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Verwaltungsgericht Köln·22 K 3788/19.A·25.04.2023

VG Köln: Flüchtlingseigenschaft für aserbaidschanischen Regierungskritiker (Vorverfolgung)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger aus Aserbaidschan wandten sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverboten durch das BAMF. Das VG Köln hielt den Vortrag des Klägers zu 1 zu regierungskritischen Aktivitäten und einer Festnahme im Oktober 2017 für glaubhaft und belegt und nahm politische Vorverfolgung an. Es verpflichtete das BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hob die darauf bezogenen Nebenentscheidungen (Abschiebungsandrohung/Befristung) auf. Die Asylanerkennung wurde wegen Einreise über Italien ausgeschlossen; die Klagen der Klägerinnen zu 2 und 3 blieben erfolglos, u.a. weil Familienasyl nach § 26 AsylG mangels Unanfechtbarkeit (noch) nicht griff.

Ausgang: Klage des Klägers zu 1 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich; im Übrigen (Asylanerkennung sowie Klägerinnen zu 2 und 3) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn bei zusammenfassender Würdigung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen regierungskritischer Betätigung besteht.

2

Die Glaubhaftigkeitsbewertung im Asylverfahren hat sich an der Stimmigkeit und Anschaulichkeit der Schilderung sowie an der Möglichkeit einer Plausibilisierung durch vorgelegte Belege zu orientieren; missverständliche Protokollierungen/Übersetzungen können im gerichtlichen Verfahren aufgeklärt werden.

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Für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr können einzelne Unstimmigkeiten zu früheren Ereignissen zurücktreten, wenn die Verfolgungsprognose entscheidungserheblich auf späteren, glaubhaft geschilderten Verfolgungsvorgängen beruht.

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Liegt politische Vorverfolgung vor, streitet eine Vermutung dafür, dass bei Rückkehr erneut Verfolgung droht.

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Die Asylanerkennung nach Art. 16a GG ist bei Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschlossen (sicherer Drittstaat).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu 1 und der Beklagten zu je einem Zehntel und den Klägerinnen zu 2 und 3 zu je zwei Fünfteln auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie verließen nach eigenen Angaben mit einem italienischen Visum am 10. Dezember 2017 ihr Heimatland und reisten über Georgien und Italien am 12. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 21. Dezember 2017 Asylanträge.

3

Der Kläger zu 1 ist am 8. Januar 2018 in Essen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört worden. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Im Jahr 2015 habe er einen Kredit in Höhe von 10.000 Manat bei der „V.   -Bank“ für die Eröffnung zweier Lebensmittelläden aufgenommen. Nach drei Monaten seien Leute vom Finanzamt, von der Gesundheitsbehörde, der Polizei, der örtliche Verwaltung und vom Ordnungsamt gekommen, um die Läden zu kontrollieren. Neben der normalen Steuer habe das Finanzamt nochmal 1.500 Manat als Schmiergeld verlangt. Dieses habe er aber nie gezahlt. Die Polizei habe monatlich 100 Manat für den Leiter der Behörde verlangt. Für nächtliche Polizeipatrouillen seien von ihm weitere 15 Manat verlangt worden. Er habe sich mit der Presse „kurzgeschlossen“ und sich gegen die Verletzung der Menschenrechte gewehrt.

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Am 17. August 2015 sei er dann zu einer Filiale der „V.   -Bank“ in der Nähe der U-Bahn-Station „O.         “ gefahren, um eine Kreditrate zu bezahlen. Als er zu seinem Auto zurückgekommen sei, hätten Verkehrspolizisten dort gewesen und hätten behauptet, dass er falsch geparkt habe. Er habe erwidert, dass das nicht stimme. Daraufhin hätten die Verkehrspolizisten Kollegen einer anderen Polizei gerufen. Er sei dann zur Wache gebracht und dort drei bis vier Stunden lang gefoltert worden. Es sei nur das Gesicht verschont worden. Die schlimmste Verletzung habe er an den Hoden erlitten. Dort sei er anschließend auch behandelt worden. Er vermute, dass diese Verhaftung deshalb erfolgt sei, weil er sich zuvor wegen der Schmiergeldforderungen an die Presse gewandt hatte und dass jemand von höchster Stelle, vielleicht ein Minister, die Beschwerden in der Presse gesehen habe und die Verhaftung daraufhin veranlasst habe.

