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Verwaltungsgericht Köln·22 K 4649/21.A·16.07.2024

VG Köln: Flüchtlingseigenschaft für türkische Gülen-Zugeordnete (Lehrer, Bank Asya)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die türkischen Kläger wandten sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch das BAMF und begehrten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung nach § 3 AsylG, weil den Eltern wegen zurechenbarer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bis hin zu Verurteilung drohe (u.a. Tätigkeit an Gülen-Schulen, Konto bei Bank Asya). Auch dem minderjährigen Kind drohten Verfolgungshandlungen, da Kinder in diesem Alter mit der Mutter inhaftiert werden können. Folglich hob das Gericht auch Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf; über subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote war nicht mehr zu entscheiden.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Folgebescheide aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus, die nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) zu prognostizieren ist.

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Bei der Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände vorzunehmen; die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen müssen gegenüber entgegenstehenden Umständen überwiegen.

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Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung kann bei zurechenbarer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegen, wenn staatliche Stellen systematisch gegen mutmaßliche Angehörige dieser Gruppe vorgehen.

4

Ergeben sich aus mehreren belastenden Indizien (z.B. berufliche Tätigkeit in zugeordneten Institutionen, finanzielle Verbindungen zu einschlägigen Einrichtungen) konkrete Anhaltspunkte für Strafverfolgung und Verurteilung, kann dies die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründen.

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Drohen einem Elternteil Verfolgungshandlungen wie Inhaftierung, kann auch einem minderjährigen Kind eigenständiger Flüchtlingsschutz zustehen, wenn es typischerweise gemeinsam mit dem Elternteil inhaftiert wird.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 4 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2021 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten am 3. September 2018 auf dem Luftweg von Argentinien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. September 2018 Asylanträge. Sie wurden am 17. und 20. September 2018 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Wegen ihres Vortrags wird auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Bescheid vom 18. August 2021 Bezug genommen.

3

Mit Bescheid vom 18. August 2021 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Zuletzt befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: In den Vorträgen der Kläger seien keine hinreichenden Hinweise dafür vorhanden, dass sie in flüchtlingsschutzrelevanter Weise verfolgt würden oder worden wären.

4

Die Kläger haben am 8. September 2021 Klage erhoben.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2021 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2021 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. August 2021 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters oder einer Vertreterin der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.

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Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 18. August 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.

22

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

23

Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.

24

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der

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Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

26

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Landes befinden. Dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung.

28

Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“)

29

Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4 (im Folgenden: Lagebericht AA 2020).

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Auch nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an.

31

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), Seite 6 (im Folgenden: Lagebericht AA 2024).

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In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten:

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- Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock;

34

- Geldeinlage bei der Bank Aysa nach dem 25.12.2013;

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- Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman;

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- Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen;

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- Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder;

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- Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte);

39

- Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung.

40

Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof als oberstes (Revisions-)Gericht präzisiert hat, dass für die Feststellung einer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss.

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Vgl. Lagebericht AA 2024, Seite 7.

42

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist in Bezug auf den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 festzustellen, dass ihnen nicht nur eine Strafverfolgung, sondern sogar eine Verurteilung wegen der Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beide waren mehrere Jahre als Lehrer bzw. Lehrerin an Gülen-Schulen im Irak tätig. Auch hatten sie ein Konto bei der Asya-Bank. Angesichts des insgesamt glaubhaften Vortrags hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 Teil der Gülen-Bewegung waren bzw. sind. Damit besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 im Falle einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staates werden.

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Auch der Kläger zu 3. hat einen eigenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. Er ist zwar erst 12 Jahre alt und daher derzeit nicht strafmündig. Allerdings werden Kinder in diesem Alter gemeinsam mit der Mutter inhaftiert.

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Vgl. Lagebericht AA 2020, S. 23.

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Damit drohen auch dem Kläger zu 3. ungeachtet seines jungen Alters konkrete Verfolgungshandlungen in Form einer Inhaftierung.

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Da den Klägern ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

56

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.