Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an Ehefrau und Kinder nach §26 AsylG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger nahmen Teile ihrer Klage zurück; das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Die verbliebenen Anträge auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wurden teilweise stattgegeben: Das Gericht hob Ziffern 3–6 des BAMF-Bescheids auf und verpflichtete die Beklagte, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, weil die Voraussetzungen des §26 AsylG vorlagen. Weitere aufenthaltsrechtliche Fragen konnten dahinstehen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus verpflichtet; zurückgenommene Anträge eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §26 Abs.1, Abs.5 AsylG ist dem Ehegatten eines subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag der subsidiäre Schutzstatus sinngemäß zuerkennen, wenn die Anerkennung des subsidiär Schutzberechtigten unanfechtbar und nicht zu widerrufen ist, die Ehe bereits bestanden hat und der Ehegatte vor oder unverzüglich nach der Einreise den Antrag gestellt hat.
Nach §26 Abs.2, Abs.5 AsylG ist ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag als subsidiär schutzberechtigt anzuerkennen, sofern die Anerkennung des Elternteils unanfechtbar und nicht widerrufbar ist.
Ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eines Ausländers rechtskräftig und nicht zu widerrufen, begründet dies grundsätzlich einen Anspruch nach §§26 Abs.1–2 AsylG für die in den Vorschriften genannten Familienangehörigen.
Nimmt eine Partei Antragsgegenstände zurück, ist das Verfahren hinsichtlich dieser Begehrensgründe gemäß §92 Abs.3 VwGO einzustellen.
Mit Zustimmung der Parteien kann das Verwaltungsgericht gemäß §101 Abs.2 VwGO i.V.m. §87a Abs.2,3 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird darüber hinaus unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 (Az. 0000000-00) soweit diese die Kläger betreffen verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die Kläger jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1. ist die Ehefrau des Klägers des Verfahrens 22 K 4851/18.A. Die am 00.00.2002 geborene Klägerin zu 2. und der am 00.00.2006 geborene Kläger zu 3. sind deren gemeinsame Kinder. Die Klägerin zu 1. reiste nach eigenen Angaben mit der Klägerin zu 2. am 31. Januar 2018 per Direktflug von Adana nach Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 3. reiste nach Angaben seiner Eltern gemeinsam mit seinem Vater, dem Kläger des Verfahrens 22 K 4851/18.A, bereits am 24. Januar 2018 per Direktflug von Istanbul nach Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20. Februar 2018 stellten die Kläger sowie der Kläger des Verfahrens 22 K 4851/18.A. Asylanträge.
Am 20. Februar 2018 hörte das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Klägerin zu 1. sowie den Ehemann der Klägerin zu 1. an. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Anhörungsprotokolle des Bundesamts Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 (Az. 00000000-000), den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29. Juni 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 und 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Bescheids vom 22. Juni 2018 Bezug genommen.
Die Kläger haben am 4. Juli 2018 gemeinsam mit dem Kläger des Verfahrens 22 K 4851/18.A Klage erhoben.
Mit ihrer Klage berufen sich die Kläger auf eine politische Verfolgung des Klägers des Verfahrens 22 K 4851/18.A sowie eine diesem in der Türkei drohende, menschenrechtswidrige Inhaftierung.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2022 haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich beantragt haben, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juni 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kläger beantragen nunmehr nur noch,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 (Az. 0000000-00) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juni 2018 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 22. Juni 2018.
Mit seit dem 27. September 2022 rechtskräftigem Urteil vom 27. Juli 2022 (22 K 4851/18.A) hat die Kammer die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2018 verpflichtet, dem Ehemann der Klägerin zu 1./Vater der Kläger zu 2. und 3. den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 9. September 2022 hat die Kammer das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 22 K 4851/18.A geführte Verfahren in Bezug auf die Kläger abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 22 K 4851/18.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO sowie § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage mit dem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugunsten der Kläger in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
Für die Klägerin zu 1. folgt der Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG. Danach wird dem Ehegatten eines subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag der subsidiäre Schutzstatus sinngemäß zuerkannt, wenn (1.) die Anerkennung des subsidiär Schutzberechtigten unanfechtbar ist, (2.) die Ehe mit dem subsidiär Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in Bezug auf den der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, (3.) der Ehegatte vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und (4.) die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Klägerin zu 1. vor. Dem Ehemann der Klägerin zu 1. wurde mit seit dem 27. September 2022 rechtskräftigem Urteil vom 27. Juli 2022 (22 K 4851/18.A) ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugesprochen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1. und der Kläger des Verfahrens 22 K 4851/18.A verheiratet sind und die Ehe bereits in der Türkei bestanden hat; solche werden auch von der Beklagten nicht vorgebracht. Die Klägerin zu 1. ist außerdem vor der Anerkennung ihres Mannes als subsidiär Schutzberechtigter eingereist und dessen Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Schließlich ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugunsten der Klägerin nicht gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 AsylG ausgeschlossen, denn es liegt kein Ausschlussgrund gemäß § 4 Abs. 2 AsylG vor.
Für die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. folgt der Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG. Danach wird ein zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag als subsidiär schutzberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als subsidiär Schutzberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die rechtskräftige und nicht zu widerrufende bzw. zurückzunehmende Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugunsten des Vaters der Kläger zu 2. und 3 vor. Auch waren die Kläger zu 2. und 3. im Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags am 20. Februar 2018 jeweils minderjährig und ledig.
Da den Klägern nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf subsidiären Schutz zukommt, braucht über die gegenüber § 4 AsylG nachrangige Gewährleistungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der wertmäßige Anteil des zurückgenommenen Begehrens wird mit ½ bewertet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.