Asylfolgeantrag Aserbaidschan: Kein Schutz und kein Abschiebungsverbot trotz Behinderung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Aserbaidschan) wenden sich gegen die Ablehnung ihres Folgeantrags und die Abschiebungsandrohung nach Aserbaidschan. Sie beriefen sich u.a. auf exilpolitische Betätigung sowie gesundheitliche Gründe wegen der Schwerbehinderung eines Kindes. Das VG Köln verneinte eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung und sah die exilpolitischen Aktivitäten nicht als fortgeführt an. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lehnte es ab, weil keine wesentliche, alsbald eintretende lebensbedrohliche Verschlechterung mangels erreichbarer Behandlung dargetan sei; der niedrigere Förderstandard im Zielstaat genüge nicht.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung von Asyl/Flüchtlingsschutz und gegen das Begehren auf Abschiebungsverbote wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Zielstaat erforderlich; eine lediglich behauptete Gefährdung ohne tragfähige Tatsachengrundlage genügt nicht.
Exilpolitische Betätigungen begründen nur dann eine relevante Gefährdungslage, wenn sie substantiiert vorgetragen sind und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortwirken bzw. fortgesetzt werden.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit setzt eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraus, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald wesentlich verschlechtern wird, weil eine erforderliche Behandlung im Zielstaat nicht erreichbar ist.
Eine wesentliche Verschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht bereits bei einer ungünstigen Entwicklung, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden vor.
Aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt kein Anspruch auf Aufrechterhaltung des in Deutschland erreichten Förder- oder Versorgungsstandards; ein deutlich niedrigerer Standard im Zielstaat begründet für sich genommen kein Abschiebungsverbot.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2507/24.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reisten nach eigenen Angaben mit einem lettischen Visum per Flugzeug mit Zwischenstopp in Budapest am 4. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 23. Mai 2018 einen ersten Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 am 23. Mai 2018 vorsorglich an. Mit Bescheid vom 30. August 2018 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an. Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb erfolglos. Die Klage sind am 12. Februar 2019 nach Slowenien überstellt worden und haben ihre Klage gegen den Bescheid zurückgenommen.
Die Kläger sind von Slowenien aus zurück in die Bundesrepublik Deutschland gereist und stellten am 7. Januar 2020 einen Folgeantrag. In der schriftlichen Begründung des Folgeantrags führte der Kläger zu 1 aus, dass die politische Lage in Aserbaidschan viel schlechter geworden sei. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr eine Haftstrafe sowie Folter. Das Bundesamt hörte den Kläger zu 1 am 7. Januar 2020 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor, dass seine Familie im Heimatland unter Druck gesetzt werde, weil er sich in Deutschland politisch engagiere und an Demonstrationen teilnehme. Die Polizei wolle, dass er sich aus allem raushalte. Vor einem Jahr habe sein Bruder mit einem Journalisten gesprochen. Daraufhin sei auch er von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Falls er nach Aserbaidschan zurückkehren müsse, drohe ihm Folter und der Tod. Darüber hinaus legten die Kläger dem Bundesamt verschiedene ärztliche Atteste in Bezug auf den Kläger zu 3 vor.
Das Bundesamt führte ein weiteres Asylverfahren durch und lehnte die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 3. Juni 2020 ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstaus zu (Ziffer 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Zuletzt befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Ereignisse rund um das Grundstück, auf dem die Kläger Viehwirtschaft betrieben hätten, stelle keine politische Verfolgung dar. Die Teilnahme des Klägers zu 1 an Demonstrationen in Deutschland stellten Nachfluchtgründe dar, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Zudem sei der Kläger zu 1 bei den Demonstrationen, die er besucht habe, nicht besonders in Erscheinung getreten, weshalb nicht von einem besonderen Interesse der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden an der Person des Klägers zu 1 auszugehen sei.
Die Kläger haben am 18. Juni 2020 Klage erhoben.
