Asyl Aserbaidschan: Unglaubhafter Verfolgungsvortrag – kein Flüchtlingsschutz/Abschiebungsverbot
KI-Zusammenfassung
Die Kläger aus Aserbaidschan begehrten Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote und wandten sich gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Verfolgungsvortrag insgesamt unglaubhaft sei und Widersprüche auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt wurden. Ein nationales Abschiebungsverbot wurde zudem mangels aktueller, qualifizierter medizinischer Nachweise einer erheblichen Erkrankung verneint. Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden als rechtmäßig bestätigt.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt einen schlüssigen, in sich stimmigen Vortrag zu verfolgungsbegründenden Erlebnissen und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung voraus.
Erweist sich der Vortrag eines Schutzsuchenden aufgrund gewichtiger Widersprüche und Ungereimtheiten als insgesamt unglaubhaft, kann eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 AsylG nicht festgestellt werden.
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine substantiiert glaubhaft gemachte, im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt relevante erhebliche Erkrankung; hierfür bedarf es regelmäßig aktueller medizinischer Unterlagen.
Ein älterer Entlassungsbericht ohne Diagnose einer dauerhaft bestehenden psychischen Erkrankung genügt für die Darlegung eines Abschiebungsverbots wegen Krankheit regelmäßig nicht.
Sind die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erfüllt, ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung rechtmäßig; Ermessensfehler bei der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots müssen substantiiert dargetan werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu je einem Viertel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben am 00. Oktober 0000 ihr Heimatland und reisten mit einem litauischen Visum über Ungarn am 16. Oktober 2019 mit dem Auto in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 22. Januar 2020 Asylanträge.
Der Kläger zu 1 trug bei seiner Anhörung am 27. Januar 2020 in R. im Wesentlichen vor: Er sei von Beruf Polizist gewesen und sei im Polizeipräsidium der Region G. stationiert gewesen. 2014 sei er zum „Obersergeant“ befördert worden. Von Anfang an sei er von seinem Kommandeur schikaniert worden. Bei Demonstrationen sei befohlen worden, die Teilnehmer zu schlagen. Er habe diese Befehle nie befolgt. Stattdessen habe er die Menschen freigelassen, wenn der Kommandeur nicht hingeschaut habe. Ihm sei gedroht worden, seine Kinder zu entführen, wenn er nicht kündige. Diese Drohung sei ausgesprochen worden, als sein Kommandeur erfahren habe, dass sein Schwager regierungsfeindliche Kommentare bei facebook und Instagram poste und sein Cousin an Demonstrationen teilnehme. Er habe sich auch beim Innenminister und bei der „First Lady“ beschwert, allerdings ohne Erfolg. Auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft sei ohne Erfolg geblieben. Dort habe man ihm lediglich gesagt, dass er die Polizei nicht anzeigen könne, weil dies rufschädigend sei. Im Oktober 2018 habe sein Kommandeur gesehen, wie er Demonstranten freigelassen habe. Daraufhin sei er geschlagen und beleidigt worden. Anfang Januar 2019 habe er dann gekündigt, weil er es nicht mehr ausgehalten habe. Am 30. Januar 2019 seien fünf bis acht Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen und zur Polizeistation gebracht. Weil er nicht habe kooperieren wollen, sei er zusammengeschlagen worden. Er sei ohnmächtig gewesen und beinahe gestorben. Sein Vater habe ihn abgeholt und ins Krankenhaus gebracht. Dort sei er aufgewacht. Er habe keine Erinnerung mehr an die Dauer des Krankenhausaufenthalts. Seit Januar 2019 sei er jeden Monat bis September 2019 von Polizisten geschlagen worden. Er sei jedes Mal festgenommen und zur Polizeistation gebracht worden. Es sei immer darum gegangen, dass sein Schwager und dessen Familie nach Aserbaidschan hätten zurückkehren sollen. Andernfalls würde er verhaftet und getötet werden. Im Februar 2019 sei er auf dem Rückweg vom Markt verhaftet worden. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und er sei zu 15 Tagen Haft verurteilt worden, weil er Befehle nicht befolgt habe und wegen seines Schwagers. Die Haft habe er nicht abgesessen. Er sei stattdessen auf der Polizeistation geschlagen und anschließend ins Krankenhaus gebracht worden. Im September 2019 sei gegen ihn der Vorwurf erhoben worden, mit Drogen gehandelt zu haben. Dies sei ausschlaggebend für die Ausreise gewesen.