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Am 18. August 2015 habe dann eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Dort sei er zu 15 Tagen Haft verurteilt worden. Am 20. August 2015 habe Elchin Behbudov, der Chef der Behörde „Kampf gegen Folter“, ihn besucht und seine Aussage dokumentiert. Zwei bis drei Tage nach der Entlassung aus der Haft habe er in nochmal getroffen und das Gutachten erhalten. Bis etwa November 2015 habe man ihn dann in Ruhe gelassen. Dann sei der Gutachter, Herr Elchin Behbudov, verstorben. Danach habe die Verfolgung wieder angefangen. Finanzamt und Polizei hätten also wieder Schmiergelder verlangt. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Diese habe die Sache verschärft. Ein Ortspolizist habe ihn belästigt und gefordert, dass er die Schmiergelder zahlen und nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen solle. Seine Geschäfte seien mehrmals im Monat kontrolliert worden, was sich negativ auf das Geschäft ausgewirkt habe. Die Polizei habe ihn in dieser Zeit zwar nicht abgeholt, aber telefonisch belästigt und auch die Familie bedroht, dass sie verhaftet werden würden. Dann habe er am 3. Oktober 2017 in einem Internet-Artikel den Finanzminister kritisiert. Daraufhin sei am 8. Oktober 2017 von der Polizei abgeholt worden, als sie gerade in ihrer Datsche beim Abendessen gewesen seien. Die Polizisten seien einfach ins Haus gekommen und hätten sein Kind umgestoßen, so dass es auf den Kopf fiel. Seine Frau sei im zweiten Monat schwanger gewesen und habe das Kind verloren. Auf der Polizeistation sei er von vier maskierten Personen geschlagen worden. Einen Tag später sei er blutverschmiert freigelassen worden. Er sei dann 20 Tage später ins Krankenhaus gegangen. Am 1. Dezember 2017 sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden. Im Krankenhaus sei er wegen seines psychischen Zustands gewesen; der körperliche Zustand sei nicht so schlimm gewesen. Zehn Tage später seien sie ausgereist. In einer Zeitung („W.     “) vom 1.-7.12.2017 sei er von einem ihm unbekannten Journalisten als Vaterlandsverräter bezeichnet worden und dieser habe rechtliche Konsequenzen gefordert. Das Visum für Italien habe er drei bis vier Tage nach der Freilassung beantragt. Der Schleuser habe es abgeholt. Er sei noch in der Provinz bei seinen Eltern gewesen, um sich zu verabschieden.

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Die Klägerin zu 2 ist am 8. Januar 2018 in Essen angehört worden. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Im August 2015 sei ein Freund gekommen und habe gesagt, dass ihr Mann heute nicht nach Hause kommen würde. Am nächsten Tag sei er wieder zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass ihr Mann 15 Tage in Haft bleiben müsse, weil er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Bei der Polizei sei er gefoltert worden. Er habe auch eine Verletzung am Hoden erlitten. Nach einem Monat sei er operiert worden. Dann sei es eine Zeit lang ruhig geblieben. Kurz vor der Ausreise seien während des Essens Polizisten ins Haus gekommen. Durch das Öffnen der Tür sei ihre Tochter zu Boden gefallen. Ihr Mann sei dann mit Handschellen abgeführt worden. Sie sei in der sechsten Woche schwanger gewesen und habe anschließend Blutungen bei sich bemerkt. Sie sei dann mit einer Nachbarin zum Arzt gefahren. Es sei dann zu einer Fehlgeburt gekommen. Erst am nächsten Tag sei ihr Mann blutverschmiert nach Hause gekommen. Er habe Schwierigkeiten beim Gehen, aber ansonsten keine ernsthaften körperlichen Schäden gehabt. Nachdem sich ihr Mann einigermaßen erholt habe, hätten sie das Visum beantragt. Sie seien in die Provinz gefahren, um sich zu verabschieden. Ihr Mann habe dann Angstpsychosen bekommen. Ihr Schwiegervater habe ihn zum Arzt in N.       gebracht. Dieser habe gemeint, dass ihr Mann ein psychisches Trauma habe. Er sei dann auch im Krankenhaus in N.       behandelt worden. Sie sei mit der Ausreise einverstanden gewesen, weil sie nicht gewollt habe, dass ihre Tochter ohne Vater aufwachse.

