Klage gegen Ablehnung des Folgeantrags und Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die aserbaidschanische Klägerin focht die Ablehnung ihres Folgeantrags sowie die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten (§60 Abs.5, 7 AufenthG) an. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, weil keine neuen, für einen Folgeantrag relevanten Tatsachen vorgetragen wurden und keine aktuellen, für Abschiebungsverbote maßgeblichen Angaben gemacht wurden. Auch blieb eine gerichtliche Aufforderung zur Sachstandsmeldung unbeantwortet.
Ausgang: Klage gegen Bescheid des Bundesamts (Ablehnung Folgeantrag und Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Folgeantrag nach §71 AsylG setzt das Vorliegen neuer und für die Entscheidung erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte voraus; die bloße Wiederholung bereits geprüfter Fluchtgründe ist unzureichend.
Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG erfordert aktuelle, substantiiert vorgetragene Umstände, die eine Gefährdungslage begründen; fehlender aktueller Vortrag führt zur Ablehnung.
Fehlt durch Aufhebung einer Nebenregelung (z. B. Ziffern eines Bescheids) ein tatsächlicher oder rechtlicher Vorteil für den Antragsteller, fehlt es am Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung dieser Regelung.
Unterlässt der Beteiligte trotz gerichtlicher Aufforderung die Mitteilung aktueller, entscheidungserheblicher Umstände, kann das Gericht die Klage mangels substantiierten Vortrags abweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 00. Januar 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Januar 2017 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Klägerin am 6. Oktober 2017 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie sei Grundschullehrerin und habe auch bis zu ihrer Ausreise in einer Schule gearbeitet. In Aserbaidschan lebten heute noch ihre Mutter und die Großfamilie. Zu ihren konkreten Fluchtgründen befragt gab sie an, vor zwei Jahren geheiratet zu haben. Sie habe mit ihrem Mann zur Miete gelebt. Das Einkommen ihres Mannes habe nicht einmal für das tägliche Brot gereicht. Ihr Mann habe nur gelegentlich gearbeitet. Nach einiger Zeit habe er angefangen, Alkohol zu trinken und Drogen zu nehmen. Er habe sie auch gefoltert. Ihr Mann sei verrückt gewesen und habe psychische Probleme. Einmal habe er sie zusammen mit seinen Freunden vergewaltigt. Sie habe auch überlegt, zum Christentum zu konvertieren. Ihr Mann sei jedoch dagegen gewesen. Sie habe sich mehrfach bei der Polizei beschwert. Die Polizei habe ihren Mann dann für ein paar Tage oder eine Woche festgenommen und ihn dann wieder entlassen. Zudem sei sie Mitglied der Partei Müsavat. Von ihr sei in der Schule verlangt worden, der Regierungspartei beizutreten. Zudem habe es in der Schule Korruption gegeben. Die Schuldirektorin habe von ihr verlangt, von den Kindern Geld zu nehmen und ihr zu geben.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 (Gesch.-Z.: N02) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, welche das erkennende Gericht unter dem Aktenzeichen 25 K 14447/17.A mit rechtskräftigem Urteil vom 12. August 2019 abgewiesen hat. Am 26. Mai 2021 stellte die Klägerin einen Folgeantrag. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Sie habe bereits im Asylerstverfahren angegeben habe, dass ihr Ex-Ehemann sie geschlagen und vergewaltigt habe. Ausreichende Hilfe von der Polizei habe sie nicht erhalten. Die Polizei habe den Schutz der Antragstellerin vor ihrem Ex-Ehemann nicht sicherstellen können. Der Ex-Ehemann sei weiterhin hinter der Antragstellerin her. So habe er die Nachbarn häufiger in der letzten Zeit nach dem Verbleib der Antragstellerin gefragt. Die Verwandten der Antragstellerin seien aus Aserbaidschan ausgereist. Daher habe sie bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan keine Möglichkeit, Hilfe und Unterstützung von ihnen zu erhalten. Auch Schutz vor der Gewalt ihres Ex-Ehemannes werde sie daher nicht erhalten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei ihr Schutz bieten werde.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N03), der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Juli 2021 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 23. Oktober 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Eine Änderung der Sachlage sei nicht gegeben, so dass es an einem Grund für das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens fehle. Vielmehr beziehe sich die Klägerin auf die identischen Fluchtgründe, die sie bereits im Asylerstverfahren geltend gemacht habe. Dieser Vortrag sei im Bescheid vom 23. Oktober 2017 und im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. August 2019 umfassend geprüft und bewertet worden.
Die Klägerin hat am 26. Juli 2021 Klage erhoben. Den am selben Tag gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. November 2021 im Verfahren 22 L1345/21.A ab.
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Es liege eine Änderung der Sachlage vor. Denn ohne ein familiäres Netzwerk im Heimatland bestehe keine Schutzmöglichkeit. Ihr Ex-Ehemann suche weiterhin nach ihr und wolle ihren Aufenthaltsort herausfinden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei wirksam Schutz bieten könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N03) aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2021 (Gesch.-Z.: N03) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1345/21.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und weil der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zunächst bedurfte der in der Klageschrift vom 26. Juli 2021 angekündigte Klageantrag der Auslegung gemäß § 88 VwGO. Ausdrücklich hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur die Anfechtung des Bescheids des Bundesamts vom 12. Juli 2021 beantragt. Dieser Antrag ist hinsichtlich der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids zulässig, nicht aber hinsichtlich der Ziffer 2. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Denn die Aufhebung der Ziffer 2 würde der Klägerin keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen. Dem Begehren der Klägerin entspricht hier nur ein Verpflichtungsantrag, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan. Dieses Begehren kommt in dem ebenfalls in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zum Ausdruck.
Die so verstandene Klage ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet.
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 12. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung sowohl auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid, als auch auf die Ausführungen im Beschluss vom 17. November 2021 im Verfahren 22 L 1345/21.A Bezug genommen. Die Klägerin hat im Klageverfahren nichts vorgetragen, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Mit ihren Ausführungen in Bezug auf die von ihrem Ex-Ehemann ausgehenden Gefahren trägt die Klägerin der Sache nach keinen neuen Sachverhalt vor. Vielmehr versucht die Klägerin zu begründen, weshalb Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des erkennenden Gerichts vom 12. August 2019 bestehen. Ungeachtet dessen, dass es im Asylverfahren den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gibt, kann ein solcher Vortrag nicht erfolgreich zur Grundlage eines Folgeantrags nach § 71 AsylG gemacht werden.
Auch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 12. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und auf die Ausführungen im Beschluss vom 17. November 2021 im Verfahren 22 L 1345/21.A Bezug genommen. Aktuelle Angaben, die für Abschiebungsverbote relevant sein könnten, hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht gemacht. Die letzte Sachstandsmitteilung stammt vom 28. November 2022. Auch auf die Bitte des Gerichts vom 14. Oktober 2024, den aktuellen Sachstand mitzuteilen, hat die Klägerin nicht reagiert. Damit sind für das Gericht keine Umstände ersichtlich, die zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung führen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; insoweit besteht kein Vertretungszwang.