Die Klägerin zu 2 trug bei ihrer Anhörung im Wesentlichen vor: Sie seien wegen der Probleme ihres Mannes nach Deutschland gekommen. Er habe Befehle nicht befolgt, da er die Menschen auf Demonstrationen nicht habe festnehmen und schlagen wollen. Auch sei ihr Mann wegen ihres Schwagers unter Druck gesetzt worden. Ihr Schwager und ihre Schwester seien nach Deutschland gekommen und hätten hier aktiv in sozialen Medien Sachen gepostet. Deswegen seien ihr Mann und auch ihre Tochter beschimpft worden. Von anderen Eltern habe sie erfahren, dass ihre Tochter einmal von einem roten Auto verfolgt worden sei. Daraufhin hätten sie ihre Tochter aus Angst nicht mehr in die Schule geschickt. Ihr Mann sei auch einmal, am 30. Januar 2019, vor den Augen ihrer Kinder zusammengeschlagen und festgenommen worden. Im Juli oder August 2019 hätten sie sich entschlossen auszureisen. Im August sei ihrem Mann vorgeworfen worden, Drogen genommen und verkauft zu haben.
Die Kläger legten im Asylverfahren verschiedene Dokumente vor, unter anderem Bescheinigungen über Krankenhausaufenthalte, einen Immobilienkaufvertrag vom 7. August 2019 sowie eine Bescheinigung des Schulamts der Region G. vom 16. Juli 2019.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 19. Juni 2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab (Ziffer 2). Es erkannte weder den Flüchtlingsschutz noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Vortrag der Kläger unglaubhaft sei.
Die Kläger haben am 2. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat sich das Verwaltungsgericht Aachen für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen.
Zur Begründung ihrer Klage legen die Kläger verschiedene Dokumente in Bezug auf den Kläger zu 1 vor, die ein Abschiebungsverbot begründen sollen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsschutz zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts.
Das Gericht hat den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch des subsidiären Schutzstatus zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.
Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen haben oder dass ihnen bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 10. Juni 2020 verwiesen. Zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lässt. Der Vortrag der Kläger erweist sich insgesamt als unglaubhaft, denn er enthält zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten, auf die das Bundesamt bei seiner Bewertung der Glaubhaftigkeit im angefochtenen Bescheid zutreffend abgestellt hat. Die Kläger konnten diese Widersprüche und Ungereimtheiten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen. Im Gegenteil haben Sie auf Nachfrage des Gerichts ihren – widersprüchlichen – Vortrag aus der Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich bestätigt. Auf weitere Nachfrage des Gerichts in Bezug auf einzelne Details des Vortrags sind zudem weitere Ungereimtheiten hinzugekommen. So hat der Kläger zu 1 auf den Vorhalt des Gerichts, dass er nach seinem Vortrag im Jahr 2014 zum Oberleutnant befördert worden sei und sich diese Beförderung nicht mit dem Vortrag in Einklang bringen lässt, dass er von Anfang an von seinem Kommandeur schikaniert worden sei, geantwortet, dass der erste Kommandeur nur etwa zwei bis drei Jahre sein Vorgesetzter gewesen sei und seine Beförderung ein anderer Kommandeur verantwortet habe. Ferner hat er ausgeführt, dass die Vorgesetzten alle drei bis fünf Jahre gewechselt hätten. Davon war im bisherigen Vortrag allerdings nie die Rede.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Auch insoweit wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Den Klägern steht auch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Insbesondere sind Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Dokument, namentlich der vorläufige Entlassungsbericht der LVR-Klinik Bonn vom 12. Februar 2021, ist schon deshalb nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu belegen. weil es zu alt ist. Zudem enthält dieses Dokument keine Diagnose über eine (dauerhaft) bestehende psychische Erkrankung. Als „Diagnose“ ist insoweit lediglich eine „suizidale Krise“ angegeben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 16. Februar 2021 zu diesem Dokument vorträgt, hieraus ergebe sich eine erhöhte Suizidalität und eine posttraumatische Belastungsstörung, ist dies schlicht unzutreffend. Soweit der Prozessbevollmächtigte darüber hinaus angekündigt hat, ein qualifiziertes fachärztliches Attest nachzureichen, so ist dies bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht geschehen. Zwar hat der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er unter dem Einfluss von Medikamenten stehe und aufgrund dessen Gedächtnisprobleme habe. Entsprechende Dokumente, die dies belegen könnten, hat er jedoch nicht vorgelegt. Davon abgesehen stellen Gedächtnisprobleme keine rechtlich relevante Erkrankung dar, die ein Abschiebungsverbot begründen könnte. Im Ergebnis ist daher eine ein Abschiebungsverbot begründende psychische Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Auf die Frage, ob eine entsprechende medizinische Behandlung in Aserbaidschan für den Kläger zu 1 tatsächlich erreichbar wäre, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.