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Verwaltungsgericht Köln·22 K 3784/25.A·23.01.2026

Asyl-Folgeantrag Türkei: Unzulässig mangels substantiierter neuer Elemente (Haftbefehl)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsablehnung seines Asylfolgeantrags und begehrte Asyl/Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote. Das VG Köln hielt Verpflichtungsanträge gegen die Unzulässigkeitsentscheidung für unstatthaft; statthaft sei insoweit nur die Anfechtungsklage. Materiell bestätigte das Gericht die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 AsylG, weil keine neuen, entscheidungserheblichen Elemente substantiiert dargelegt und belegt wurden; ein behaupteter Haftbefehl wurde trotz Aufforderungen nicht vorgelegt und ein Ortsvorsteher-Schreiben habe geringen Beweiswert. Auch die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurde verneint.

Ausgang: Klage gegen die Unzulässigkeitsablehnung des Folgeantrags und gegen die Versagung von Abschiebungsverboten erfolglos (teils unzulässig, im Übrigen unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung über einen Asylfolgeantrag (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage statthaft; bei Erfolg hat das Bundesamt erneut sachlich zu entscheiden.

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Ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG ist nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse substantiiert vorgetragen werden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen können und nicht schuldhaft bereits im Erstverfahren geltend gemacht wurden.

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Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG müssen im Folgeantrag selbst abschließend und nachvollziehbar dargelegt werden; fehlt es daran, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden, ohne weitere Sachprüfung.

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Behauptete neue Verfolgungsumstände sind nur beachtlich, wenn sie durch geeignete, überprüfbare Nachweise untermauert werden; die Nichtvorlage zentraler Beweismittel trotz Aufforderung kann die Glaubhaftigkeit des neuen Vortrags entfallen lassen.

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Die Ablehnung der Abänderung hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder sonstige Änderungsgründe eingreifen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 71 Abs. 1 AsylG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1996 in N., Türkei, geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 30./31. Januar 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Februar 2020 einen Asylantrag. Zur Begründung trug der Kläger bei seiner Anhörung im Wesentlichen vor, dass er als Mitglied der HDP an vielen Veranstaltungen teilgenommen habe. Da die wirtschaftliche Situation seiner Familie gut gewesen sei, habe er auch gespendet. Dadurch seien sie aufgefallen. Viele seiner Freunde seien bereits verhaftet worden. Auch sein Haus sei in den Jahren 2015 bis 2019 dreimal ohne Durchsuchungsbeschluss durchsucht worden. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 4. Februar 2021 (Gesch.-Z.: N01) ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 14. November 2022 (Az.: 3 K 766/21.A) ab. Rechtsmittel legte der Kläger gegen dieses Urteil nicht ein; es erlangte am 17. Dezember 2022 die Rechtskraft.

3

Am 5. Oktober 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (im Folgenden: Folgeantrag). Zur Begründung des Folgeantrages brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Zwei ältere Brüder von ihm, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhielten, hätten während eines Türkeiurlaubs mitbekommen, dass die türkischen Sicherheitskräfte zur elterlichen Wohnung in N. gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Auch der Ortsvorsteher habe davon berichtet, dass nach seinem Verbleib gefragt worden sei. Der Kläger reichte eine undatierte schriftliche Stellungnahme des Ortsvorstehers ein. Danach werde der Kläger seit dem 1. März 2018 wegen politischer Straftaten, etwa wegen Propaganda für eine Terrororganisation, polizeilich gesucht. Die Gerichtsverhandlungen seien noch nicht abgeschlossen. Da der Kläger an den Verhandlungen nicht teilgenommen habe, sei ein Haftbefehl erlassen worden.

4

Das Bundesamt hörte den Kläger am 17. Februar 2025 informatorisch an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Im August 2023 habe er im türkischen Generalkonsulat die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Dort habe man ihm nicht helfen können. Über seinen älteren Bruder und einen Onkel habe er erfahren, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Diesen Haftbefehl habe der Ortsvorsteher per Post übersandt. Er befinde sich bei seiner Prozessbevollmächtigten. In der Türkei habe er daraufhin einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser versuche herauszufinden, weshalb der Haftbefehl erlassen worden sei bzw. was ihm genau vorgeworfen werde. Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass er zwar über einen e-Devlet-Zugang verfüge, er aber seine Zugangsdaten nicht habe. Zwischenzeitlich habe er in Deutschland eine türkische Staatsangehörige geheiratet.