Die Kläger legen im gerichtlichen Verfahren weitere ärztliche Atteste sowie den Schwerbehindertenausweis des Klägers zu 3 vor. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass es angesichts der Schwerbehinderung des Klägers zu 3 fraglich sei, ob sie in Aserbaidschan in der Lage sein würden, ein Einkommen oberhalb der Armutsgrenze zu erwirtschaften.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N02) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt die Beklagte vor, dass nach den Informationen des Bundesamts der Wirkstoff Midazolam, der im Medikament Buccolam enthalten ist, in Aserbaidschan verfügbar sei. Auf der durch das aserbaidschanische Gesundheitsministerium bereitgestellten Liste für rezeptpflichtige kostenlose Medikamente bzw. Wirkstoffe sei der Wirkstoff Midazolam aufgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2024 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 8. Oktober 2024 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2020 (Gesch.-Z.: N02) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für die Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Dies gilt insbesondere für die exilpolitischen Betätigungen des Klägers zu 1. Von Teilnahmen an Demonstrationen hat der Kläger zuletzt in seiner Anhörung am 7. Januar 2020 berichtet. Dass er danach erneut an Demonstrationen teilgenommen oder sich sonst politisch betätigt habe, hat er im gerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgetragen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er davon nicht berichtet, so dass nicht davon auszugehen ist, dass für den Kläger zu 1 eine exilpolitische Betätigung noch eine Rolle spielt.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann oder, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann.
So BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris und DVBl. 2007, 254 (255); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A –, juris; Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris.
Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Anhand der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste ist nicht anzunehmen, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. In Bezug auf den Kläger zu 3 ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid festzustellen, dass dieser nicht an einer Krankheit leidet, die durch Therapie oder Medikation heilbar wäre. Die beim Kläger zu 3 bestehende geistige und körperliche Behinderung wird sich nach Lage der Dinge nicht ändern. Dementsprechend findet aktuell auch eine Dauermedikation nicht statt. Die Notfallmedizin (Buccomal) ist – jedenfalls in Bezug auf den Wirkstoff – nach Auskunft des Bundesamts kostenlos verfügbar. Dass der Kläger zu 3 in Aserbaidschan sehr wahrscheinlich keine Beschulung und Förderung erfahren wird, die mit derjenigen in der Bundesrepublik vergleichbar ist, ist sehr zu bedauern, für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nicht relevant. Die Vorschrift soll vor lebensgefährlichen Verschlechterungen der Gesundheit für den Fall einer Rückführung in die Heimat schützen, nicht jedoch den Zugang zu besseren Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Ausländer ermöglichen. Ihnen mutet das Gesetz grundsätzlich zu, sich auf den Standard an Behandlungs- und Fördermöglichkeiten verweisen zu lassen, der in ihrem Heimatland gilt, auch wenn dieser deutlich niedriger ist als in Deutschland.
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind in den vergangenen Jahren im aserbaidschanischen Gesundheitswesen erhebliche Investitionen vorgenommen worden. Im April 2021 wurde eine allgemeine Krankversicherung eingeführt. In Aserbaidschan ist die Behandlung von regelmäßigen Krankheitsbildern ebenso möglich wie die Beschaffung der meisten üblichen Medikamente.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 7. Februar 2022 (Stand: Juli 2021), S. 21.
Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich auch, dass spezielle – auch öffentliche – pädiatrische Kliniken und Ärzte jedenfalls in Baku vorhanden sind. Mangels konkreten Angaben zu indizierten Therapien und ggf. Medikationen ist nicht ersichtlich, dass die in Aserbaidschan verfügbare Behandlung nicht den Anforderungen genügen würde.
Dass medizinische Kontrollen und Therapien, die nach den vorgelegten Attesten als erforderlich angesehen werden, für den Kläger zu 3 nicht erreichbar wären, ist nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich zum einen die Behandlung derzeit auf die oben beschriebenen Verlaufskontrollen beschränkt und zum anderen eine Medikation derzeit nicht stattfindet. Auch ist der Kläger zu 1 arbeitsfähig und somit grundsätzlich in der Lage, neben der Existenzgrundlage auch die medizinisch notwendigen Behandlungen des Klägers zu 3 zu erwirtschaften. Dass die Kläger anders als bisher nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung durch ihre in Aserbaidschan lebende (Groß-)Familie zurückgreifen können, ist nicht zu erwarten. Der gegenteilige Vortrag überzeugt nicht. Es erschließt sich nicht, weshalb Familienangehörige, die die Kläger bisher unterstützt haben, diese Unterstützung nun plötzlich einstellen sollten.
Aus den vorstehenden Gründen ist auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht anzunehmen.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.