Abschiebungsverbot Türkei bei schwerstbehindertem Asylbewerber wegen Trennung von Bezugsperson
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger, schwerstbehindert und nicht geschäftsfähig, wandte sich gegen die Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote. Nach teilweiser Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigung (Abschiebungsandrohung/Einreiseverbot) verpflichtete das VG Köln das BAMF, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen. Wegen der nicht verlässlich prognostizierbaren psychischen Folgen einer Abschiebung ohne die Mutter als zentrale Bezugsperson nahm das Gericht eine grundrechtlich geprägte Folgenabwägung vor und gewichtete den Gesundheitsschutz höher als das Aufenthaltsbeendigungsinteresse. Die Kosten wurden hälftig geteilt.
Ausgang: Verfahren teils eingestellt (Rücknahme/Erledigung); im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt vor, wenn sich eine bestehende Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach Rückkehr wesentlich verschlimmert und dadurch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben entsteht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen kann auch dann gegeben sein, wenn medizinische oder pflegerische Hilfe im Zielstaat grundsätzlich vorhanden ist, dem Betroffenen der tatsächliche Zugang hierzu jedoch aus individuellen Gründen nicht eröffnet ist.
Kann bei einem besonders vulnerablen, nicht kommunikationsfähigen Betroffenen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Abschiebungsfall nicht hinreichend verlässlich aufgeklärt oder prognostiziert werden, ist zur Wahrung des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter eine an europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierte Folgenabwägung vorzunehmen.
Bei der Folgenabwägung zum Abschiebungsschutz ist der Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GRCh) gegenüber dem staatlichen Interesse an Aufenthaltsbeendigung vorrangig zu gewichten, wenn im Abschiebungsfall schwerwiegende, nicht beherrschbare Gesundheitsfolgen ernsthaft in Betracht kommen.
Der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bildet einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, sodass bei Bejahung einer Anspruchsgrundlage die Prüfung der anderen dahinstehen kann.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1998 in E./Türkei geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er ist mit einer geistigen und körperlichen Behinderung zur Welt gekommen. Er ist nicht geschäftsfähig. Mit Beschluss des Zivilgerichts in E. vom 00. Oktober 2016 wurde der Kläger entmündigt und es wurde seiner Mutter, der Klägerin zu 1 des beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahrens 22 K 2291/24.A, die Vormundschaft übertragen. Er reiste gemeinsam mit seinem Vater, dem Kläger des beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahrens 22 K 4034/21.A, seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern, den Klägern zu 2 und 3 des ebenfalls beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahrens 22 K 2291/24.A, am 5. September 2020 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Dezember 2020 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 30. März 2022 setzte der Landrat des F.-Kreises den Grad der Behinderung (GdB) des Klägers auf 100 fest. Er stellte ferner fest, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilfslosigkeit) und B (Begleitperson) erfüllt.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutz zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Der Kläger hat am 3. August 2021 Klage erhoben, mit der seinen Asylantrag zunächst vollumfänglich weiterverfolgt hat.
Mit Urteil vom 26. April 2024 im Verfahren 22 K 4034/21.A verpflichtete das erkennende Gericht das Bundesamt dazu, dem Vater des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Asylberechtigung anzuerkennen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2025 (Gesch.-Z.: N02) erkannte das Bundesamt der Mutter sowie den beiden minderjährigen Geschwistern des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zu und die Asylberechtigung an. Mit Bescheid vom 29. Januar 2025 hob das Bundesamt die Ziffern 5 und 6 des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids vom 30. Juli 2021 auf. Diesbezüglich haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2025 (Blatt 165 der Gerichtsakte) hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurückgenommen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Kläger könne sich im Falle einer Rückkehr auch ohne seine Mutter eine zumutbare und auch menschenwürdige Existenz aufbauen. Die dafür erforderliche Unterstützung sei in der Türkei grundsätzlich vorhanden. Zudem lebe in der Türkei auch noch die Großfamilie des Klägers, sodass dieser nicht gänzlich ohne familiäre Beziehungen dastünde. In der Türkei seien stationäre Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorhanden. Ebenso sei eine Übertragung des Vormundschaftsrechts nach dem türkischen Zivilgesetzbuch grundsätzlich auch auf eine Person außerhalb der Kernfamilie möglich, wenn gerechtfertigte Gründe vorlägen. Die Mutter des Klägers habe die Rolle des Vormunds auf Grund der bisherigen Umstände zwar ausgeübt. Es sei jedoch bislang nicht ersichtlich, dass sie dies grundsätzlich auch weiter tun müsse. Entscheidend sei, dass es Personen gebe, die sich rechtlich und pflegerisch um die Bedarfe des Klägers kümmerten. Diese Möglichkeiten seien in der Türkei gegeben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in direkter bzw. in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen, die auch nach der Neuregelung von § 60 Abs. 7 AufenthG in den Sätzen 3 bis 5 weiterhin Geltung haben, ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr i. S. d. Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrunds der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 - 11 A 1145/20.A - juris.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 - 11 A 1145/20.A - juris.
Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung in die Türkei wegen der besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Einzelfalls einer erheblichen konkreten Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Vorauszuschicken ist, dass es sich hier um einen in jeder Hinsicht atypischen Fall handelt. Soweit ersichtlich gibt es keine vergleichbaren Fälle, anhand derer die Rechtsprechung oder die rechtswissenschaftliche Literatur bereits Maßstäbe oder Kriterien für die Behandlung eines solchen Falles entwickelt hätten und an denen sich der hier zur Entscheidung berufene Berichterstatter orientieren könnte. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles ergeben sich aus der Art der gesundheitlichen Einschränkungen, unter denen der Kläger leidet. Der Kläger ist geistig und körperlich eingeschränkt. Er weist einen GdB von 100 auf. Aufgrund seiner geistigen Einschränkungen ist der Kläger nicht geschäftsfähig. Er kann sich nicht in für Dritte verständlicher Weise äußern. Seit seiner Geburt war seine Mutter die zentrale Bezugsperson des Klägers. Da der Kläger aufgrund seiner geistigen Einschränkung nicht in der Lage ist, sich über seine gesundheitliche und vor allem psychische Lage zu äußern, ist es für Außenstehende mit oder ohne medizinischen Sachverstand letztlich unmöglich, genau zu wissen, wie es um die psychische Gesundheit des Klägers tatsächlich bestellt ist. Anders als bei „rein“ körperlichen Erkrankungen wie etwa einer Krebserkrankung kann daher nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht wirklich prognostiziert werden, welche Auswirkung eine Abschiebung des Klägers ohne seine Mutter, die über einen gesicherten Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, tatsächlich hätte. Das Gericht wendet daher auf den vorliegenden Fall eine Art Folgenabwägung an. Es werden zwei Szenarien miteinander verglichen, die nach Ansicht des Gerichts beide als realistisch einzuschätzen sind. In beiden Szenarien kommt der Kläger in der Türkei in eine geeignete Pflegeeinrichtung und er erhält einen anderen Betreuer bzw. Vormund, der dafür sorgt, dass der Kläger mit Nahrung versorgt wird, so dass zumindest dessen physische Existenz gesichert ist. In dem einen Szenario, welches das Bundesamt vertritt, hat die dauerhafte Trennung von seiner Mutter für den Kläger jedenfalls keine schwerwiegenden Folgen für dessen psychische Gesundheit. In dem anderen Szenario kommt es aufgrund der Trennung von der Mutter zu einer, wie es in der Psychologie heißt, psychischen Deprivation, also zu einem psychischen Zustand des Organismus, der durch ungenügende Befriedigung der grundlegenden seelischen Bedürfnisse entsteht. Folgen einer psychischen Deprivation können affektive, vegetative und psychosomatische Symptome sein. Der Schweregrad der Symptome hängt von Dauer und Intensität der Deprivation und von vorhandenen Schutzfaktoren (z.B. stabile Bezugspersonen) ab. In diesem Szenario entwickelt der Kläger also aufgrund der Trennung von seiner Mutter und der damit einhergehenden psychischen Deprivation verschiedene Symptome, die auch schwerwiegender Art sein können. Über die Art und Schwere dieser Symptome könnte sich der Kläger nicht äußern.
Da sich im vorliegenden Fall weder durch Beweiserhebung noch durch eine sonstige Form der Sachverhaltsaufklärung mit hinreichender Sicherheit ermitteln lässt, welches der beiden Szenarien mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit im Falle einer Abschiebung des Klägers in die Türkei eintreten wird, sind die Folgen beider Szenarien nach Maßgabe von europa- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen miteinander abzuwägen. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass hier mit der (psychischen) Gesundheit des Klägers ein besonders hochrangiges Rechtsgut in Rede steht, welches gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Grundrechte-Charta und gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz unter besonderen Schutz steht. Auf der anderen Seite der Abwägung steht das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass ein Ausländer, dem - möglicherweise - ein Recht zum Verbleib nicht zusteht, das Staatsgebiet wieder verlässt. Diese Abwägung fällt nach Ansicht des Gerichts zugunsten des Klägers aus, weil der Schutz seiner Rechtsgüter nach den besonderen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls höher zu gewichten ist als das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer Aufenthaltsbeendigung.
Ob daneben auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, kann dahinstehen, da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 - 11 A 1145/20.A - juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dabei entfallen auf das Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Viertel und auf das Begehren auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ebenfalls ein Viertel der Verfahrenskosten. In diesem Umfang hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Auf das Begehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entfällt schließlich ebenfalls ein Viertel der Verfahrenskosten. In diesem Umfang obsiegt der Kläger. Auf den die Ziffern 5 und 6 betreffende Streitgegenstand entfällt das letzte Viertel der Verfahrenskosten. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die angefochtenen Ziffern aufgehoben und den Kläger damit klaglos gestellt hat. Insgesamt ergibt sich dadurch die tenorierte Kostenquote.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.