Türkischer Staatsangehöriger: Flüchtlingseigenschaft wegen Zurechnung zur Gülen-Bewegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Asyl, Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote verneint hatte. Streitentscheidend war, ob ihm bei Rückkehr in die Türkei wegen (zugeschriebener) Nähe zur Gülen-Bewegung Verfolgung droht. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil mehrere Indizien (u.a. Beschäftigung bei zugerechnetem Unternehmen, Studium/Schulen, Spenden) eine beachtliche Verfolgungs- und Verurteilungswahrscheinlichkeit begründen. Folglich hob das Gericht auch Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot auf.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid aufgehoben und Beklagte zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus, die nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) zu beurteilen ist.
Für die Begründetheit der Verfolgungsfurcht ist eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände maßgeblich; es genügt, dass die für Verfolgung sprechenden Umstände gegenüber entgegenstehenden Tatsachen überwiegen.
Eine Verfolgungsgefahr kann sich auch aus der Zurechnung zu einer verfolgten Gruppe ergeben; konkrete, bereits erfolgte persönliche Bedrohungshandlungen sind hierfür nicht zwingend erforderlich.
Liegen bei Rückkehr in die Türkei mehrere von staatlichen Stellen als belastend angesehene Indizien einer Nähe zur Gülen-Bewegung vor, kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur Strafverfolgung, sondern auch eine Verurteilung drohen.
Begründet derselbe Sachverhalt Flüchtlingsschutz wegen politischer Verfolgung, kann er zugleich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG tragen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2018 (Gesch.-Z.: 000000-000) verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilst vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 5. Januar 2018 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Februar 2018 einen Asylantrag. Die Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fand am 8. Februar 2018 in Mönchengladbach statt.
Bei seiner Anhörung trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe seit Januar 2006 bei einem Paketdienst in der Logistik gearbeitet. Die Firma sei Teil der L. I. und damit auch Teil der Gülen-Bewegung gewesen. Am 18. Juli 2016, einen Tag nach dem Putschversuch, sei er entlassen worden. Bereits im November 2015 sei die L. I. – und damit auch die Firma, bei der er beschäftigt gewesen sei – unter staatliche Kontrolle gestellt worden. Er habe ein Bankkonto bei der Aysa Bank gehabt und an der Fatih Universität, die per Dekret geschlossen worden sei, studiert. Auch seine Kinder seien Schüler auf dem Fatih College gewesen. Auch habe er dem Verein Kimse Yok Mu gespendet. Mit diesem Verein sei er im Rahmen des Opferfestes im Jahr 2014 in Kenia gewesen, um dort Bedürftigen zu helfen.
Nach der Kündigung sei er zu seinen Eltern gegangen. Er habe seine Wohnung aufgeben müssen, da seine Nachbarn AKP-Anhänger gewesen seien. Es sei großer Druck auf ihn ausgeübt worden, da man gewusst habe, bei welcher Firma er gearbeitet habe.
Im Juni 2017 sei seine Wohnung durchsucht worden. Er selbst sei nicht zu Hause gewesen. Man habe seinen Laptop und eine Festplatte mitgenommen. Seit August 2017 habe er dann in einem Istanbuler Verlag gearbeitet. Im Januar 2018 habe eine Buchmesse in Rheinberg stattgefunden. Zu dieser sei er über den Verlag eingeladen worden. So habe er ein Visum für Deutschland erhalten. Zunächst habe er nicht vorgehabt, in Deutschland Asyl zu beantragen. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er dann allerdings erfahren, dass viele seiner damaligen Kollegen verhaftet worden seien. Er habe daraufhin beschlossen, Asyl zu beantragen.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2018, dem Kläger am 20. Juni 2018 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Er sei zwar Anhänger der Gülen-Bewegung gewesen, allerdings sei er persönlich nicht bedroht worden. Er habe lediglich seine Arbeit verloren. Auch habe der Kläger keine exponierte Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung gehabt.
Der Kläger hat am 26. Juni 2018 Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.06.2018 (Geschäftszeichen: 000000-000) zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 12. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Landes befindet. Das Bundesamt ist im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse, weil weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung.
Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“)
Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4 (im Folgenden: Lagebericht AA).
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten:
- Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock;
- Geldeinlage bei der Bank Aysa nach dem 25.12.2013;
- Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman;
- Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen;
- Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder;
- Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte);
- Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung.
Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus.
Vgl. Lagebericht AA, Seite 9.
Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist in Bezug auf den Kläger festzustellen, dass er mehrere der vorstehenden Kriterien erfüllt und damit nicht nur eine Strafverfolgung, sondern sogar eine Verurteilung wegen der Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger war erstens in einer Firma beschäftigt, die zur L. -I. gehörte. Die L. -I. wird von der türkischen Regierung der Gülen-Bewegung zugerechnet und wurde als solche Ende 2015 unter staatliche Kontrolle gestellt. Zweitens hat der Kläger an einer der Gülen-Bewegung zugeordneten Universität studiert. Drittens besuchten die Kinder des Klägers eine der Gülen-Bewegung zugeordnete Schule. Viertens spendete der Kläger einer der Gülen-Bewegung zugeordneten Hilfsorganisation (dem Verein „Kimse Yok Mu“) und war mit dieser Organisation im Rahmen eines Hilfsprogramms in Kenia.
Dass der Kläger, wie das Bundesamt meint, vor der Ausreise aus der Türkei persönlich nicht bedroht worden sei und dass er keine exponierte Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung gehabt habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger muss vor dem Hintergrund der dargestellten Situation nicht erst abwarten, bis er persönlich bedroht wird. Auch ohne konkrete Bedrohungshandlungen besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger Opfer von Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staates wird. Davon abgesehen gab es bereits Verfolgungsmaßnahmen in Form einer Wohnungsdurchsuchung, bei der ein Laptop sowie eine Festplatte des Klägers sichergestellt worden sind. Außerdem sind ehemalige Kollegen des Klägers wegen desselben Vorwurfs bereits verhaftet worden. Schließlich droht entgegen der Auffassung des Bundesamts nicht nur Personen mit exponierter Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung Verfolgung, sondern die Maßnahmen richten sich auch gegen jene, denen eine nicht näher definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird.
Vgl. Lagebericht AA, Seite 5.
Aus denselben Gründen ist auch Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 12. Juni 2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gründe, die die Flüchtlingseigenschaft des Klägers begründen, führen auch zu der Feststellung, dass der Kläger politisch verfolgt ist im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG.
Da dem Kläger ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegen-über § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.