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Verwaltungsgericht Köln·22 K 3977/21.A·02.02.2026

VG Köln: Türkischer Asylbewerber erhält weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie weiter hilfsweise nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter Bedrohungen nach der Tötung eines Dorfschützers in der Türkei. Das VG Köln wies die Klage ab, weil dem Kläger keine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Strafrechtliche Vorwürfe gegen Dorfbewohner seien nach der Beweisaufnahme fallengelassen; verbleibende Gefahren durch Angehörige des Getöteten seien als kriminelles Unrecht anzusehen und durch internen Schutz bzw. staatlichen Schutz beherrschbar. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG seien weder vorgetragen noch ersichtlich; Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot seien rechtmäßig.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und nationaler Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung sowie eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund voraus (§§ 3, 3a Abs. 3, 3b AsylG).

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Nichtstaatliche Übergriffe begründen Flüchtlingsschutz nur, wenn der Herkunftsstaat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG).

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Für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) unter zusammenfassender Würdigung aller Umstände maßgeblich.

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Soweit interner Schutz zur Verfügung steht und zumutbar ist, schließt dies die Flüchtlingsanerkennung aus (§ 3e AsylG).

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind zu verneinen, wenn hierfür weder substantiierter Vortrag vorliegt noch Anhaltspunkte aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 25. Februar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Mai 2020 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 31. März 2021 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei aufgrund des Todes eines Dorfschützers aus seinem Dorf bedroht worden und habe deshalb die Türkei verlassen. Er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in dem Dorf F. im Landkreis U. gelebt. Nach seinem Militärdienst 2018 sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe dort im Bereich Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich in seinem Dorf bis zur Ausreise aufgehalten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern seien gut. Seine Eltern lebten weiterhin in seinem Dorf und er habe noch seine Großfamilie in der Türkei. Er habe den Beruf des Schweißers gelernt. Er habe seinen Lebensunterhalt mit seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft bestritten und habe bis zur Ausreise gearbeitet. Am 15. Oktober 2018 sei der Dorfschützer aus seinem Dorf namens D. I. umgebracht worden. Danach seien er und sein Dorf dafür verantwortlich gemacht worden. Er und andere Dorfbewohner seien nach dem Mord des Dorfschützers von Sicherheitskräften vernommen worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie der Informationen an die PKK weitergegeben hätten und der Dorfschützer mit Hilfe dieser Informationen umgebracht worden sei. Er gab anfangs an, dass er von den Sicherheitskräften vernommen, geschlagen und gefoltert worden sei. Später konkretisiert er auf Nachfrage, dass er nur psychisch gefoltert worden sei, indem er immer wieder gefragt worden sei, wer es gemacht habe. Er habe Namen nennen sollen. Er habe nach der Vernehmung weiterhin bei seinen Eltern gelebt. Eine Woche vor dem Mord an dem Dorfschützer habe ihn die PKK eine Nacht festgehalten und gewollt, dass er für sie Informationen sammele. Er habe deren Forderung abgelehnt und sei am nächsten Morgen wieder frei gelassen worden. Er habe nicht gewusst, wer diese Leute gewesen seien. Nach ein paar Tagen sei er wieder von bewaffneten Leuten abgeholt worden. Es seien keine Leute von der PKK gewesen. Er habe die Stimmen dieser Leute erkannt. Es seien die Dorfvorsteher P. M. und K. X. gewesen. Diese beiden Personen seien Agenten des türkischen Staates. Diese Personen hätten gewollt, dass er für den Staat arbeite. Er habe dies abgelehnt und sie hätten ihn freigelassen. Durch seine Weigerung, Informationen weiterzugeben, seien ihm keine Nachteile entstanden. Es sei so akzeptiert worden. Nach diesem Vorfall sei er nach Hause gekommen. Er habe daraufhin sein Dorf verlassen und sei in die Stadt U. gegangen. Dort habe er sich ein paar Tage versteckt. Dann sei er zur HDP gegangen und habe dort Informationen über die beiden Dorfvorsteher weitergegeben. Die beiden Dorfvorsteher hätten daraufhin bekannt gegeben, dass wenn ihnen etwas passiere, seiner Familie etwas zustoße. Er sei dann nach Istanbul gegangen. Dort habe er sich bei Parteiangehörigen versteckt. Er sei dann mithilfe eines Schleusers aus der Türkei ausgereist. Auf Nachfrage, was ihm konkret in der Türkei passiert sei, schilderte er, dass er von dem Bruder des ermordeten Dorfschützers geschlagen worden und ständig bedroht worden sei. Der Bruder des Dorfschützers habe damit gedroht, ihn zu töten. Er sei zweimal von dem Bruder geschlagen worden, wobei sein Arm und seine Nase gebrochen worden seien. Diese Vorfälle seien ca. einen Monat nach dem Tod des Dorfschützers geschehen. Körperlich sei ihm in der Türkei sonst nichts geschehen, er sei darüber hinaus weiterhin bedroht worden. Drei Wochen sei er wegen der Schläge im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Er sei nur von dem Bruder des Dorfschützers bedroht worden, da es zwischen dem Dorfschützer und seiner Familie schon früher einen Konflikt gegeben habe. Die Probleme mit dem Bruder des Dorfschützers seien für seine Ausreise ursächlich gewesen. Er habe nicht überlegt, in eine andere Stadt in der Türkei zu gehen, weil es das Problem gebe, dass er als Spion habe arbeiten sollen. Außerdem sei ein Staatsbediensteter (der Dorfschützer) umgebracht worden und es werde davon ausgegangen, dass er damit etwas zu tun habe. Er sei nur nicht verhaftet oder belangt worden, weil er sich versteckt habe. Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei entweder verhaftet oder umgebracht zu werden. Die Verwandten des Dorfschützers hätten die Angelegenheit noch nicht abgehakt.

