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Verwaltungsgericht Köln·22 K 3274/25.A·20.02.2026

Asylverfahrenseinstellung bei unterlassener Mitwirkung des Betreuers (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein betreuter türkischer Staatsangehöriger mit paranoider Schizophrenie, wandte sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens sowie gegen die Versagung von Abschiebungsverboten. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG sei gerechtfertigt, weil der Betreuer die angeforderte ärztliche Bescheinigung und Angaben zur Ladungsfähigkeit nicht fristgerecht übermittelt habe. Die gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens sei nicht widerlegt worden; auf den geschäftsunfähigen Kläger komme es insoweit nicht an. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien mangels nachvollziehbaren Vortrags oder Erkenntnissen nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage gegen Einstellung des Asylverfahrens und gegen Versagung von Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einstellung eines Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt; dies kann nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vermutet werden, wenn eine Aufforderung zur Vorlage wesentlicher Informationen nach § 15 AsylG unbeantwortet bleibt.

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Bei unter Betreuung stehenden, geschäftsunfähigen Asylsuchenden ist für Mitwirkungspflichten und die Widerlegung der Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG maßgeblich auf das Verhalten des zur Vertretung im Asylverfahren bestellten Betreuers abzustellen.

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Die Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG entfällt nur, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungsentscheidung nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände ohne Einflussmöglichkeit des Verpflichteten zurückzuführen war.

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Die Anforderung eines aussagekräftigen ärztlichen Attests sowie von Angaben zur (Wieder‑)Ladungsfähigkeit kann eine Aufforderung zur Vorlage wesentlicher Informationen im Sinne von § 15 AsylG darstellen.

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Unzutreffende, für die Entscheidung nicht tragende tatsächliche Erwägungen (hier: „Untertauchen“) führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn die angegriffene Maßnahme darauf nicht gestützt ist.

Relevante Normen
§ 15 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 626/26.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1968 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. Oktober 2023 gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Schwägerin, den Klägern des beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 13 K 6892/24.A, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er leidet seit seiner Jugend an einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund der Erkrankung bestellte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 18. April 2024 den Berufsbetreuer O. A. aus J. zum Betreuer des Klägers.

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Mit Schreiben vom 7. November 2024 lud das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung am 29. November 2024. Die Ladung wurde dem Betreuer des Klägers am 12. November 2024 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Zu diesem Termin erschienen der Kläger und sein Betreuer. Mit Datum vom 29. November 2024 erfolgte sodann die förmliche Asylantragstellung.

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Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 lud das Bundesamt den Kläger zur Anhörung und bestimmte den Termin auf den 31. Januar 2025. Die Ladung wurde dem Betreuer des Klägers am 17. Januar 2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger erschien zum Anhörungstermin unentschuldigt nicht.

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Der beim Bundesamt zuständige Sachbearbeiter vermerkte unter dem Datum des 13. Februar 2025 in der Akte des Klägers, dass die Sache nicht entscheidungsreif sei, weil es sich bei der Meldung im Ausländerzentralregister „Fortzug nach unbekannt“ vermutlich um einen Irrtum handele. Der Kläger sei auf unbestimmte Zeit nicht ladungsfähig, da er sich im Krankenhaus aufhalte.

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Mit an den Betreuer gerichtetem Schreiben vom 13. Februar 2025 bat das Bundesamt um Übersendung eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes binnen eines Monats. Das Bundesamt bat den Betreuer des Klägers zudem um Mitteilung, ab wann der Kläger aller Voraussicht nach wieder ladungsfähig sei. Dieses Schreiben ist nicht in den Postrücklauf geraten.

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Mit Bescheid vom 24. März 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Betreuer des Klägers am 28. März 2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 3). Abschließend befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger sei der Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 AsylG (Allgemeine Mitwirkungspflichten) nicht nachgekommen. Daher werde vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe.

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Der Kläger hat am 11. April 2025 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Entscheidung des Bundesamts beruhe auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, an der Anhörung teilzunehmen, weil er sich aufgrund einer medizinischen Behandlung im Uniklinikum L. befunden habe. Im Übrigen sei er in der Türkei politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, so dass Abschiebungsverbote vorlägen. Gleiches ergäbe sich aus seiner psychischen und physischen Erkrankung, die in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden könne.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig.

