BAföG-Rückforderung: Sparbuch auf Namen des Auszubildenden als anrechenbares Vermögen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Rücknahme von BAföG-Bewilligungen und die Erstattung von Förderleistungen wegen eines nicht angegebenen Sparbuchguthabens. Streitpunkt war, ob das auf ihren Namen geführte Sparbuch trotz Besitzes bei der Großmutter ihr Vermögen darstellte und ob Vertrauensschutz eingreift. Das VG Köln bejahte die Vermögenszurechnung, da die Klägerin Forderungsinhaberin gegenüber der Bank war; der spätere Gläubigerwechsel ändere daran für den Antragszeitpunkt nichts. Vertrauensschutz scheide wegen grob fahrlässig unvollständiger Angaben aus; auch die Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen sei rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen Rücknahme der BAföG-Bewilligungen und Erstattungsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf den Namen des Auszubildenden geführtes Sparguthaben ist als Vermögen nach dem BAföG anzurechnen, wenn der Auszubildende Inhaber der Forderung gegen das Kreditinstitut ist, auch wenn das Sparbuch tatsächlich von einem Dritten verwahrt wird.
Für die Vermögensanrechnung nach § 28 Abs. 2 BAföG ist auf den Bestand und Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; ein nachträglicher Gläubigerwechsel lässt die Anrechnung für den maßgeblichen Zeitpunkt unberührt.
Eine Unbilligkeit i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG setzt ein substantiiert dargelegtes tatsächliches Verwertungshindernis voraus; bloße interne Abreden oder Vorstellungen über eine spätere Vermögensübertragung genügen nicht.
Vertrauensschutz gegen die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte Vermögen in den Antragsunterlagen grob fahrlässig nicht angibt, obwohl sich dessen Relevanz für die Leistungsgewährung aufdrängen musste.
Ein automatisierter Datenabgleich zur Überprüfung sozialleistungsrechtlich relevanten Vermögens kann auf § 45d EStG gestützt werden und ist bei Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung erhaltener Fördermittel.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin nahm im Wintersemester (WS) 2001/2002 an der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg das Studium Computer Science auf. Sie beantragte beim Beklagten am 13. August 2001 Fördermittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und gab im Antrag unter der Rubrik Barvermögen und Guthaben an, über Bausparguthaben in Höhe von 5.972,04 DM zu verfügen. Mit Bescheid vom 27. September 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum September 2001 bis August 2002 eine elternunabhängige Förderung in Höhe von 1.140 DM im Monat. Für den Zeitraum September 2002 bis August 2003 bewilligte er auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 27. Mai 2002 mit Bescheid vom 29. August 2002 monatlich 585,- EUR.
In der Folgezeit führte der Beklagte eine Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen zur Feststellung von Kapitalerträgen durch und erhielt die Auskunft, dass die Klägerin 2001 erhebliche Freistellungsaufträge erteilt hatte. Sodann forderte er die Klägerin auf, ihr gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung darzulegen. Die Klägerin legte daraufhin neben einem Sparbuch mit einem Guthaben von unter 2000,- EUR (Vermögensplan") eine an sie gerichtete Saldenbestätigung der Raiffeisenbank Frechen - Hürth eG über ein weiteres Sparbuch in Höhe von rund 19.700,- EUR vor. Die Klägerin erläuterte, es handele sich hierbei um ein Sparbuch ihrer Großmutter, das für den Erbfall auf ihren Namen angelegt worden sei. Sie habe über dieses Sparbuch keine Verfügungsgewalt. Den Freistellungsauftrag habe sie versehentlich unterschrieben und inzwischen widerrufen. Die Klägerin legte ein Bestätigungsschreiben des Steuerberaters ihrer Großmutter vor, dass das Sparbuch bei der Großmutter steuerlich erfasst werde und diese nach den ihm erteilten Informationen Inhaberin des Sparbuchs und allein über das Guthaben verfügungsberechtigt sei. Ferner reichte sie Kopie eines an die genannte Raiffeisenbank gerichteten Kontoänderungsauftrages vom 7. November 2002 ein, mit dem Inhalt, dass nunmehr nicht mehr die Klägerin, sondern die Großmutter Gläubigerin des Sparbetrages sein solle.
Mit zwei Bescheiden vom 28. November 2002 nahm der Beklagte die beiden Bewilligungsbescheide vom 27. September 2001 und 29. August 2002 gemäß § 45 SGB X zurück, weil das anzurechnende Vermögen den Gesamtbedarf der Klägerin übersteige, und forderte sie gemäß § 50 Abs.1 SGB X zur Erstattung der erhaltenen Fördermittel in Höhe von insgesamt 8.749,56 EUR auf.
