Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·22 K 4602/24.A·24.08.2025

Türkischer Asylbewerber: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen unglaubhaften Gezi-Vortrags

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, begehrte nach Ablehnung durch das BAMF die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Vortrag zu einer Festnahme und Misshandlung im Jahr 2022 wegen Gezi-Protesten widersprüchlich und daher unglaubhaft sei. Selbst bei Wahrunterstellung fehle angesichts Zeitablaufs und ausbleibender weiterer Maßnahmen ein aktuelles Verfolgungsinteresse. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG seien weder dargelegt noch ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3a AsylG droht.

2

Widersprüchlicher und im Verfahren wechselnder Sachvortrag kann die richterliche Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsgeschehens entfallen lassen und zur Verneinung der Glaubhaftigkeit führen (§ 108 Abs. 1 VwGO).

3

Liegt ein behauptetes Verfolgungsereignis mehrere Jahre zurück und sind danach keine Ermittlungen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen erkennbar, kann ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse zu verneinen sein.

4

Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind zu verneinen, wenn weder substantiierter Vortrag hierzu erfolgt noch Anhaltspunkte aus dem Verfahren ersichtlich sind.

5

Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Normen erfüllt sind und Ermessensfehler bei der Fristbemessung nicht erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 13. September 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Oktober 2022 einen Asylantrag.

3

Das Bundesamt hörte den Kläger am 19. Juni 2024 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe im Jahr 2013 an den Gezi-Protesten teilgenommen. Er habe Fotos dieser Proteste auf Facebook hochgeladen. Die Polizei habe diese Fotos gesehen und ihn am 12. Juli 2022 festgenommen. Die Polizei habe ihn in ihrem Wagen durch die Gegend gefahren, ihn geschlagen und aufgefordert, ein Blatt zu unterschreiben, wonach er zu der Gruppe von „V. I.“ und „P. E.“ gehöre. Mit der Unterschrift habe er erklären sollen, dass die beiden genannten Personen Verbrecher seien. Er sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Die Polizisten hätten ihn schließlich gehen lassen, hätten aber sowohl ihn als auch seine Familie bedroht. Am 8. September 2022 habe er sein Herkunftsland verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden.

4

Mit Bescheid vom 25. Juli 2024 (Gesch.-Z.: N01), am 29. Juli 2024 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Eine Verfolgung durch die türkische Polizei habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Es sei als völlig abwegig und fernab jeglicher Wahrscheinlichkeit zu bewerten, wenn der Kläger vortrage, dass die türkische Polizei ihn im Jahr 2022 festgenommen habe, weil er im Jahr 2013 an den Gezi-Protesten teilgenommen habe. An den Gezi-Protesten hätten sich im Jahr 2013 landesweit etwa 3,5 Millionen Menschen beteiligt. Aus welchem Grund der Kläger, der zuvor nie Probleme mit der türkischen Polizei oder der Justiz gehabt habe, neun Jahre nach den Protesten von der Polizei festgenommen und gefoltert worden sein solle, sei nicht erkennbar.

5

Der Kläger hat am 31. Juli 2024 Klage erhoben.

6

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die türkische Justiz verfolge auch weiterhin mit neuen Strafverfahren Teilnehmer der Gezi-Proteste. Diese würden anhand von Pressefotos identifiziert.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

9

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

10

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2024 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 25. August 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2024 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

19

In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG kann vorliegend nicht in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen werden. Denn das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamts, wonach es als „völlig abwegig“ und „fernab jeglicher Wahrscheinlichkeit“ zu bewerten sei, wenn der Kläger vortrage, dass die türkische Polizei ihn im Jahr 2022 festgenommen habe, weil er im Jahr 2013 an den Gezi-Protesten teilgenommen habe. Diese Auffassung zeugt zwar von großem Selbstbewusstsein, lässt sich in dieser Absolutheit aber mit den in der Türkei tatsächlich bestehenden Verhältnissen nicht einmal ansatzweise in Einklang bringen. Dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden und die türkische Justiz bis heute wegen der sog. Gezi-Proteste gegen vermeintliche Umstürzler vorgehen, belegen nicht zuletzt die vom Kläger vorgelegten Presseartikel; dieser Umstand lässt sich indes auch der sonstigen allgemeinen Presseberichterstattung entnehmen. Der Beklagten und sämtlichen mit Asylverfahren zum Herkunftsland Türkei befassten Instanzen dürfte es gut zu Gesicht stehen, ausgesprochen vorsichtig und zurückhaltend über die in der Türkei herrschenden Verhältnisse zu urteilen, frei nach Karl Kraus:

20

„[...] und wenn Menschen über Menschen richten dürfen, so sollten sie stets der Grenzen ihres Erkenntnisvermögens eingedenk sein.“

21

Karl Kraus, Sittlichkeit und Criminalität, in: Die Fackel, Nr. 115 vom 17. September 1902, zitiert nach: Hans Wollschläger (Hrsg.), Das Karl Kraus Lesebuch, Göttingen 2024, S. 31.

22

Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist gleichwohl und auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Eine Verfolgungsgefahr folgt insbesondere nicht aus der vom Kläger vorgetragenen Verhaftung durch Zivilpolizisten am 12. Juli 2022. Der Einzelrichter konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger die von ihm geschilderte Verhaftung tatsächlich erlebt hat. Der Vortrag des Klägers ist über das gesamte Asylverfahren betrachtet widersprüchlich und daher im Ergebnis unglaubhaft. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 19. Juni 2024 hat der Kläger auf die Frage, woher er wisse, dass die Personen, die ihn mit einem privaten Pkw gefahren hätten, von der Polizei gewesen seien, ausgeführt:

23

„Sie haben ihre Ausweise gezeigt. Da stand Polizei drauf. Durch die Panik konnte ich mich nicht wehren. Die Polizisten waren zu dritt.“ (Beiakte 2, Blatt 75)

24

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber davon gesprochen, dass die Zivilpolizisten nicht ihm, sondern umstehenden Personen, die auf die Situation aufmerksam geworden seien, ihre Ausweise gezeigt hätten.

25

In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger ferner auf die Frage, wie er dieser Situation entkommen sei, vorgetragen:

26

„Sie haben mich einfach selber laufen lassen. Sie haben damit gedroht, meiner Familie etwas anzutun. Ich bin dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern ich habe das Land direkt verlassen.“ (Beiakte 2, Blatt 75)

27

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger demgegenüber davon berichtet, dass er nach seiner Freilassung zunächst in ein Krankenhaus gefahren sei, um seine Verletzungen, die er vor allem im Gesicht davongetragen habe, behandeln zu lassen. Hiervon hat der Kläger bei seiner Anhörung nichts berichtet. Nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) hält der Einzelrichter den Vortrag des Klägers daher für unglaubhaft.

28

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wäre jedoch selbst bei Wahrunterunterstellung der – illegalen – Verhaftung nicht anzunehmen. Diese liegt mittlerweile über drei Jahre zurück, ohne dass sich hieraus ein offizielles Ermittlungsverfahren oder sonstige Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden ergeben hätten. Auch hat sich die Polizei nach dem Vortrag des Klägers zuletzt im Dezember 2022 bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt; seine Familie blieb seither unbehelligt. Ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse an der Person des Klägers lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen.

29

Zuletzt weist das Gericht, ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, darauf hin, dass es nicht nachzuvollziehen vermag, weshalb sich der Kläger (bislang) nicht darum gekümmert hat, in der Türkei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu bevollmächtigen, um über dessen bzw. deren UYAP-Zugang Informationen darüber einzuholen, ob gegen den Kläger möglicherweise Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind. Wenn der Kläger tatsächlich Angst vor einer Strafverfolgung hätte, wäre es zu erwarten gewesen, dass er sämtliche Möglichkeiten ausschöpft, um an entsprechende Informationen zu kommen. Die Beauftragung eines türkischen Rechtsanwalts bzw. einer türkischen Rechtsanwältin scheint insoweit die am nächsten liegende von allen denkbaren Möglichkeiten zu sein.

30

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

31

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

35

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

36

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.