Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an minderjährigen Kläger gegen BAMF-Ablehnung
KI-Zusammenfassung
Der sechsjährige Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegen einen Ablehnungsbescheid des BAMF. Streitpunkt ist, ob ihm wegen der Gefährdung seiner Eltern – konkret drohender Inhaftierung – selbst Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Das VG Köln gab der Klage statt und erkannte Flüchtlingsschutz zu. Wegen der positiven Entscheidung zum Flüchtlingsschutz bedurfte es keiner Entscheidung über subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote.
Ausgang: Klage des minderjährigen Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in vollem Umfang stattgegeben; Bescheid des BAMF insoweit aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein minderjähriger Antragsteller kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG beanspruchen, wenn ihm aufgrund der Gefährdung naher Angehöriger konkrete Verfolgungshandlungen (z. B. Inhaftierung) drohen.
Feststellungen zur Verfolgungsgefährdung von Eltern können auf nahe Angehörige übergreifen und damit die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für Kinder begründen, sofern sich daraus eine konkrete Gefahr für das Kind ergibt.
Wird Flüchtlingsschutz im Sinne des § 3 AsylG zuerkannt, sind demgegenüber nachrangige Schutzgewährungen (z. B. subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG) und damit verbundene Abschiebungsverbotsprüfungen nicht mehr zu entscheiden.
Das Gericht kann trotz Ausbleibens einer geladenen Behörde verhandeln und entscheiden, wenn die Behörde ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2021 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der in U./Argentinien am 00.00.2017 geborene Kläger besitzt neben der argentinischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Seine Eltern und sein älterer Bruder sind Kläger des Verfahrens 22 K 4649/21.A. Die Eltern des Klägers stellten für diesen am 14. September 2018 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 9. September 2021 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Den Eltern des Klägers drohe keine Verfolgung in der Türkei wegen der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung. Daher sei auch eine Verfolgung des Klägers ausgeschlossen.
Der Kläger hat am 17. September 2021 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters oder einer Vertreterin der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 9. September 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht im Verfahren 22 K 4649/21.A mit Urteil vom heutigen Tag die Beklagte verpflichtet hat, den Eltern des Klägers den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen. Auf die dortigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.
In Anbetracht der dortigen Ausführungen hat auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens einen eigenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Er ist zwar erst sechs Jahre alt und daher derzeit nicht strafmündig. Allerdings werden Kinder in diesem Alter gemeinsam mit der Mutter inhaftiert.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, S. 23.
Damit drohen auch dem Kläger ungeachtet seines jungen Alters konkrete Verfolgungshandlungen in Form einer Inhaftierung.
Da dem Kläger ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.