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Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 bat das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte des Klägers um Übersendung des Haftbefehls bis spätestens 15. März 2025. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit weiterem Schreiben vom 19. März 2025 bat das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte des Klägers um Übersendung eines Nachweises darüber, dass der Kläger in Deutschland geheiratet habe. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion

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Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 11. April 2025 (Gesch.-Z.: N02), der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2025 zugestellt, als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 4. Februar 2021 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger berufe sich auch einen vermeintlichen Haftbefehl, der im Zusammenhang mit seiner politischen Betätigung ergangen sein solle. Der Kläger habe diesen Haftbefehl jedoch auch auf entsprechende Aufforderung hin nicht vorgelegt. Es liege lediglich eine Übersetzung vor, in der es vage heiße, dass der Haftbefehl aufgrund von politischen Aktivitäten ergangen sei. Diese Angaben genügten jedoch nicht, um von einer neuen, entscheidungserheblichen Tatsache im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG auszugehen, da sie inhaltlich nicht konkretisiert und nicht überprüfbar seien. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorwürfe über die bereits im Erstverfahren vorgetragenen Behauptungen hinausgingen oder neue Aspekte der behaupteten Verfolgung enthielten. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, den Originalhaftbefehl oder wenigstens ein inhaltlich nachvollziehbares, authentisches Schriftstück vorzulegen. Die bloße Behauptung, ein solcher liege vor, ohne entsprechende Nachweise beizubringen, reiche für eine positive Zulässigkeitsentscheidung nicht aus.

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Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben, da auch insoweit zunächst die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen seien. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Ferner lägen auch keine Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, vor.

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Der Kläger hat am 29. April 2025 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2025 hat das erkennende Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren 22 L 1079/25.A abgelehnt.

9

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe neue Umstände vorgetragen, so dass die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig rechtswidrig sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 11. April 2025 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 11. April 2025 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 11. April 2025 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1079/25.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Klage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

21

Die Klage ist mit ihrem Haupt- und ihrem ersten Hilfsantrag unzulässig, soweit darin ein Verpflichtungsantrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder (hilfsweise) des subsidiären Schutzstatus gestellt wird; diese Anträge sind nicht statthaft. Statthaft gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 11. April 2025, mit der der Folgeantrag des Klägers abgelehnt wird, ist lediglich die Anfechtungsklage. Im Fall der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hätte das Bundesamt eine Sachentscheidung über den Asylantrag des Klägers zu treffen.

22

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2023 - 1 C 7.22 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 ff.

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Auch und gerade in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

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vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 55 ff.,

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gilt nichts anderes.

26

Vgl. hierzu eingehend und aktuell Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 21. Februar 2025 - A 13 K 189/24 -, juris, Rn. 35 ff.

27

Der Hauptantrag ist danach nur insoweit statthaft, als in dem Verpflichtungsbegehren als „Minus“ auch eine gegen den Bescheid des Bundesams vom 11. April 2025 gerichtete Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO enthalten ist.

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Daneben ist die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, bzw. die Ablehnung der Anträge auf entsprechende Abänderung des Bescheids vom 4. Februar 2021, weiterhin (hilfsweise) durch eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu stellen. Denn insoweit hat sich das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 AsylG sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 20.

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Der zweite Hilfsantrag erweist sich danach als statthaft und auch im Übrigen als zulässig.

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Soweit die Klage zulässig ist, erweist sie sich als unbgründet. Die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (hierzu 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu 2.). Maßgeblich für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Abs. 1 AsylG.

32

1.

33

Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor.

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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

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Der vom Kläger am 5. Oktober 2023 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 4. Februar 2021 abgelehnt. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. November 2022 abgewiesen (3 K 766/21.A).

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Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.

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Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.

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Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden. Fehlt es hieran, so handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie dem Antrag nicht weiter nachgeht, sondern ihn als unzulässig ablehnt.

40

Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG, Rn. 15 mit Hinweis auf EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 14.

41

Der Kläger hat eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus. Es obliegt dem Kläger, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun.

42

Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG, Rn. 18.

43

Darüber hinaus ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.

44

Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.

45

Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen.

46

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 11. April 2025 verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar einen neuen Aspekt vorgetragen hat. Denn der Kläger trägt nunmehr vor, es liege ein Haftbefehl u.a. wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn vor. Dieser Vortrag ist zwar neu, aber unglaubhaft. Einen Haftbefehl hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung des Bundesamtes und des Gerichts bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. Er hat lediglich die Kopie eines undatierten Schreibens eines Ortsvorstehers des Ortsteils K. vorgelegt, in dem behauptet wird, dass gegen den Kläger seit dem 1. März 2018 ein Haftbefehl vorliege. Der Beweiswert des Schreibens ist äußerst gering. Nähere Umstände, wie der Ortsvorsteher von dem Haftbefehl erfahren haben will oder sonstige Hintergründe enthält das Schriftstück nicht. Angesichts der Bedeutung des Haftbefehls wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich um die Vorlage dieses Dokuments bemüht. Es ist nicht ersichtlich und auch trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das erkennende Gericht nichts dazu vorgetragen, warum der vermeintlich vorliegende Haftbefehl nicht eingereicht werden konnte.

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Auch der zweite Hilfsantrag ist - wie oben dargestellt - zwar zulässig, aber unbegründet.

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Die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 4. Februar 2021 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.

49

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Ver­waltungsgericht Köln schriftlich beantragt wer­den, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den an­ge­fochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulas­sungs­gründe im Sin­ne des § 78 Abs. 3 Asylge­setz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

54

Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge­richts­bescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle An­trag auf münd­liche Verhandlung gestellt wer­den; insoweit be­steht kein Ver­tretungszwang.