7

Mit Bescheid vom 7. Juni 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000), am 12. Juni 2019 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Vortrag sei nicht glaubhaft, insbesondere widersprüchlich. So habe der Kläger zu 1 die verlangten Schmiergeldzahlungen unterschiedlich bewertet, indem er diese später auf Nachfrage als „rechtlich zulässige Belästigungen“ bezeichnet habe. Der Kläger zu 1 habe zudem vermutet, dass die Verhaftung im August 2015 von höchster Stelle aus veranlasst worden sei. Dies sei nicht plausibel. Wenn man beabsichtigt hätte, ihn wegen seiner politischen Aktivitäten festzunehmen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im Rahmen eines Verkehrsgeschehens erfolgt sein solle. Er habe auch offen gelassen, worüber er sich im Jahr 2015 konkret beschwert habe, die dann zu der Verhaftung und Folter geführt hätten. Er habe angegeben, dass das erste Interview das Gesundheitswesen betroffen habe. Dieser Artikel sei aber erst im September 2017 erschienen. Das sei ebenfalls nicht plausibel. Der Vortrag zur Folter sei widersprüchlich und nicht plausibel: Zunächst sei nicht bekannt, dass die Organisation Acat Zugang zu politischen Gefangenen habe. Ferner seien im Gutachten auch Verletzungen im Gesicht dokumentiert, während der Kläger ausdrücklich vorgetragen habe, dass das Gesicht bei der Folter verschont geblieben sei. Widersprüchlich sei auch, wenn der Kläger behaupte, das Gutachten kurz nach der Freilassung, also am 3. oder 4. September 2015 erhalten zu haben. Das Gutachten datiere aber vom 20. September 2015. Auch sei dem Gutachten zu entnehmen, dass sich der Gutachter mehrmals mit dem Kläger getroffen habe, während der Kläger zu 1 vorgetragen habe, sich nur einmal mit ihm getroffen zu haben. Der Kläger zu 1 könne zudem keine Dokumente in Bezug auf die Hoden-OP vorlegen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Auch habe er vorgetragen, dass man seiner Familie gedroht habe, sie zu verhaften. Demgegenüber habe die Klägerin zu 2 vorgetragen, nie bedroht worden zu sein. Der Kläger zu 1 sei zwischen 2015 und 2017 sehr aktiv gewesen. Man habe ihn nicht festgenommen, weil er auf friedliche Weise versucht habe, einen Kompromiss zu finden. Hierzu sei er öfter eingeladen worden. Dieser Vortrag passe nicht zum Vortrag, verfolgt worden zu sein, weil er Artikel in der Presse veröffentlicht habe. Es erscheine lebensfremd und befremdlich, dass die Klägerin zu 2 bei der Verhaftung am 8. Oktober 2017 eine Kamera griffbereit gehabt haben wolle. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Polizisten hätten fotografieren lassen, wenn eine Folter geplant bzw. an der Tagesordnung gewesen sei. Widersprüchlich sei auch, dass der Kläger zu 1 vorgetragen habe, die Demonstrationen seien erlaubt gewesen, ihm habe aber eine Strafverfolgung gedroht und er habe eine Ausreisesperre erhalten. Schriftliche Unterlagen hierzu könne der Kläger nicht vorlegen. Der Kläger habe Zeitungsartikel aus Juni und Juli 2018 vorgelegt, in denen er als Vaterlandsverräter bezeichnet werde. Diese habe der Kläger bereits in seiner Anhörung am 8. Januar 2018 erwähnt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er von den Artikeln noch nichts habe wissen können. Den vorgelegten Dokumenten komme nur eine begrenzte Beweiskraft zu. Echte Dokumente mit unrichtigem Inhalt seien in Aserbaidschan leicht zu beschaffen. Beim Urteil und beim Gutachten seien die Wappen jeweils kopiertechnisch aufgebracht. Hinsichtlich der vorgelegten Presseartikel könne dahingestellt bleiben, ob diese echt seien, denn der Kläger zu 1 habe eine Verfolgung schon nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Fotos erweckten durchweg den Eindruck, dass sie gestellt seien, um eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Zudem sei der Zeitpunkt der Aufnahmen nicht verifizierbar. Auch Nachfluchtgründe lägen nicht vor. Es liege keine Vorverfolgung vor. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger zu 1 nun bei Rückkehr Verfolgung drohen solle. Er sei in keiner Partei aktiv. Benachteiligungen richteten sich in der Regel gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Auch der Vortrag, er führe seine politischen Aktivitäten in Deutschland fort, sei nicht geeignet, Nachfluchtgründe zu belegen.

