Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·22 K 3572/23.A·26.09.2023

Klage gegen Dublin-Überstellung nach Österreich abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtDublin‑ÜberstellungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger aus der Türkei erhob Klage gegen den Bescheid des Bundesamts, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Überstellung nach Österreich nach Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) Nr. 604/2013 angeordnet wurde. Er berief sich auf familiäre Bindungen in Deutschland und gesundheitliche Probleme. Das Gericht verwarf die Einwände als mutmaßlich und nicht substantiell belegt; eine unzumutbare Versorgung in Österreich wurde nicht dargetan.

Ausgang: Klage gegen Überstellungs- und Ablehnungsbescheid des Bundesamts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines Eurodac‑Treffers und der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats ist die Überstellung nach Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) Nr. 604/2013 grundsätzlich möglich und begründet die Zuständigkeit des ersuchten Staates für das Asylverfahren.

2

Ein Überstellungsverbot aus humanitären Gründen oder wegen Abschiebungs­verboten (§ 60 AufenthG) ist nur anzunehmen, wenn konkrete, substantiiert belegte Umstände die Unzumutbarkeit der Überstellung aufzeigen.

3

Mutmaßliche oder pauschale Angaben über fehlende Verwandtschafts‑bindungen oder schlechtere medizinische Versorgung im ersuchten Staat genügen nicht, um die Überstellung zu verhindern.

4

Kostenentscheidungen in Asylverfahren richten sich nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 154 VwGO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen wie § 83b AsylG.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 84 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste am 25. April 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Mai 2023 einen förmlichen Asylantrag.

3

Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab die Kennnummer N01. Am 13. Juni 2023 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Österreich um Übernahme des Klägers. Österreich stimmte dem Übernahmeersuchen unter dem 15. Juni 2023 unter Verweis auf Art. 18.1.b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu.

4

Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N02), dem Kläger am 29. Juni 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

5

Hiergegen hat der Kläger am 29. Juni 2023 Klage erhoben. Den am selben Tag gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2023 abgelehnt.

6

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er wende sich gegen eine Überstellung nach Österreich, weil er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Außerdem lebten Cousins von ihm in Deutschland, weshalb die Beklagte aus humanitären Gründen verpflichtet sei, das Asylverfahren durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger ergänzend vor, dass er psychische Probleme habe und deshalb auch in medizinischer, teilweise auch stationärer, Behandlung sei. Er sei auf die Hilfe seiner Cousins angewiesen. In Österreich kenne er niemanden und er kenne sich dort nicht aus. Von Deutschland wisse er, dass es sich um einen Rechtsstaat handele.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 aufzuheben,

9

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

10

sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

11

sowie zuletzt hilfsweise Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2023 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1227/23.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage hat weder mit seinem Haupt- noch mit seinen Hilfsanträge Erfolg.

18

In Anwendung von § 84 Abs. 4 VwGO wird auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid der Kammer vom 7. September 2023 Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen hält der erkennende Einzelrichter auch in Anbetracht der mündlichen Verhandlung und des dortigen Vortrags des Klägers ausdrücklich fest. Ob die – nicht weiter durch aussagekräftige Atteste belegten – psychischen „Probleme“, wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung nannte, tatsächlich bestehen, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass diese in Österreich nicht ebenso behandelbar wären wie in Deutschland. Dass der Kläger keine Verwandten in Österreich hat, sich dort nicht auskennt und nicht weiß, was ihn dort erwartet, führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Hierbei handelt es lediglich um Mutmaßungen des Klägers, dass es ihm in Österreich schlechter ergehen könnte als in Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass dem tatsächlich so ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

22

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

24

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

25

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

26

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

27

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

28

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

29

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

30

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.