Asyl Türkei: Keine Flüchtlingseigenschaft bei vereinzelten Polizeischikanen und Spitzelanwerbung
KI-Zusammenfassung
Türkische Kläger begehrten Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen Festnahmen, Drohungen und einer behaupteten Anwerbung als Informant durch die Polizei. Das VG Köln wies die Klage ab. Die geschilderten Vorfälle seien einzeln und in der Gesamtschau keine Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG; insbesondere fehle es an hinreichender Schwere und an einer landesweiten beachtlichen Wahrscheinlichkeit weiterer Maßnahmen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG seien weder dargetan noch ersichtlich; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot (30 Monate) seien rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft/ subsidiären Schutzes sowie Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG droht; hierfür genügt weder ein einmaliger Vorfall noch eine Gesamtschau ohne hinreichende Intensität.
Eine polizeiliche Anwerbung als Informant und damit verbundene Drohungen stellen nicht ohne Weiteres eine Verfolgungshandlung dar, wenn es an der erforderlichen Schwere als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte fehlt.
Für die Annahme künftiger Verfolgung bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbare Maßnahmen landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut drohen; eine lediglich örtlich behauptete Gefährdung reicht hierfür nicht aus.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen eine substantiierte Darlegung bzw. erkennbare Tatsachengrundlage voraus; fehlen entsprechende Anhaltspunkte, sind sie zu verneinen.
Eine Abschiebungsandrohung sowie ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des AsylG/AufenthG vorliegen und Ermessensfehler bei der Fristbemessung nicht erkennbar sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägerinnen und den Klägern zu je einem Viertel auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen und die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen und die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 25. Juni 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. Juli 2023 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 12. Juli 2023 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Im Mai 2015 sei er im Nachgang zu einer Wahlkampfveranstaltung der HDP von Polizisten festgenommen, befragt, dabei geschlagen und anschließend wieder freigelassen worden. Im Jahr 2016 habe es eine Hausdurchsuchung bei ihnen gegeben, da ein Haftbefehl gegen seinen Schwager vorgelegen habe, der sich zu dieser Zeit bei ihnen versteckt habe. Auch er sei in diesem Zusammenhang kurzzeitig festgenommen und dann wieder freigelassen worden. Im Juli 2020 sei er erneut festgenommen worden, da man seine Telefonnummer bei einem angeblichen Terroristen gefunden habe. Die Polizei habe ihm nicht geglaubt, dass viele Leute seine Nummer aufgrund seiner Arbeit hätten. Schließlich sei er wegen eines Mangels an Beweisen wieder freigelassen worden. Im Jahr 2022 sei er auch offiziell Mitglied der HDP geworden sei. Im selben Jahr habe er an einem Kongress der Partei in R. teilgenommen. Dort seien alle dazu aufgerufen worden, sich als Freiwillige zu melden, um inhaftierten Personen und ihren Familien behilflich zu sein. So sei er in Kontakt zu U. J. gekommen, der in einem Gefängnis des Typs H gesessen habe. Zunächst hätten sie nur Briefkontakt gehabt. Später habe er auch telefonischen Kontakt zu Herrn J.s Familie gehabt und ihn und die Familie finanziell unterstützt. Im Juni 2022 habe er Herrn J. erstmalig im Gefängnis in Mardin besucht. Nach dem Gespräch mit ihm sei er von der Gefängnisverwaltung in einen Raum gebracht und befragt worden. Man habe wissen wollen, wie er mit Herrn J. in Verbindung stehe. Man habe ihm gesagt, dass er nicht nochmal zu Besuch kommen solle. Als Herr J. in ein Hochsicherheitsgefängnis nach Elazığ verlegt worden sei, habe dieser ihn erneut als Kontaktperson angegeben. Daraufhin sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen und habe seine Ehefrau befragt. Im Dezember 2022 habe es einen Besuchstag im Gefängnis gegeben. Nachdem er Herrn J. dort besucht habe und auf dem Weg zur Bushaltestelle gewesen sei, sei ein Auto vorbeigefahren und man habe ihn dort hineingezogen. Er sei auf einen Berg gebracht worden und man habe ihn gefragt, was er mit der PKK zu tun habe. Man habe ihn vor die Wahl gestellt, mit den Leuten zusammenzuarbeiten oder man werde ihn in eine Ecke werfen. Aus Angst habe er der Zusammenarbeit zugestimmt und man habe seine Daten aufgenommen. Er habe mit den Besuchen bei Herrn J. fortfahren und darüber berichten sollen. Er sei dann jedoch nach R. zurückgekehrt und habe diesen nie wieder besucht. Noch im selben Monat sei er telefonisch kontaktiert worden und man habe gefragt, weswegen er noch keine Informationen übermittelt habe. Er habe dies auf eine Krankheit geschoben. Im April 2023, als seine Ehefrau im Rahmen einer Veranstaltung der Frauenorganisation YSP verhaftet worden sei, sei er zur Polizeiwache gegangen, um ihr ihren Ausweis zu bringen. Da er gegenüber den Polizeibeamten aggressiv geworden sei, habe man ihn ebenfalls festgenommen. Der Vorgesetzte der Wache sei zu ihm gekommen und habe gefragt, weshalb er seine Arbeit als Spitzel nicht richtig ausübe. Er habe entgegnet, dass er erst krank gewesen sei und anschließend das Erdbeben stattgefunden habe. Der Polizist habe ihn damit bedroht, dass er der Polizei entweder helfen solle oder man ihn unter dem Vorwand der Unterstützung und Beherbergung von Terroristen inhaftieren werde. Nach diesem Vorfall sei er nach Hause gegangen und habe seiner Ehefrau vorgeschlagen, nach B. umzuziehen, wo sie ein Grundstück gehabt hätten. Diese habe jedoch Angst gehabt und das Land verlassen wollen. Daher seien sie nach M. zu einem Cousin gegangen und hätten die Reise angetreten.