Die Klägerin erhob rechtzeitig Widerspruch und ließ folgendes vortragen: Auch wenn sie bis vor kurzem als Berechtigte des Sparbuchs eingetragen gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass sie Gläubigerin der damit verbundenen Forderung gewesen sei. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sei für die Frage, ob ein Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB vorliege, letztlich auf den Willen des Einzahlenden abzustellen. Die Kontobezeichnung sei allenfalls ein Indiz für einen solchen Vertrag. Größere Bedeutung komme etwa dem tatsächlichen Besitz an dem Sparbuch im Hinblick auf § 808 BGB zu. Hier sei es so, dass die Großmutter das Sparbuch 1977 auf den Namen der Klägerin angelegt habe. Diese solle es im Erbfall auch bekommen. Die Großmutter sei immer im Besitz des Sparbuchs geblieben, habe regelmäßig Einzahlungen getätigt und die anfallenden Zinsen abgehoben. Die Klägerin legte Kopie des Sparbuchs und der Kontoverfügungen der letzten 10 Jahre vor; danach haben ausschließlich ihre Großeltern Kontoverfügungen getätigt. Gemäß weiterer Unterlagen hatte die Klägerin am 4. März 1993 ihrer Großmutter Vollmacht für das Sparbuch erteilt und einen Frei- stellungsauftrag unterschrieben, nachdem die Großmutter im Januar 1993 erstmals einen größeren Betrag auf das Konto eingezahlt hatte. Hierzu erläuterte die Klägerin, sie habe dies auf Wunsch ihrer Großmutter getan. Diese habe das Sparbuch behalten. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Klägerin ohne das Sparbuch nicht über das Konto verfügen könne und erst mit dem Erbfall an das Geld gelangen könne. Die Klägerin habe sich auf diese Information durch die Großmutter verlassen. Aus diesem Grund sei ihr Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes schutzwürdig, denn ihr könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe im BAföG- Antrag grob fahrlässig falsche Angaben gemacht.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Mai 2003 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Sie führte u.a. aus, maßgeblich sei allein, dass die Klägerin Eigentümerin des Sparbuchs und Gläubigerin der Forderung gewesen sei. Es sei unerheblich, wie sie dieses Eigentum erlangt habe und dass das Sparbuch im Besitz der Großmutter gewesen sei. Auch habe sie Kenntnis von dem Sparbuch gehabt, es aber bei der Antragstellung nicht angegeben. Damit könne sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Am 13. Juni 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte verkenne, dass sich ihre Großmutter mit dem Besitz des Sparbuchs alle Verfügungsmöglichkeiten vorbehalten habe. Eine Auszahlung des Guthabens an sie ohne Einverständnis der Großmutter und ohne Vorlage des Sparbuchs hätte die Bank abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 28. November 2002 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 22. Mai 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im wesentlichen auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide vom 28. November 2002 in der Gestalt der Wider- spruchsbescheide vom 22. Mai 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zu Recht hat der Beklagte seine Bewilligungsbescheide vom 27. September 2001 - betreffend den Förderzeitraum September 2001 bis August 2002 - und vom 27. Mai 2002 - betreffend den Förderzeitraum September 2002 bis August 2003 - zurückgenommen und von der Klägerin die Erstattung der ausgezahlten Förderbeträge verlangt.
Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Rücknahmen ist § 45 Abs.1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
Bei den zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden handelte es sich um rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Der begünstigende Charakter der Bescheide versteht sich von selbst. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide resultiert aus dem Umstand, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beantragung von Fördermitteln (vgl. § 28 Abs.2 und 4 BAföG) über anzurechnendes Vermögen i.S. der §§ 11 Abs.2, 26 ff BAföG in einer solchen Höhe verfügte, dass allein hieraus ihr Bedarf gemäß § 11 Abs.1 BAföG während des jeweiligen Förderzeitraumes gedeckt werden konnte. Wegen der konkreten Bedarfsbestimmung und Vermögensanrechnung kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Berechnungen des Beklagten verwiesen werden, die den angefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind.