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Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. In § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG werden Fallgruppen genannt, bei denen vermutet wird, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. So tritt die gesetzliche Vermutungswirkung des Nichtbetreibens ein, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 AsylG nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG dann nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

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Im vorliegenden Fall ist der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylG erfüllt. Der Kläger selbst ist nicht geschäftsfähig und wurde daher mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 18. April 2024 unter Betreuung gestellt. Zum gesetzlichen Vertreter des Klägers wurde der Berufsbetreuer O. A. aus J. bestellt. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 13. Februar 2025 den Betreuer des Klägers gebeten, innerhalb eines Monats ein ärztliches Attest vorzulegen. Außerdem sollte der Betreuer mitteilen, ab wann der Kläger aller Voraussicht nach wieder ladungsfähig sei. Auf dieses Schreiben, das nicht in den Postrücklauf geriet und welches der Betreuer des Klägers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erhalten haben muss, ist keine Reaktion erfolgt. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes sowie die Mitteilung, ob bzw. wann der Kläger (wieder) ladungsfähig sei, stellen auch wesentliche Informationen dar, die der Kläger bzw. dessen gesetzlicher Vertreter gemäß § 15 AsylG dem Bundesamt mitzuteilen haben. Der Betreuer des Klägers ist ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 18. April 2024 auch zur Vertretung in asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahren bestellt worden, so dass es zu den Aufgaben des Betreuers gehört hätte, auf das Schreiben des Bundesamts vom 13. Februar 2025 zu reagieren und die geforderten Informationen mitzuteilen.

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Die Regelvermutung wurde vorliegend auch nicht widerlegt. Abzustellen ist hierbei nicht auf den (geschäftsunfähigen) Kläger, sondern auf dessen Betreuer. Dass das Versäumnis des Betreuers, auf das Schreiben des Bundesamts vom 13. Februar 2025 zu reagieren, auf Umstände zurückzuführen wäre, auf die dieser, also der Betreuer, keinen Einfluss gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Befremdlich muten allerdings die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid an, wonach der Kläger „nach den Erkenntnissen des Bundesamts“ seit dem 23. Januar 2025 als „untergetaucht“ gelte. Weder dem Bundesamt noch der Ausländerbehörde sei der derzeitige Aufenthaltsort des Klägers bekannt. Diese Aussage ist offensichtlich unzutreffend. In einem Vermerk vom 13. Februar 2025 führt das Bundesamt selbst aus, dass die Akte nicht entscheidungsreif sei, da es sich bei der Meldung „Fortzug nach unbekannt“ vermutlich um einen Irrtum handele; laut E-Mail vom 5. Februar 2025 sei der Kläger auf unbestimmte Zeit nicht ladungsfähig, da er sich im Krankenhaus befinde. Die Meldung sei auch (noch) nicht im AZR erfasst. Dem Bundesamt war der Aufenthaltsort des Klägers somit grundsätzlich bekannt. Von einem „Untertauchen“ kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Dieser Mangel wirkt sich jedoch nicht aus, da das Bundesamt die Einstellung nicht auf diesen Umstand gestützt hat.

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Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nichts ersichtlich. Daran ändern auch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift vom 11. April 2025 nichts. Zwar führt diese darin aus, dass der Kläger „nachweislich politischen Verfolgungsmaßnahmen“ ausgesetzt gewesen sei; er werde als „Feind“ des Staates eingestuft, was eine Gefährdung für seine Sicherheit bei einer Rückkehr darstelle. Diese Ausführungen sind jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar. Insbesondere aus dem im Betreuungsverfahren eingeholten Fachpsychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2024 ergibt sich, dass der Kläger seit seinem 17. Lebensjahr psychisch krank und deswegen auch in der Türkei in stationärer Behandlung gewesen sei. Von politischer Verfolgung oder staatlichen Repressionen ist an keiner Stelle die Rede.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

31

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Ver­waltungsgericht Köln schriftlich beantragt wer­den, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den an­ge­fochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulas­sungs­gründe im Sin­ne des § 78 Abs. 3 Asylge­setz darlegen.

32

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

33

Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge­richts­bescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle An­trag auf münd­liche Verhandlung gestellt wer­den; insoweit be­steht kein Ver­tretungszwang.