auf. Wegen der Zusammenstellung der Verkehrszuwiderhandlungen im Einzelnen wird auf das Ermahnungsschreiben Bezug genommen. Der Beklagte wies den Kläger dazu auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gemäß § 4a StVG und den dadurch möglichen Punktabzug hin. Mit Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für diese Maßnahme eine Gebühr in Höhe von 17,90 € gemäß Tarifstelle 209 sowie Kosten für eine Postzustellungsurkunde in Höhe von 2,63 €, insgesamt 20,53 € fest. Die Ermahnung und der Gebührenbescheid wurden dem Kläger am 23.07.2019 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.
Der Kläger hat gegen den Gebührenbescheid am 17.08.2019 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe keinen Punktestand angefordert, Eintragungen aus dem Jahr 2016 seien irrelevant.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.07.2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt zur Begründung aus, der Kläger habe durch die Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zu einem Punktestand von vier Punkten im Fahreignungsregister geführt hätten, berechtigten Anlass zu der Ermahnung gegeben. Die Ermahnung diene als Warnung an den Betroffenen, sein bisheriges Verkehrsverhalten zu ändern, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu verhindern. Da die erste Tat vom 09.05.2016 am 12.07.2016 rechtskräftig geworden sei und die letzte Tat am 18.04.2018 noch innerhalb einer Frist von zweieinhalb Jahren seit Rechtskraft der ersten Tat begangen worden sei (Überliegefrist), seien sämtliche Eintragungen zu berücksichtigen. Die Gebühr sei auch der Höhe nach zutreffend. Zudem habe der Kläger die Auslagen für die Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angegriffene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen ist im vorliegenden Fall § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
§ 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG sieht vor, dass Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben werden. § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf dieser Grundlage erlassenen GebOSt werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Nach Satz 2 dieser Regelung ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem als Anlage zu § 1 beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Zur Anwendung kommt hier die Gebührennummer 209. Nach dieser Tarifstelle 209 ist u.a. für die Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 oder 2 StVG) eine Festgebühr in Höhe von 17,90 € vorgesehen. Die Kostenfestsetzung für die Zustellung der Ermahnung und des Gebührenbescheides mittels Postzustellungsurkunde in Höhe von insgesamt 2,63 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
Die Gebührenerhebung ist vorliegend dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Voraussetzungen der Tarifstelle 209 der Anlage zu § 1 der GebOSt liegen vor.
Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 19.07.2019 ermahnt. Die Ermahnung ist hier auch zu Recht erfolgt.
Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG hat die zuständige Behörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines Punktestandes von vier oder fünf Punkten schriftlich zu ermahnen. Der Ermahnung kommt mangels Regelung keine Verwaltungsaktqualität zu. Sie ist mithin nicht in Bestandskraft erwachsen, so dass sie schon deshalb im vorliegenden Verfahren einer inzidenten Rechtmäßigkeitsüberprüfung zugänglich ist.
Laut Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an den Beklagten vom 08.07.2019 sind im Fahreignungsregister vier Verkehrszuwiderhandlungen des Klägers eingetragen, die mit jeweils einem Punkten bewertet wurden.
Die vom Beklagten vorgenommene Ermahnung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hier auch zutreffend alle vier Verkehrszuwiderhandlungen berücksichtigt und ist damit zu Recht von dem Erreichen eines Punktestandes von vier Punkten ausgegangen.
§ 4 Abs. 5 S. 5 - 7 StVG regelt die Berechnung des maßgeblichen Punktestandes für das Ergreifen der Maßnahmestufen wie folgt:
Für das Ergreifen von Maßnahmen hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 5 S. 5 StVG retrospektiv auf den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen, die mit ihrer Punktebewertung das Erreichen einer Stufe und damit eine Maßnahme auslöst, sogenanntes Tattagprinzip (und nicht auf den Punktestand zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme). Erforderlich ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 StVG zudem eine rechtskräftige bzw. bestandskräftige Ahndung der auf den Tattag wirkenden Zuwiderhandlung. Des Weiteren sind Zuwiderhandlungen nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Tilgungsfrist zum Zeitpunkt der letzten geahndeten Tat (vgl. Satz 5) noch nicht abgelaufen war.
Der Kläger hat danach am Tag der vierten Tat, am 18.04.2018, einen Punktestand von vier Punkten erreicht. Alle vier Eintragungen waren zu diesem Zeitpunkt auch noch verwertbar. Denn die hier einschlägige Tilgungsfrist war zu diesem Zeitpunkt für keine der in 2016 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen abgelaufen, so dass noch keine dieser Eintragungen tilgungsreif war.
Die Frage der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) StVG in der bis zum 25.11.2019 geltenden Fassung. Danach betragen die Tilgungsfristen zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 s) bb) bbb) als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkten bewertet ist. Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Die erste Bußgeldentscheidung wegen der Tat des Klägers vom 09.05.2016, die am 07.06.2016 ergangen ist, ist am 12.07.2016 bestandskräftig geworden. Danach war die zweieinhalbjährige Tilgungsfrist im Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat, am 18.04.2018, noch nicht abgelaufen. Auf eine sogenannte Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG in der bis zum 25.11.2019 geltenden Fassung) kam es danach hier nicht an.
Wegen des Erreichens von vier Punkten war der Beklagte gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes vielmehr verpflichtet den Kläger zu ermahnen. Der Behörde steht dabei kein Ermessen zu. Die Ermahnung ist ein Hinweis an den Inhaber einer Fahrerlaubnis über den erreichten Punktestand und die Mahnung, sein Verhalten zu ändern und Verkehrsverstöße zu vermeiden. Zugleich ist der Betroffene auf eine Hilfestellung zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens dergestalt hinzuweisen, dass er freiwillig ein Fahreignungsseminar absolvieren kann. Diesen Hinweis hat der Beklagte mit Schreiben vom 19.07.2019 auch erteilt. Dem Betroffenen soll dadurch nahegelegt werden, sich möglichst zu einem frühen Zeitpunkt einer fahreignungsverbessernden Maßnahme zu unterziehen,
vgl. Stieber in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl.,
§ 4 StVG (Stand 02.05.2017) Rn. 44 ff., 63, 85 unter Verweis auf BT-Drs. 17/12636 S. 41 und BT-Drs 18/2775, S. 9: Abkehr von der früheren Warnfunktion des Stufensystems hin zu reinen Informationsfunktion.
Der Kläger ist auch Gebührenschuldner im Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Eine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur bei einem auf die Amtshandlung gerichteten Willensakt, der einem Antrag nahe kommt, oder einem sonstigen auf Tätigwerden der Behörde gerichteten Tun des Beteiligten vor, sondern auch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer in vorhersehbarer und zurechenbarer Weise das Tätigwerden der Behörde verursacht hat oder wenn die Amtshandlung in seinem Pflichtenkreis erfolgt. Der Kläger hat - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - durch die von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit vier Punkten bewertet wurden, Anlass zu der Ermahnung gegeben.
Die Erhebung von Gebühren für die erfolgte Ermahnung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Tarifstelle 209 der Anlage zu § 1 der GebOSt sieht eine Festgebühr in Höhe von 17,90 € vor, d. h. der Beklagte hatte hinsichtlich der Höhe der Gebühr keinen Ermessensspielraum.
Auch die auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt beruhende Festsetzung von weiteren 2,63 € für die Zustellung der Ermahnung und des Gebührenbescheides mittels Postzustellungsurkunde ist danach nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
20,53 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.