Die Klägerin und nicht ihre Großmutter war zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung Inhaberin der Forderung in Höhe von ca. 19.700,- EUR gegenüber der Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG aus dem Sparbuch Nr. 0000000. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin und ihrer Großmutter unterschriebenen Kundenauftrag - Kontoänderung" vom 7. November 2002. Der Umstand, dass die Klägerin dort von der Bank ausdrücklich als bisherige Gläubigerin aufgeführt wurde, lässt maßgeblich darauf schließen, dass zwischen der Bank und der Großmutter bereits im Kontoeröffnungsantrag eine besondere Bestimmung i.S.v. § 328 Abs.2 BGB dahin getroffen worden war, dass die Klägerin unmittelbar das Forderungsrecht gegenüber der Bank erwerben sollte (Vertrag zugunsten Dritter). Auch die Klägerin und die Großmutter gingen ersichtlich hiervon aus, da sie ansonsten nicht den Gläubigerwechsel bewirkt hätten. Für diese Annahme spricht ferner, dass die Klägerin im März 1993 ihrer Großmutter eine Vollmacht für das Konto und der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Beides wäre unnötig gewesen, wäre die Klägerin nicht Gläubigerin der Forderung gewesen. Die Einlassung der Klägerin, sie hätte den Freistellungsauftrag versehentlich unterzeichnet, kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollzogen werden wie die Äußerung des Steuerberaters, das Geld werde bei der Großmutter steuerlich berücksichtigt. Aber selbst wenn eine besondere Bestimmung" i.S.v. § 328 Abs.2 BGB bei der Konto- eröffnung nicht getroffen worden sein sollte, so sprechen auch die Gesamtumstände des Falles für eine Forderungsinhaberschaft der Klägerin. Entscheidend sind dabei wiederum der Gläubigerwechsel vom 7. November 2002 sowie die Vollmachterteilung und der Freistellungsauftrag vom März 1993. Daraus lässt sich auch aus Sicht eines objektiven Betrachters nur der Schluss ziehen, dass sowohl die Bank als auch die Großmutter als auch die Klägerin übereinstimmend von einer Gläubigerstellung der Klägerin ausgingen. Der tatsächliche Besitz des Sparbuches durch die Großmutter ändert daran nichts, da für die Begründung der Gläubigerstellung einer Sparbuchforderung nicht der tatsächliche Besitz des Sparbu- ches erforderlich ist. Das Eigentum an einem Sparbuch als qualifiziertem Legitimationspapier folgt dem Recht aus dem Papier, steht also dem Gläubiger der darin verbrieften Darlehensforderung zu. Dieser hat es in der Hand, seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegenüber dem Besitzer des Sparbuches geltend zu machen oder darauf zu verzichten.
Stillschweigende gemeinsame Vorstellungen der Klägerin und ihrer Großmutter dahin, dass die Klägerin erst mit dem Erbfall an das Geld gelangen könne, vermögen an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Großmutter ab 1993 Einzahlungen und Abhebungen getätigt hat, denn sie hat dies nicht als Gläubigerin der Sparbuchforderung, sondern als deren Bevollmächtigte getan, wie die im gleichen Jahr von der Klägerin erteilte Vollmacht klar belegt. Soweit die Bank ohne Vorlage des Sparbuches nicht zur Auszahlung an die Klägerin bereit gewesen sollte, so liegt dies an der Vorschrift des § 808 Abs.2 Satz 1 BGB. Es war jedoch Sache der Klägerin, sich um den Besitz des Sparbuches zu bemühen.
Da es gemäß § 28 Abs.2 BaföG allein auf den Wert einer Forderung im Zeitpunkt der Antragstellung ankommt - hier also am 13. August 2001 und am 27. Mai 2002 - vermag auch der Gläubigerwechsel vom 7. November 2002 nichts mehr daran zu ändern, dass die Klägerin sich die Sparbuchforderung als Vermögen anrechnen lassen muss.