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Die Kläger haben am 17. Juni 2019 Klage erhoben.

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Zur Begründung nehmen sie zunächst Bezug auf die Ausführungen in den Anhörungen. Darüber hinaus tragen sie im Wesentlichen vor: Das Bundesamt habe sich nicht hinreichend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt bzw. diese nicht hinreichend gewürdigt. Ferner habe der Kläger zu 1 seit seiner Ankunft in Deutschland an zahlreichen gegen die aserbaidschanische Regierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2019 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2019 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass das Bundesamt sämtliche Beweismittel gewürdigt habe. Im Übrigen überschreite die Aktivität des Klägers zu 1 nicht die Schwelle asylrechtlich relevanter politischer Verfolgung. Sie seien nicht geeignet, aktiv die politische Tagesordnung mitzubestimmen.

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Das Gericht hat den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl ein(e) Vertreter(in) der Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 nicht erschienen ist, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.

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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

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Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2019 sind, soweit sie den Kläger zu 1 betreffen, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger zu 1 in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

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Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.

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Gemessen an diesen Grundsätzen steht nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger zu 1 bei Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung wegen seiner regierungskritischen Aktivitäten droht. Die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid überzeugen nicht.

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Der Einzelrichter ist zunächst von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt. Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung auf die Fragen des Gerichts ausführlich und widerspruchsfrei geantwortet. Er konnte die Geschehnisse – insbesondere die zweite Verhaftung im Oktober 2017 – anschaulich schildern. Seine regierungskritischen Aktivitäten konnte der Kläger zu 1 zudem durch Vorlage der jeweiligen Zeitungen im Original hinreichend belegen.

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Die Auffassung des Bundesamts, dass der Vortrag widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei, teilt das Gericht – insbesondere unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung – ausdrücklich nicht. So stützt sich das Bundesamt zum Beispiel ganz wesentlich auf folgenden vermeintlichen Widerspruch: Der Kläger zu 1 habe sich bereits in seiner Anhörung im Januar 2018 auf Zeitungsartikel berufen, die erst im Juni bzw. Juli 2018 erschienen seien. Dies ist unzutreffend. In der Anhörung vom 8. Januar 2018 erwähnt der Kläger zu 1 ausschließlich einen Artikel aus Dezember 2017, der in der Zeitung „W.     “ erschienen ist. Zwar hat der Kläger zu 1 später im Verfahren noch weitere Artikel aus Juni und Juli 2018 vorgelegt. Auf diese hat er in seiner Anhörung allerdings nicht Bezug genommen.