Die Klägerin zu 2 trug im Wesentlichen vor: Sie sei im Mai 2022 nach der Eröffnung eines Cem-Hauses, bei der sie geholfen habe, von einer Gruppe unbekannter Personen angegriffen worden sei, da ihre Haare nicht bedeckt gewesen seien. Aus Angst sei sie nach Hause geflohen und habe niemandem davon erzählt. Im April 2023 sei sie dann nach einer Veranstaltung der Frauenorganisation YSP verhaftet und auf eine Polizeiwache gebracht worden. Sie sei dort beleidigt und gedemütigt worden. Man habe sie bis Mitternacht in Gewahrsam festgehalten und dann in der Nähe ihres Hauses ausgesetzt. Aufgrund der Erlebnisse sei es ihr psychisch nicht gutgegangen.
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 trugen übereinstimmend vor, dass sie die erlittenen Schikanen vonseiten der örtlichen Polizei nicht bei nächsthöheren juristischen Instanzen zur Anzeige gebracht hätten. Es habe gegen sie kein Haftbefehl oder ein Gerichtsverfahren vorgelegen. Ein landesinterner Umzug hätte ihnen nicht geholfen, da man sie nirgendwo in Ruhe gelassen hätte. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchteten sie, dass der Kläger zu 1 wegen der Unterstützung eines Terroristen verhaftet, inhaftiert und im Gefängnis gefoltert werden könnte. Die vorgetragenen Asylgründe machten sie auch für die minderjährigen Kinder geltend.
Mit Bescheid vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 28. August 2023 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die vorgetragenen Übergriffe und Festnahmen stellten jeweils eintägige Ereignisse dar. Insofern habe es sich um rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen gehandelt. Im Übrigen hätten die Kläger die konkrete Behandlung bei der nächsthöheren Instanz anzeigen können. Gleiches gelte in Bezug auf den Vortrag des Klägers zu 1, dass er als Spitzel für die Polizei habe arbeiten sollen. Diese Vorgehensweise sei unrechtmäßig, so dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich an die nächsthöhere Instanz zu wenden. Dass vonseiten der türkischen Sicherheitsbehörden immer wieder vereinzelt Druck auf türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit ausgeübt werde, sei zwar nicht zu bestreiten. Es handele sich dabei jedoch um nicht offiziell vom Staat geforderte Maßnahmen, sondern um rechtswidrige Taten einzelner Staatsbeamten. Aus diesem Grund seien kurdische Volkszugehörige im Fall von diskriminierenden Handlungsweisen zunächst immer darauf zu verweisen, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Auch ein Umzug innerhalb der Türkei könne ihnen zugemutet werden.
Die Klägerinnen und die Kläger haben am 5. September 2023 Klage erhoben.
Die Klägerinnen und die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Das Gericht hat den Kläger zu1 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen und die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Klägerinnen und die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass den Klägerinnen und den Klägern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragenen Ereignisse stellen für sich genommen und in der Gesamtschau keine Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Bei der Ingewahrsamnahme der Klägerin zu 2 im April 2023 handelt es sich um ein einmaliges Ereignis, das keine weiteren Konsequenzen für die Klägerin zu 2 nach sich gezogen hat. Auch die Aufforderung an den Kläger zu 1, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, stellt für sich genommen noch keine Verfolgungshandlung dar, weil es insoweit an der hinreichenden Schwere fehlt, um als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden zu können. Ungeachtet dessen ist aber insgesamt nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger zu 1 ähnliche Handlungen landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Anwerbung bzw. den dabei ausgesprochenen Drohungen um nach türkischem Recht unrechtmäßige Maßnahmen handelt. Dass diese dem Kläger zu 1 auch in einer größeren Stadt zum Beispiel im Westen der Türkei ebenfalls drohen könnte, ist nicht beachtlich wahrscheinlich.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.