Klage auf 50% eingesparter Lagerkosten bei Auslandsverwendung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Berufssoldat, begehrte die Zahlung von 50% eingesparter Lagerkosten für in Deutschland zurückgelassenes Umzugsgut nach Versetzung nach Belgien. Streitpunkt war, ob durch das Zurücklassen tatsächlich vom Dienstherrn zu erstattende Lagerkosten eingespart wurden, was die Anspruchsgrundlage nach §14 Abs.2 Nr.11 BUKG i.V.m. §3 AUV voraussetzt. Das Gericht verneint den Anspruch, weil die Voraussetzungen für die Erstattung notwendiger Lagerkosten (Übernahme der Ausstattung, Unzumutbarkeit der Mitnahme aus besonderen Auslandsgründen, fehlende Möglichkeit einer Leerraumwohnung) nicht vorlagen und der Kläger die Rücklassgründe zu vertreten hat. Ferner sind fiktive Kostenvergleiche im Umzugskostenrecht nicht vorgesehen.
Ausgang: Klage des Berufssoldaten auf Gewährung weiterer 50% eingesparter Lagerkosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung von 50% der eingesparten Lagerkosten nach § 14 Abs. 2 Nr. 11 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 3 AUV besteht nur, wenn durch das Zurücklassen tatsächlich Lagerkosten erspart werden und der Dienstherr zur Erstattung notwendiger Einlagerungskosten verpflichtet wäre.
Die Voraussetzungen für die Erstattung notwendiger Lagerkosten (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AUV) — etwa Übernahme der Ausstattung durch den Dienstherrn, Unzumutbarkeit der Mitnahme aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen oder das Fehlen einer mietbaren Leerraumwohnung — beziehen sich ausschließlich auf in den besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes bzw. den besonderen Verhältnissen im Ausland liegende Gründe.
Wer das Zurücklassen von Möbeln aus persönlichen Gründen zu vertreten hat, kann daraus keine ersparten Lagerkosten und damit keine Erstattung nach den Auslandsumzugsvorschriften herleiten.
Das Umzugskostenrecht sieht keine Erstattung fiktiver Kosten vor; ein Vergleich zwischen tatsächlich entstandenen Umzugskosten und hypothetischen Transportkosten ist nicht zulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Range eines Oberst, in den Diens- ten der Beklagten. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. Oktober 1993 wurde er für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. September 1996 von L. nach T. / Belgien unter Zusage der Umzugskostenvergütung ver- setzt. Der Kläger mietete in N. /Belgien eine 80 qm große Wohnung mit eingebauter Küche an. Am 27. Juni 1994 ließ der Kläger 10 Möbelwagenmeter Umzugsgut aus seinem Einfamilienhaus in T. nach N. transportieren. 20 Möbelwagenmeter Umzugsgut ließ der Kläger in seinem Eigenheim zurück.
Bereits unter dem 6. Juni 1994 beantragte der Kläger u.a., ihm 50 % eingesparter Lagerkosten zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung mit Bescheid vom 14. Juni 1994 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß der Kläger an seinem Dienstort in Belgien eine ausreichend große Leerraumwohnung hätte anmieten können, um sein gesamtes Umzugsgut un- terbringen zu können. Die Einlagerung sei deshalb nicht notwendig, so daß Lager- kosten nicht erspart würden. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Kläger im wesentlichen geltend, daß in vier Zimmern und im Zwischengeschoß sei- nes Hauses in T. Schränke und Möbel fest eingebaut und voll integriert seien und ein Abbau zu Beschädigungen führe und unzumutbar sei. Gleiches gelte für die Einbauküche in seinem Einfamilienhaus. Zudem hätte ein Transport des gesamten Umzugsgutes nach Belgien weit höhere Kosten verursacht als der Beklagten durch Bewilligung von 50 % eingesparter Lagerkosten entstünden. Mit Beschwerdebe- scheid vom 31. Mai 1995 half das Bundesamt für Wehrverwaltung der Beschwerde teilweise ab: Es erkannte die Einlagerung der Einbauküche als notwendig an, weil in der Wohnung in N. die Küchenmöbel bauseitig vorhanden sind. Unter Berücksichti- gung anteiliger Nutzungszeiten, z.B. an Wochenenden, setzte es die eingesparten Lagerkosten für die Zeit vom 29. Juni 1994 bis zum 31. Mai 1995 auf 267,82 DM fest. Im übrigen wies das Bundesamt für Wehrverwaltung die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß eine Einlagerung des restlichen Um- zugsgutes nicht erforderlich sei. Vielmehr habe der Kläger die Zurücklassung dieser Gegenstände in T. zu vertreten.