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Auch dass der Kläger zu 1 die Aufforderungen, Schmiergelder zu bezahlen, in der Anhörung als „rechtlich zulässige Belästigungen“ bezeichnet habe, steht der Glaubhaftigkeit der Ausführungen nicht entgegen. Der Kläger zu 1 hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen, dass die Übersetzung im Anhörungsprotokoll vielleicht nicht falsch, aber doch missverständlich sei. Mit dieser Formulierung habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die Steuerprüfer und andere Behördenvertreter selbstverständlich die Aufgabe gehabt hätten, seine Geschäfte zu kontrollieren. Insofern seien die Besuche dieser Personen „rechtlich zulässig“ gewesen. Es sei aber bei diesen an sich zulässigen Kontrollbesuchen dann zu den – illegalen – Schmiergeldforderungen gekommen. Diese – ausführlichen und anschaulichen – Schilderungen des Klägers zu 1 sind nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres plausibel.

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Auf die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die erste Verhaftung im August 2015 kommt es hier letztlich nicht entscheidungserheblich an. Denn die rechtlich relevante Furcht vor drohender Verfolgung beruht hier auf den Ereignissen rund um die zweite Verhaftung im Oktober 2017. Ungeachtet dessen wiegen zum Beispiel die kleineren Unstimmigkeiten in Bezug auf die Frage, wann der Kläger das Folter-Gutachten vom 20. September 2015 tatsächlich erhalten hat, nicht derart schwer, dass der Vortrag deswegen insgesamt als unglaubhaft angesehen werden müsste. Zwar ist der Vortrag des Klägers zu 1 so protokolliert, dass er sich „2-3 Tage nach der Freilassung“ [am 1. September 2015] noch einmal mit dem Gutachter getroffen und dieser ihm das Gutachten gegeben habe. Da das Gutachten vom 20. September 2015 datiert, erscheint dieser Vortrag auf den ersten Blick tatsächlich wenig plausibel. Auf der anderen Seite hat der die Anhörung durchführende Entscheider es unterlassen, dem Kläger zu 1 diese Unstimmigkeit vorzuhalten, so dass der Kläger bei der Anhörung nicht die Gelegenheit hatte, diese Unstimmigkeit ggf. aufzuklären. Im gerichtlichen Verfahren ist der Kläger dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass er sich nach seiner Freilassung nicht nur einmal, sondern mehrfach mit dem Gutachter getroffen habe. So steht es im Übrigen auch im Gutachten. Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Protokoll in diesem Punkt ungenau übersetzt sei. Zwar hat er durch seiner Unterschrift unter dem Protokoll die Richtigkeit der Protokollierung bestätigt. Dieser formale Aspekt tritt hier angesichts der glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung jedoch zurück.

37

Unter Zugrundelegung des insgesamt glaubhaften Vortrags des Klägers zu 1 hat dieser also in den Jahren 2016 und 2017 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und ist auch in verschiedenen Presseartikeln als Regierungskritiker in Erscheinung getreten. Als solcher ist er dann im Oktober 2017 ins Visier der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden geraten und festgenommen worden. Damit liegt eine nach Überzeugung des Gerichts Vorverfolgung vor, so dass eine Vermutung dafür streitet, dass im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland erneut Verfolgungshandlungen drohen.

38

Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2019 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) demgegenüber rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1 nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

39

Nach Art. 16a Abs. 2 GG kann sich auf Abs. 1 nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist. So liegt der Fall hier, weil der Kläger von Italien aus mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

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Wegen der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids erweisen sich auch die Ziffern 4 bis 6 als Rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

41

Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3 erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2019 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtlich relevante Verfolgung droht allein dem Kläger zu 1. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich hier auch nicht aus § 26 AsylG, weil die im vorliegenden Urteil zugunsten des Klägers zu 1 ausgesprochene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (noch) nicht unanfechtbar ist.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. Aufgrund der subjektiven Klagenhäufung bestehen hier drei Prozessrechtsverhältnisse. Im ersten Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu 1 standen zwei Hauptanträge (Asyl und Flüchtlingseigenschaft) zur Entscheidung. Da einer der beiden Hauptanträge erfolgreich war, standen die Hilfsanträge des Klägers zu 1 nicht mehr zur Entscheidung des Gerichts. In den weiteren Prozessrechtsverhältnissen der Klägerinnen zu 2 und 3 standen zwei Haupt- und zwei Hilfsanträge. Insgesamt hatte das Gericht also über zehn Klageanträge zu befinden.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

50

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

51

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.