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Mit Bescheid vom 13. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 22. Juli 2021 bekanntgegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Dem Vortrag des Klägers lasse sich ein Verfolgungsgrund nicht entnehmen. Er habe lediglich geschildert, dass er von dem Bruder des Dorfschützers bedroht werde, weil es zwischen diesem und der Familie des Klägers schon früher einen Konflikt gegeben habe. Demzufolge ist eine Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund vorliegend nicht gegeben. Die vermeintliche Bedrohung durch den Bruder des ermordeten Dorfschützers begründe auch keinen subsidiären Schutzstatus. Es fehle bereits an einem zeitlich kausalen Zusammenhang zwischen den geschilderten Vorfällen nach der Ermordung des Dorfschützers und der Ausreise des Klägers aus der Türkei.

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Der Kläger hat am 28. Juli 2021 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Darüber hinaus hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. C.. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2026 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2021(Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

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Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung stellt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt für das Gericht wie folgt dar: Nachdem es zu der Tötung des Dorfschützers im August 2018 gekommen ist, ergaben die staatlichen Ermittlungen, dass Mitglieder der PKK für diese Tat verantwortlich waren. Wie der Zeuge C. glaubhaft ausgesagt hat, ist von staatlicher Seite der Strafvorwurf gegen die Dorfbewohner fallengelassen worden. Die Angehörigen des getöteten Dorfschützers machten demgegenüber weiter die Dorfbewohner - und auch den Zeugen C. selbst - für den Tod verantwortlich, indem sie ihnen vorwarfen, der PKK entscheidende Informationen gegeben zu haben. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass Angehörige des getöteten Dorfschützers immer wieder Anzeigen erstattet hätten. Diesen Anzeigen sei dann auch zunächst nachgegangen worden, allerdings hätten die Gerichte diese Verfahren stets eingestellt. Bezogen auf den Kläger hat der Zeuge C. ausgesagt, dass er damals noch zu jung gewesen sei, so dass er von dem Verfahren nicht direkt betroffen gewesen sei.

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Hieraus folgt, dass dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den türkischen Staat droht. Für die Strafverfolgungsbehörden ist das am Dorfschützer begangene Tötungsdelikt in der Weise aufgeklärt, als Mitglieder der PKK und nicht die Dorfbewohner bzw. der Kläger diese Tat begangen haben. Wegen dieses Tötungsdelikts droht dem Kläger somit keine Strafverfolgung. Soweit die Angehörigen des getöteten Dorfschützers weiterhin Vorwürfe gegen die Dorfbewohner und den Kläger persönlich erheben sollten, wäre der Kläger auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG zu verweisen. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb interner Schutz nicht zur Verfügung stehen würde. Wie der Zeuge C. ausgesagt hat, sind die von den Angehörigen des getöteten Dorfschützers angestrengten Strafanzeigen von den zuständigen Gerichten jeweils eingestellt worden. Im Übrigen hat weder der Zeuge C. noch der Kläger selbst vorgetragen, dass die Angehörigen des getöteten Dorfschützers jemals eine Anzeige gegen den Kläger erstattet hätten.

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Soweit der Kläger vom Bruder des getöteten Dorfschützers körperlich attackiert worden ist und er fürchtet, im Falle einer Rückkehr weiterhin Bedrohungen durch den Bruder des getöteten Dorfschützers ausgesetzt zu sein, ist der Kläger auch insoweit auf internen Schutz zu verweisen. Denn bei diesen Angriffen handelt es sich um kriminelles Unrecht, und es ist nach den dem Gericht vorliegenden Herkunftslandinformationen nichts dafür ersichtlich, dass der türkische Staat insoweit nicht willens oder in der Lage wäre, dem Kläger Schutz zu bieten.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

42

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.