Am 21. Juni 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren und macht ergänzend geltend, daß ihm die Anmietung einer größeren Wohnung in Belgien nicht zumutbar gewesen sei, weil dadurch weit höhere Kosten entstanden wären.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 14. Juni 1994 und unter Abänderung des Beschwerde- bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 31. Mai 1995 zu ver- pflichten, dem Kläger auf den Antrag vom 6. Juni 1994 50 % eingesparter Lagerkosten, mit Ausnahme der Einbauküche für die Zeit vom 29. Juni 1994 bis zum 30.09.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, daß die von dem Kläger in T. zurückgelassenen Ge- genstände aufgrund ihrer Beschaffenheit kein Umzugsgut seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwal- tungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung weiterer eingesparter Lagerkosten für Umzugsgut. Der Bescheid des Bundesamtes für Wehr- verwaltung vom 14. Juni 1994 ist in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bun- desamtes für Wehrverwaltung vom 31. Mai 1995 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zahlung eingesparter Lagerkosten für Umzugsgut kommt allein § 14 Abs. 2 Nr. 11 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 3 der Auslandsumzugskostenverordnung in Betracht, die auf Grundlage des § 14 Abs. 1 BUKG erlassen worden ist. Hiernach wird bei Zurücklassen von Umzugsgut im Inland ein Betrag in Höhe von 50% der eingesparten Lagerkosten gezahlt, soweit und solange die Möbel nicht genutzt werden.
Der Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor. Der Kläger hat durch das Zurücklassen des streitbefangenen Umzugsgutes in seinem Eigenheim in T. keine Lagerkosten eingespart. Die Einsparung von Kosten für das Unterstellen des nicht mitgenommenen Umzugsgutes setzt voraus, daß der Berechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AUV oder gemäß § 3 Abs. 2 AUV einen Anspruch auf Erstattung der Einlagerungskosten für das Unterstellen des nicht mitgenommenen Umzugsgutes hat. Denn nur in diesem Fall werden durch das Zurücklassen von Umzugsgut im Inland Lagerkosten erspart. Ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Lagerkosten besteht indes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AUV und § 3 Abs. 2 AUV nur, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. Hiernach werden die notwendigen Auslagen für das Unterstellen des nicht mitgenommenen Umzugsgutes erstattet, wenn der Dienstherr ganz oder teilweise die Ausstattung der neuen Wohnung übernommen hat oder die Mitnahme des Umzugsgutes an den neuen Dienstort aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen nicht zumutbar ist oder wenn während der Dauer der Verwendung am neuen Dienstort keine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht werden kann.
Diese Voraussetzungen für die Erstattung notwendiger Lagerkosten liegen nicht vor. Ihnen ist gemein, daß die Lagerkosten deshalb notwendig werden, weil sie aus Anlaß des Auslandsumzuges entstanden und vom Dienstherrn zu vertreten sind. Dies folgt zum einen aus § 14 Abs. 1 BUKG. Nach dieser Vorschrift regelt die Auslandsumzugskostenverordnung die notwendige Umzugskostenvergütung, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland dies erfordern. Derartige besondere Bedürfnisse und Verhältnisse im Ausland sind in § 3 Abs. 2 AUV exemplarisch aufgeführt: Die Mitnahme des Umzugsgutes an den neuen Dienstort muß aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen nicht zumutbar sein. Hieraus folgt, daß unter "anderen besonderen Gründen" i. S. d. § 3 Abs. 2 AUV ausschließlich solche zu verstehen sind, die in den besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes oder den besonderen Verhältnissen im Ausland angelegt sind.
Hiernach hat der Kläger durch das Zurücklassen der streitbefangenen Möbel im Inland keine Lagerkosten eingespart, weil die Beklagte nicht verpflichtet wäre, derartige Lagerkosten infolge des Auslandsumzuges des Klägers zu erstatten. Denn der Kläger hat die streitbefangenen Möbel im Inland aus Gründen zurückgelassen, die er selbst zu vertreten hat. Weder hat sein Dienstherr insoweit die Ausstattung der neuen Wohnung in N. übernommen, noch hat er auf die Mitnahme des Umzugsgutes aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen, die in den besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes oder den be- sonderen Verhältnissen im Ausland angelegt sind, verzichtet. Vielmehr hat er als Grund für das Zurücklassen dieser Möbel angegeben, daß ein Großteil voll in sein Haus eingebaut sei und bei einem Transport überdies zu Schaden komme. Auch soweit der Kläger andere als Einbaumöbel im Inland zurückgelassen hat, kann aus den vorerwähnten Gründen nicht festgestellt werden, daß die Kosten für die Einlagerung dieses Umzugsgutes nicht vom Kläger zu vertreten wäre, und er demnach weder einen Anspruch auf Erstattung solcher Unterstellungskosten hätte noch durch das Zurücklassen der Möbel im Inland Lagerkosten mithin eingespart werden. Schließlich stand dem Kläger ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge die Möglichkeit offen, während der Gesamtdauer seiner Auslandsverwendung ein leerstehendes Haus in N. mit einer Wohnfläche von ca. 150 m² anzumieten.
Ob darüber hinaus der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 3 Abs. 3, 2. Hs. AUV auch deshalb ausgeschlossen ist, wenn die von ihm im Inland zurückgelassenen Möbel benutzt werden, kann sonach dahinstehen.
Dem Kläger steht auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Erstattung zu. Insbesondere kennt das Umzugskostenrecht keine Erstattung fiktiver Kosten. Demzufolge ist die vom Kläger geforderte Vergleichsberechnung zwischen den tatsächlich entstandenen Umzugskosten und den fiktiven Kosten für den Transport des gesamten Umzugsgutes nach N. /Belgien in den §§ 1 ff. AUV nicht vorgesehen und kann auch nicht durchgeführt werden, da diese Vorschriften zwingend sind, auch wenn dies wirtschaftlich nicht immer sinnvoll erscheinen mag. Diese vom Gesetz - und vom Verordnungsgeber getroffene Regelung unterliegt nicht der Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.