Der die Freibeträge des § 29 Abs.1 BaföG übersteigende Wert der Sparbuchforderung kann auch nicht gemäß § 29 Abs.3 BaföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben. Eine solche könnte sich allenfalls aufgrund eines tatsächlichen Verwertungshindernisses infolge einer ernsthaften und begründeten Weigerung der Großmutter, das Sparbuch der Klägerin auszuhändigen, ergeben. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, an die Großmutter vergeblich das ernsthafte Ansinnen herangetragen zu haben, ihr das Sparbuch auszuhändigen.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut zu haben (§ 45 Abs.2 SGB X). Die Bescheide beruhten nämlich auf Angaben, die die Klägerin als Begünstigte grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hat, § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Sie hatte in ihren BaföG-Anträgen lediglich ihr Bausparguthaben angeführt, nicht jedoch das wesentlich höhere Sparbuchguthaben bei der Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG. Diese Unterlassung muss als grob fahrlässig angesehen werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dies ist hier geschehen. Die Klägerin wusste, dass die Großmutter ein Sparbuch mit erheblichen Einlagen besaß, das auf ihren - der Klägerin - Namen lautete. Sie wusste ferner oder musste jeden- falls wissen, dass sie selber Inhaberin der Forderung gegenüber der Bank war, da sie 1993 einen entsprechenden Freistellungsauftrag unterschrieben hatte. Unter diesen Umständen musste sie zumindest von der ernsthaften Möglichkeit ausgehen, dass es sich hierbei um anrechenbares Vermögen nach dem BaföG handeln könnte, auch wenn die Großmutter ihr gesagt haben sollte, sie könne erst nach deren Tod über das Geld verfügen. Daher musste es sich der Klägerin aufdrängen, das Spar- buch beim Amt für Ausbildungsförderung zumindest zu erwähnen und es sodann dessen rechtlicher Beurteilung zu überlassen, ob es sich insoweit um anrechenbares Vermögen handelte oder nicht. Da die BaföG-Ämter bei der Berechnung des Förderungsanspruchs auf ehrliche und umfassende Angaben durch die Auszubildenden angewiesen sind und die Auszubildenden dies auch wissen, zumal im Antrag ausdrücklich auf § 60 SGB I hingewiesen wird, kann die Nichterwähnung des Sparbuchs durch die Klägerin nur als besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden.
Da ein Fall des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X vorliegt, durfte der Beklagte die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X. Die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X hat er dabei eingehalten.
Das ihm eingeräumte Ermessen hat der Beklagte gesehen und ausgeübt, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Es gab für den Beklagten auch keinen Anlass, wegen der Art und Weise der Informationserlangung von einer Rücknahme der BaföG-Bewilligungsbescheide abzusehen. Ein solches Hindernis, die über das Bundesamt für Finanzen erlangten Informationen hinsichtlich der Vermögenssituation der Klägerin zu verwerten, für eine weitere Anfrage an die Adresse der Klägerin zum Anlass zu nehmen und schließlich in Rücknahmebescheiden münden zu lassen, könnte nur dann angenommen werden, wenn die Datenabfrage des Beklagten aufgrund Nichtvereinbarkeit mit den verfassungsmäßig geschützten Rechten der Klägerin oder wegen Verstoßes gegen einfaches Recht rechtswidrig wäre. Davon kann indes nicht die Rede sein. Einschränkungen in das durch die Datenabfrage tangierte, aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 Grundgesetz (GG) herzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind im überwiegenden Allgemeininteresse durch ein Gesetz zulässig, aus dem sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen dieses Rechts klar ergeben und in dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird,
vgl. BverfGE 65, 43 ff; Leibholz/Rinck/Hesselberger: Grundgesetz, Art.2 Rn.106.
Für die Datenabfrage des Beklagten beim Bundesamt für Finanzen stellt § 45 d Abs.2 Einkommensteuergesetz (EstG) in der ab 1. Juli 2002 gültigen Fassung eine hinreichende, den genannten Anforderungen entsprechende Rechtsgrundlage dar. Danach darf das Bundesamt für Finanzen den Sozialleistungsträgern die Daten nach Abs.1 der Vorschrift - u.a. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Kapitalertragssteuerpflichtigen sowie die vom Steuerabzug freigestellten Zinsen bzw. Erträge - mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (oder der Betroffene zustimmt). Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundesamt für Finanzen nach Satz 2 ferner berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Abs.1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Der Austausch von Daten bei Sozialleistungen zwecks Überprüfung der Leis- tungsvoraussetzungen liegt im überwiegenden Allgemeininteresse, da hierdurch Fällen der Leistungserschleichung entgegengewirkt werden soll. Zur Erreichung dieses Ziels sind Datenabfragen beim Bundesamt für Finanzen über das Einkommen oder das Vermögen der Leistungsbezieher geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne nicht unverhältnismäßig. Voraussetzungen und Umfang der Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben sich aus der Vorschrift. Im konkreten Fall waren die Voraussetzungen des § 45d EstG auch gegeben. Es ging um die Überprüfung des bei der Sozialleistung Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens der Klägerin. Da es keine andere Möglichkeit gab, zuverlässige Informationen hinsichtlich des Vermögens der Klägerin zu erhalten, war die Datenübermittlung erforderlich.
Das Recht des Beklagten, die rechtswidrig ausgezahlten Förderungsgelder nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide zurückzufordern, ergibt sich aus § 50 Abs.1 SGB X.
Die Höhe der Rückforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie der Summe der ausgezahlten Förderbeträge entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO.