VG Köln: Keine Flüchtlingseigenschaft für homosexuellen Kläger aus Aserbaidschan mangels Glaubhaftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Ablehnung durch das BAMF die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote. Er berief sich auf Verfolgung wegen Homosexualität in Aserbaidschan, u.a. durch Polizei und einen Bürgermeister. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Vortrag insgesamt nicht glaubhaft und in wesentlichen Teilen unplausibel bzw. widersprüchlich sei. Damit fehlten sowohl Vorverfolgung als auch eine beachtlich wahrscheinliche zukünftige Verfolgung; auch subsidiärer Schutz und § 60 Abs. 5, 7 AufenthG griffen nicht.
Ausgang: Klage auf Asyl-/Flüchtlingsanerkennung sowie hilfsweise Schutzgewährung mangels glaubhaften Vortrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung droht.
Beruft sich der Antragsteller auf Vorverfolgung, begründet Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU eine tatsächliche Vermutung künftiger Verfolgung, die durch stichhaltige Gründe im Wege freier Beweiswürdigung widerlegt werden kann.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, einen in sich stimmigen, detaillierten und plausiblen Sachverhalt zu persönlichen Erlebnissen vorzutragen; nicht auflösbare Widersprüche, Unplausibilitäten oder nachträgliche Steigerungen können die Glaubhaftigkeit entfallen lassen.
Auch wenn Homosexualität nicht strafbewehrt ist, kann gesellschaftliche Ächtung im Herkunftsland für die Bewertung eines behaupteten Verfolgungsgeschehens bedeutsam sein; entscheidend bleibt jedoch die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des individuellen Vortrags.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG setzen eine hinreichend konkrete, aktuelle Gefahr schwerer Rechtsgutverletzungen bzw. erheblicher individueller Gesundheits- oder Gefährdungslagen voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 1. Januar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Januar 2018 einen Asylantrag.
Das Bundesamt hörte den Kläger am 17., 19. und 30. Januar 2018 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe in der Zeit von 2010 bis 2015 eine sexuelle Beziehung zu einem Mann namens Z. geführt. Am 5. Januar 2015 habe er sich in der Wohnung seines Freundes aufgehalten. Plötzlich habe die Polizei an der Tür geklopft. Er sei verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden. Nur gegen Zahlung einer Geldsumme in Höhe von 1.000,- Manat sei er wieder freigekommen. Einen konkreten Vorwurf habe es nicht gegeben. In Aserbaidschan habe er aufgrund von homosexuellen Handlungen auch weiterhin Probleme bekommen. Er habe sich regelmäßig mit einem Mann namens R. getroffen. Am 12. Dezember 2015 habe er sich bei seinem Freund R. aufgehalten. Plötzlich habe jemand an der Tür angeklopft. Als R. die Tür geöffnet habe, sei die Polizei hereingekommen und hätten sowohl ihn als auch R. überwältigt. Da der R. sich besonders gewehrt habe, seien alle Polizeibeamten auf den R. losgegangen, sodass er die Gunst der Stunde genutzt habe und abgehauen sei. Nach diesem Ereignis sei er bis nach Hause insgesamt 26 km gelaufen. Am Folgetag habe er im Fernsehen erfahren, dass R. tot aufgefunden worden sei. Er habe die Sorge gehabt, dass die Polizei ihm die Tat in die Schuhe schieben und ihn für den Tod verantwortlich machen könnte. Daraufhin habe er insgesamt 600,- Dollar bezahlt und eine Psychotherapie begonnen. Im Januar 2016 habe er gemeinsam mit seinen Freunden in einem Restaurant zu Abend gegessen. Plötzlich seien Polizeibeamte in Zivil zu ihnen gekommen und hätten sie rausgebeten, da der Inhaber sie in dem Lokal nicht habe dulden wollen. Man habe ihn zur nächsten Polizeiwache gebracht. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,- Manat sei er wieder freigekommen. In Aserbaidschan würden sich wohlhabende Männer regelmäßig von homosexuellen Personen verwöhnen lassen. Am 1. September 2017 habe er sich in einem Park aufgehalten, der nachts ein Treffpunkt für homosexuelle Personen sei. An dem besagten Abend habe ihn der Neffe des Bürgermeisters Y. N. angesprochen. Sie haben sich regelmäßig bis zum 30. September 2017 getroffen. Für die sexuellen Handlungen habe er sich auch bezahlen lassen. In der Nacht des 30. September 2017 sei es dazu gekommen, dass um 2:00 Uhr morgens die Polizei an der Tür geklopft habe. Der Neffe des Bürgermeisters, J., habe die Tür geöffnet und die Polizei habe gesagt, dass man ihn, den Kläger, auf Befehl des Bürgermeisters hin mitnehmen wolle. Er sei zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort angekommen habe man ihn verhört und aufgrund eines Scheinvorwurfes wegen Drogenhandels dem Haftrichter vorgeführt. Mangels Beweisen sei er aber freigesprochen worden. Vor dem Gericht hätten die Bodyguards des Bürgermeisters ihn abgefangen und zum Büro des Bürgermeisters gebracht. Dort habe man ihn zunächst körperlich misshandelt. Anschließend habe man ihm insgesamt 2.500 Dollar bezahlt, um Aserbaidschan zu verlassen. Der Bürgermeister habe verhindern wollen, dass die Homosexualität seines Neffen öffentlich bekannt werde. Der Bürgermeister habe ihm, dem Kläger, mit dem Tode gedroht für den Fall, dass er nach Aserbaidschan zurückkomme.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N01), am 30. Juni 2020 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die vom Kläger geschilderten Ereignisse aus den Jahren 2015 und 2016 stellten keine relevante Verfolgung dar. Der Kläger habe durch Zahlung einer Geldsumme die Polizeiwache jeweils wieder verlassen können, ohne persönliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Der Vortrag hinsichtlich der angeblichen Beziehung mit dem Neffen des Bürgermeisters von Q., Y. N., sei nicht glaubhaft.
Der Kläger hat am 3. Juli 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er homosexuell sei. In Aserbaidschan gehe die Verfolgung von Homosexuellen insbesondere von nicht-staatlichen Gruppierungen aus. Straffreiheit bestehe nur auf dem Papier und entspreche nicht der Lebenswirklichkeit und der gesellschaftlichen Situation in Aserbaidschan.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2020 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug.
Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass der Kläger kein Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und kein Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung – weder, dass er vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N.
Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff.
Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36.
An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 –, juris, Rn. 15.
Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise eine (unmittelbar drohende) Verfolgung zu befürchten hatte, noch, dass ihm eine solche bei einer nunmehrigen Rückkehr drohen würde.
Der Vortrag des Klägers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung ist insgesamt nicht glaubhaft. Der Vortrag ist insgesamt nicht plausibel. Auch enthält er Widersprüche, die der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufzuklären in der Lage war.
Nicht plausibel ist insbesondere der Vortrag in Bezug auf die vermeintliche Bedrohung durch den (damaligen) Bürgermeister der Heimatstadt des Klägers, des Y. N.. Zwar teilt das Gericht nicht die Auffassung des Bundsamts, wonach nicht verständlich sei, weshalb der Bürgermeister sich in das Sexualleben seines Neffen habe einmischen sollen, wenn sexuelle Handlungen homosexueller Personen in Aserbaidschan seit dem Jahr 2000 nicht mehr strafbewehrt seien. Das Bundesamt dürfte insoweit die gesellschaftliche Realität in Aserbaidschan nicht hinreichend berücksichtigt haben. Homosexualität ist nach allen Erkenntnisquellen in Aserbaidschan gesellschaftlich geächtet. Ob Homosexualität strafbewehrt ist, spielt insoweit keine Rolle. Dass sich ein Politiker in einer gehobenen Position also möglicherweise um seine Reputation sorgt, wenn die homosexuelle Neigung seines Neffen in die Öffentlichkeit dringt, ist entgegen der Ansicht des Bundesamts nicht weiter verwunderlich. Der Vortrag ist aber aus Sicht des Gerichts deshalb nicht plausibel, weil – worauf das Bundesamt insoweit zu Recht hinweist – nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bürgermeister ausgerechnet den Kläger auffordern sollte, das Land zu verlassen. Nach dem Vortrag des Klägers dauerte die Beziehung mit dem Neffen des Bürgermeisters nur etwa einen Monat. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, trafen sie sich in dieser Zeit einmal pro Woche. Die Beziehung beschränkte sich demnach auf maximal vier Treffen. Wenn weiter anzunehmen ist, dass sich der Neffe des Bürgermeisters nicht zum ersten Mal nachts in dem in homosexuellen Kreisen bekannten Park mit anderen homosexuellen Personen getroffen hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Bürgermeister mit einem derartigen Aufwand ausgerechnet auf den Kläger konzentriert haben sollte. Auch lässt sich das vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben der Polizeibehörde der Stadt Q. vom 5. Februar 2018 (Blatt 245/243 der Beiakte 1) nicht plausibel in den Vortrag integrieren. Danach bestätigt die Polizeibehörde auf Nachfrage der Rechtsanwaltskammer, dass gegen den Kläger aufgrund der Strafanzeige des Geschädigten J. A. B. N. ein Strafverfahren gemäß § 221.2.1 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches eingeleitet worden sei und ermittelt werde. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger hierzu vor, dass diese Anzeige nicht von J., sondern tatschlich von dessen Onkel stamme. Es erschließt sich aber nicht, weshalb der Bürgermeister auf der einen Seite den Kläger auffordert, das Land zu verlassen, um auf der anderen Seite ein offizielles Strafverfahren gegen ihn einleiten zu lassen. Nun könnte das Straf- bzw. Ermittlungsverfahren freilich als „Drohkulisse“ dienen, um den Druck auf den Kläger, nicht wieder nach Aserbaidschan zurückzukehren, verstärken. Gleichwohl besteht im Falle eines offiziellen Strafverfahrens die Gefahr, dass die Beziehung des Klägers als Beschuldigter zum Neffen des Bürgermeisters, der ja offiziell die Strafanzeige erstattet hat, öffentlich wird. Außerdem trägt der Kläger vor, dass ihm der Bürgermeister im Falle seiner Rückkehr mit dem Tod gedroht habe. Es erschließt sich also nicht, weshalb der Bürgermeister ein öffentliches Straf- bzw. Ermittlungsverfahren einleiten lässt, wenn er tatsächlich gewillt und in der Lage gewesen ist, den Kläger extra-legal töten zu lassen. Ein offizielles Ermittlungsverfahren dürfte hierfür eher hinderlich sei. Dieser Teil des Vortrags erscheint aus Sicht des Einzelrichters insgesamt konstruiert und nicht von tatsächlich Erlebtem getragen.
Hinzu kommt, dass sein Vortrag im Verwaltungsvorgang und in der mündlichen Verhandlung teilweise in Widerspruch steht zu seinen Ausführungen, die er ausweislich des „Psychologischen Berichts“ vom 10. August 2018 (Blatt 309 ff. der Beiakte 1) gegenüber dem Psychologischen Psychotherapeut Dr. F. G. gemacht hat. Dort hat er u.a. ausgeführt, dass er in seiner Heimat Aserbaidschan seine Sexualität nicht habe ausleben können und aus diesem Grund „sehr oft beschattet und misshandelt“ worden sei. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass er einmal von der Polizei massiv geschlagen und misshandelt worden sei. Auch habe man ihm mit dem Tod gedroht. Von Misshandlungen und Todesdrohungen durch die Polizei hat der Kläger weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung berichtet.
Ebenfalls zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Insbesondere droht ihm bei einer Rückkehr in die Heimatregion keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Das Bundesamt hat weiterhin zutreffend erkannt, dass in der Person des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. Hierfür ist nichts ersichtlich. Der im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegte „Psychologische Bericht“ vom 10. August 2018 (Blatt 309 ff. der Beiakte 1) ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn es ist nicht geeignet, den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers zu beschreiben. Dass gesundheitliche Gründe ein Abschiebungsverbot begründen könnten, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren zudem nicht mehr geltend gemacht.
Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.